Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18501008
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185010085
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18501008
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-10
- Tag1850-10-08
- Monat1850-10
- Jahr1850
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1234 Wenn aus einer Buchhandlung oder Druckerei binnen Jah resfrist zwei Schriften hervorgegangen sind, die der Berurtheilung unterlagen, so kann beim drittenWiedcrholungsfallc im zweiten Jahre die Verwaltungsbehörde, und zwar schon nach dem ersten verur- lhcilendcn Erkenntnisse, die Buchhandlung oder Druckerei auf ein Jahr schließen, bei spaterem Rückfalle aber gänzlich. Wird das ver- urthcilcndc Erkenntniß der ersten Instanz von der höhern Instanz aufgehoben, so tritt auch das Verbot des Gewerbebetriebs wieder außer Kraft. Wer den Buchhandel kennt, weiß, daß es fast eben so unmög lich ist, eine einmal geschloffene Handlung oder Druckerei wieder in den früheren Gang zu setzen, als einen einmal Gehenkten ins Leben zurückzu rufen. Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Kö nigreichs Sachsen erscheinen, kann von dem Ministerium des In nern verboten werden und es können solche Druckschriften von der Polizeibehörde mit Beschlag belegt, ja vernichtet werden (§ 6 und 29). Die Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Preßerzeugnisscn in Bezug auf den ihnen zu gewahrenden Rechts schutz entbehrt nach Aushebung der Eensur, unserer Ansicht nach, je des rechtlichen Grundes. Früher mochte man die im Jnlandc cen- sirten Schriften in diesem Betracht besser stellen, als die mit auslän discher oder gar keiner Eensur gedruckten; welcher Rechtsgrund ist aber jetzt noch für diese Unterscheidung denkbar? Das Reprcssiv- system will abschreckend wirken — dazu reicht aber hinsichlich der Verbreitung auswärtiger Schriften vollkommen die Verantwortlich keit der inländischen Verbreiter hin. Aber den ganzen Vertrieb der auswärtigen Preßerzcugnisse der bloßen Ansicht von Beamten über antworten, das heißt das Präventiv- und Polizeisvstem in seiner ärgsten Gestalt wieder Herstellen — unter einer Form, die zu dem geistigen Nachthcil der Unterdrückung eines Literaturwerkes auch nocb schwere materielle Verluste seiner Urbebcr und Verbreiter bin- zufügt, und zwar obne Entschädigung. Die Eensur schützte wenig stens in der Regel vor solchen Verlusten. Für Leipzigs Buchhandel würde die Sanctionirung dieser Be stimmung des Entwurfs ein wahres Todesurtheil sein, denn das ganze, so umfangreiche und wcrthvolle Gut der ausländischen Ver leger, welches in den Händen der Leipziger Eommissionaire.sich befindet, ist durch diese Bestimmung jedes Rechtsschutzes be raubt, ja wir möchten fast sagen in Fällen, für vogel frei er klärt. Als weiterer Beitrag zur Charakrerisirung dieses Entwurfs be darf es nur noch der Erwähnung der einzigen Thatsache: daß die „freimüthigc Sachsenzeitung" sich darüber vollkommen zufrieden be zeigt. Es ist das erste Mal, soviel wir wissen, daß dieselbe mit einem Acte des Ministeriums ganz einverstanden ist — bisher waren ihr alle ministeriellen Maßregeln nicht genügend. Die Sachsenzeitung ist durch das Prcßgesetz zufrieden gestellt! — Da mit ist Alles gesagt. — Es läßt sich darnach ermessen, was die libe rale Presse, nicht die demokratische allein, sondern auch die wahrhaft konstitutionelle, zu erwarten hat! Dock genug zur Eharakterisirung dieses Gesetzentwurfs, der als § 1 die freisinnige Losung trägt: „die Eensur bleibt aufge hoben !" 6. 2. Bemerkungen über den Sächsischen Prcßgesctzentwurf. (Lus den Grcnzbotcn.) Wir haben es uns aus leicht begreiflichen Gründen zur Vorschrift gemacht, über Sächsische Angelegenheiten, soweit sie sich nicht auf das allgemeine Vaterland beziehen, so wenig als irgend möglich zu sagen. Wir machen diesmal eine Ausnahme, theils weil ja erst von einem 90 Entwurf die Rede ist, theils weil diese ministerielle Conception weder im Inhalt noch in der Form irgend ihres Gleichen kennt. Es steht einem der Verstand still, wenn man hört, daß diese Arbeit von Beamten her rühren soll, die doch sonst daran gewöhnt werden, sich möglichst deutlich auszudrücken. — §. 22 lautet wörtlich: „Die Herausgeber von Zeit schriften sind verpflichtet, von Behörden und Privatpersonen Berich tigungen der auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift in der nächsten nach Eingang der Berichtigung zum Abdruck gelangenden Nummer dieser Zeitschrift aufzunehmen. Für deren Abdruck, welcher mit gleichen Lettern, wie der Druck des zu berichtigenden Artikels, zu bewirken ist, dürfen Jnsertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift angenommenen Satze nur insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels über steigt."— Ich erinnere mich, daß ich im Juli 1848 einen Aufsatz über Robert Blum schrieb, der beinahe ein ganzes Heft Grenzboten (circa zwei Bogen) einnahm, und in welchem ich nachzuweisen suchte, daß Blum's Richtung, der Radicalismus, im höchsten Grade schädlich für Deutschland wäre. Hätte damals die Preßverordnung schon Rechts kraft gehabt, so hätte mir Blum 4 Bogen oder zwei volle Hefte Grenz boten zur Entgegnung vollschreiben können, und das Publicum der Grenzboten wäre nicht wenig erstaunt gewesen, seine Freunde plötzlich in den extremsten Radicalismus verfallen zu sehen..— Dasselbe hätte mir Dttersosser, Jung u. s. w. anthun können; ja Hebbel, Gutzkow, Köberle, Langenschwarz hatten in jedem Augenblick das Recht, mir und meinen Lesern ihre besondern ästhetischen Theorien zu octroviren. — Die handgreifliche Ungereimtheit dieser Verordnung zwingt uns, sie lediglich vom psychologischen Standpunkt zu betrachten: irgend ein Secretair im Ministerium wird im Reibeisen angegriffen sevn, und da ec nichts Anderes liest als das Reibeisen und die Fackel, so findet er den Ausweg ganz natürlich. — Der gute Secretair übersieht nur die Zweischneiüigkeit seiner Waffe. Seine eigenen Blätter, die Fackel und die Freimülhige Sachsenzeitung, enthalten ja fast nur Angriffe auf die Gegner des Ministeriums; es steht also denselben frei, unter drei Nummern immer zwei mit Entgegnungen auszufüllen, das Drgan der Reaction also zu einem zwei-drittel-opposicionellen zu stempeln. — §. 12: „Die verantwortliche Redaktion einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreich Sachsen wesentlich wohnhafte, männliche Per sonen übernehmen oder fortsühren, welche die zur Stimmberechtigung bei den Landtagswahlen, mit Ausnahme resp. der Ansässigkeit und des Census, erforderlichen Eigenschaften besitzen " — Ein Lichtzieber, der sich zur Rübe geletzt hat, kann also die Redackion übernebmen; ein Gelehrter aber, der keine Lust hat, sich den Segnungen der Säch sischen Staatsbürgerschaft zu unterziehen, nicht. Der Zweck einer Beschränkung des Rechts, eine Zeitschrift zu redigiren, kann doch nur sein, zu verhindern, daß die Strafe für Preßvergchen einen Andern trifft, als den inlellectuellen Urheber desselben. Dieser Zweck wird aber gerade verfehlt. Denn da unter den landtagsfähigen Seifen siedern, Faßbindern, Strangdrehern, Messerschmieden -c. sich nicht übertrieben viele vorfinden, die im Stande sind, ich will nicht sagen, mir von mich zu unterscheiden, aber wenigstens die Bedeutung eines Hegelschen Satzes zu übersehen, und demnach die reale Leitung einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu übernehmen, da andererseits die Rechts verhältnisse, in welche das Eingehen eines größern Journals eingreift, zu bedeutend sind, um ohne Weiteres daran denken zu können, so tritt der Zwang ein, einen Schein-Redacteur zu bestellen, der sich für Geld und gute Worte unter jenen landtagsfähigsn Strangdrekern rc. schon finden wird, dessen Stellung aber Lüge und Unsittlichkeit der ärgsten Art mit sich bringt. — Und so denkt dieses Ministerium die Presse zu purificiren ! — Es sind in dem Entwurf noch viel schlimmere Dinge; der Postdebit wird der Polizeiwillküc übergeben (§. 19), und dadurch eine Parleiherrschaft hergestellt; auf die Denunciation eine Prämie gesetzt (§. 27); die Strafe tritt ein in Folge eines noch nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder