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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1850
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- Deutsch
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1345 1850.^ forderlichen Eigenschaften zur Führung der verantwortlichen Redaction einer Zeitschrift, auf rein wissenschaftliche Zeitschriften wol keine Anwendung erfahren würden. Für eine Zurücknahme der Ent ziehung des Vertriebs von Zeitschriften durch die Po st ist, nach diesem Artikel zu urtheilen, keine Aussicht vorhanden. Wir können es nur beklagen, daß dem in Leipzig so bedeutend vertretenen Verlagsbuchhandel (der Anzahl der jährlich erscheinen den Werke nach ist Leipzig unbestritten die bedeutendste Stadt Deutsch lands), durch die mögliche Annahme dieses Preßgesetz-Entwurfes gleich sam der Todesstoß versetzt wird. Hat der Commissionshandel durch seine eingereichten Bedenken theilweise das erreicht, was seinen Interessen zunächst liegt, so ist es anderseits nur zu bedauern, daß auf den Verlagshandel, wie es scheint, auch gar keine Rücksicht ge nommen werden dürfte. Es wird dann auch nicht Wunder nehmen, wenn derselbe, der gegenwärtig in Leipzig allein ca. 150 Maschinen- und andere Pressen beschäftigt, der die di recte Veranlassung ist, daß an 8000 Menschen, der verschiedensten Gewerbe, ihren Unterhalt in Leipzig finden und hierdurch dem Proletariats fern gehalten werden, sich mehr nach andern Städten wenden wird, denn wenige der zahlreichen Autoren, die bisher ihre Werke im Leipziger Verlage erscheinen ließen, könnten sich ferner veranlaßt finden, unter so beschränkenden Verhält nissen dahin zucückzukehren. Doch wir wollen uns aller'weileren Betrachtungen hierüber ent halten ; es ist bereits so sattsam erwiesen, was die mögliche Annahme des in Frage stehenden Preßgesetz-Entwucfs für Folgen haben wird und muß, daß es denen, die darauf Einfluß haben, nicht entgangen seyn kann; an Details, die zur Kenntnißnahme geboten sind, fehlt's wahrlich nicht. Es thut uns nur leid, daß mehrere Verleger, die das Kormann'sche Memorandum mit unterzeichnet haben, dicser- wegen manche Anfechtung erfahren mußten, während dieselben im all gemeinen Interesse des Buchhandels, sowol des Commissions-, als Verlags- und Sortimentshandels, zu handeln glaubten, und es ihnen sicher fern stand, in dieser ihrer Absicht, sich die Eigen schaft als „Vertreter des buchhändlerischen Commissions-Geschäftes" an zumaßen. 6. Einige Bemerkungen zu dein Aufsatz in Nr. 8t des Börscnbl.: „lieber die unsichere Lage des Preuß. SorkimentShändlerS." Es darf nach gesunder Logik als sich von selbst verstehend ange nommen werden, daß alle Zeitungen und Bücher, welche unter dem Schutze der Preußischen Gesetze gedruckt und vom Verleger verbreitet werden dürfen, auch von jedem Preußischen Sortimentshändlec ohne Bedenken verkauft werden können. Die Entziehung des Postdebits schließt noch keinesweges ein Verbot der Zeitung ein; wol aber invol- virt das Verbot einer Zeitung auch die Entziehung des Postdebits. Der Pr. Buchhändler hat nur das wirkliche Verbot einer Zeitung, (welches vom Minister des Innern durch die Gesetzsammlung publicirt wird) zu beachten ; die Postdebitsenkziehung ist lediglich eine Vorschrift für die Postbehörden. Wäre letztere Vorschrift auch für den Buchhändler bindend, des Vertriebs der betr. Zeitung sich zu enthalten, so dürfte derselbe consequenter Weise auch mit Büchern überhaupt nicht handeln, da bekanntlich alle Bücher vom Postdebit ausgeschlossen sind- Ebenso dürfte alsdann kein Fuhrmann Fortepianos und sonstige große Möbel u. Colli befördern, weil die Post mit dergleichen schwerem Gepäck sich nicht befassen darf. Wenn ein Buchhändler in Preußen sich vergewissert hat, daß die Zeitung, welche er debikiren will, den gesetzlichen Erforder nissen Genüge leistet, so ist wahrlich kein Grund vorhanden, auf den Debit Verzicht zu leisten, es sey denn, daß Parteirücksichten bei ibm vorherrschend wären. Legen etwa einzelne Beamte aus Mißver- ständniß oder ängstlichem Diensteifer die.Verordnung der Postdebitsent- Liehung anders aus, und machen daraus eigenmächtig ein direktes Ver bot der betr. Zeitung, obschon diese an einem andern Orte d esselben Staates unter dem Schutze der Gesetze erscheint, so bleibt dem bethei ligten Buchhändler die Appellation an die höhecn Instanzen und nöthi- gen Falles an das Kammergericht doch hoffentlich unbenommen. Wie die Entscheidung einer unabhängigen richterlichen Behörde ausfallcn werde, darüber kann wol kein Zweifel obwalten. 18. Sonst und jetzt! Als Johann Palm, Buchhändler in Nürnberg, das Opfer dev Französischen Justiz wurde, weil er, wie er bis zu seiner Todesstunde betheuecte, die Flugschrift: „Deutschland in seiner tiefsten Erniedri gung", ohne Kenntniß des Inhalts, im verschlossenen Pakete, an die Stage'sche Buchhandlung in Augsburg spedirt hatte, wurde er alS Märtyrer von der ganzen civilisirten Welt tief bedauert. Engländer steuerten für die Familie des Gemordeten; in Petersburg trugen selbst der Kaiser und die Kaiserin Mutter zu einer Sammlung bei, und ein zelne Städte, wie Berlin, Leipzig, Dresden, Hamburg, Dorpat, tha- ten dasselbe. Und was erleben wir heut zu Tage? Derselbe Grund satz, welchem gemäß Palm verurtheilt wurde, nämlich, daß er ohne Beweis der Mitschuld für den Inhalt einer Schrift verantwort lich gemacht wurde, derselbe Grundsatz droht heut zu Tage von dev Deutschen Gesetzgebung adoptirt zu werden. Schon ist dies Princip zur Praxis erhoben in der octroyicten Preußischen Preßverordnung, der Sächs. Pceßgesetzentwurf scheint auf dasselbe Ziel loszugehen. So baden sich die Zeiten geändert! Und doch, wer möchte behaupten, daß die öffentliche Meinung in Betreff des erwähnten Grundsatzes heute eine andere wäre, als damals im Jahr 1806? L§c> vero eenseo, Iwv prinoipium esse äelenäam! g. - — Das hundertjährige Büchcrlexikon betreffend. In Nr. 94 d. Bl. ist die Idee eines hundertjährigen Bücher lexikons in Anregung gebracht. — Der Einsender dieses, der sich des Kayser'schen Lexikons (1750—1846) bedient, gesteht gern zu, daß es in einzelnen Fällen, wo er die Jahreszahl des zu suchenden Buches auch nicht ungefähr kennt, zeitraubend und ärgerlich ist, 3 Bände des Kayser'schen und auch vielleicht noch einige Bände der Hinrichs'schen Kataloge nachschlagen zu müssen; — er gesteht gern zu, daß es in solchen, übrigens gewiß nur selten vorkommenden Fällen weit bequemer wäre, nur einmal im hundertjährigen Kataloge den Titel zu suchen. In dessen hat er gegen diesen selbst einige Bedenken, die er sich erlaubt, hier mitzutheilen. Zunächst scheinen ihm die Kosten für dieses Unternehmen so hoch, die mit jeder bibliographischen Arbeit, namentlich aber mit dieser ver bundene Mühe so bedeutend, der Erfolg aber so unsicher, daß sich schwer lich ein Verleger finden dürfte, der mit den bestehenden zwei größeren bibliographischen Werken in Eoncurrcnz zu treten wünschte. Der Hauptabsatz dafür wäre unter den Sortiments-Buchhändlern zu suchen; — es wird aber kaum einen solchen geben, der nicht im Besitz des Kaysec oder Heinsius wäre und der nicht dafür zwischen 30—40 bezahlt hätte. Glaubt der Herr Verfasser jenes Aufsatzes, daß sich die Mehrzahl dieser Handlungen entschließen würde, aufs Neue eine wahr scheinlich noch größere Ausgabe zu machen, nur um sich in einzelnen Fällen die Mühe zu ersparen, 2—3 Bände anstatt eines einzigen nach schlagen zu müssen? — Und wo sind die übrigen Absatzquellen zu suchen ? Die Bibliotheken und einige wenige Privatleute würden das Lexikon anschaffen. Fragt sich aber jeder Sortimenter, wie viel Exemplare ec vom Kayser oder Heinsius auf diese Weise abgesetzt hat und könnte man ihre Antworten vereinigen, so würde sich gewiß ein sehr unbedeu tendes, aber ein Resultat Herausstellen, das für dieses neue Lexikon maßgebend sevn würde.
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