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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1854
- Sprache
- Deutsch
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391 1854.^ drucken, berechtigt ihn auck, den Verkauf unberechtigter deutscher, belgischer oder französischer Ausgaben zu verbieten, hindert aber Nie manden, sich englische Originalausgaben kommen z-n lassen und wei ter zu verkaufen. Hat aber Bulwer dadurch, daß er versäumt hat, den englischen Verlegern die Verpflichtung auszuerlegcn, ihre Aus gaben nach Deutschland nicht zu verkaufen, das ihm vorbehaltene Verfügungsrecht überschritten, so wird er zwar Herrn Tauchnitz zum Schadenersatz verpflichtet sein, aber nie und nimmermehr wird da durch eine rechtmäßige Ausgabe zum Nachdruck gestempelt. England und Amerika kennen überhaupt ein ausschließliches Verlagsrecht in deutschem Sinne und für alle Ausgaben fast gar nicht mehr. Von beliebten Werken werden Oktav-, Pracht-, Eisen bahn-, Schillingsausgaben an verschiedene Verleger verkauft, denn meist führen dort die Verleger nur einerlei Werke. Es giebt deren, welche sich nur mit Prachtwerken, andere, welche sich nur mit illu- strirten Ausgaben, noch andere, welche sich nur mit Eisenbahn- und Schillingsausgaben befassen und durch die Richtung ihrer ganzen Kräfte auf dies eine eng begrenzte Feld der Thätigkcit noch heute unglaubliche Erfolge erringen. Der Grundsatz der Arbeitstheilung ist in England und Amerika wirklich in das Volk gedrungen; es giebt dort keine Leute mehr, die alles selbst machen wollen und nicht einschen, daß der, welcher nur das treibt, was er am Besten versteht, einen unberechenbaren Vorthcil vor dem voraus hat, der verschiedene Dinge mangelhaft ausführt. Die oben entwickelten Grundsätze entsprechen dem Recht und dem Gesetz; auch sind schon wiederholt in solchen Fällen, wo durch frühere Unkcnntniß des literarischen Rechtes verschiedene Ausgaben in die Hände verschiedener berechtigter Verleger gelangt waren, die neben einander bestehenden Ausgaben von den Gerichten als gleich berechtigt anerkannt worden. So die Eotta'sche und Vieweg'sche Ausgabe von Goelhe's Hermann und Dorothea, so die Göschen'schen und Weidmann'schen Ausgaben des Oberon. Ein entgegengesetztes Verfahren würde aber auch den deutschen Sortimentsbuchhandel in ganz unglaubliche Verwirrung und unver meidliche Verluste stürzen. So ist es, wie schon oben erwähnt, ein ganz unbestrittener Fall des Nachdrucksvergehens, wenn ein Ver leger, welcher vom Autor das Recht für eine Auflage von Tausend Ercmplaren erwirbt, davon Fünfzehnhundert druckt und vertreibt. Niemand ist natürlich im Stande, die lausend erlaubten von den fünfhundert nachgcdruckten Eremplarcn zu unterscheiden, gleichwohl aber würde cs durch den Beweis des vollständigen Absatzes der er laubten Auflage möglich werden, die Nachdruckcigenschaft der übrigen in rechtliche Gewißheit zu setzen und dies den Verkäufern wissend zu machen. So liegt am Tage, daß der Sortimenter nur, wenn er sich durch Bezugnahme auf den rechtmäßigen Erwerb des Verlagsrechtes vom Autor zu schützen vermag, gegen unverschuldete Einbußen gesichert ist. Nicht nur in Preußen, sondern auch in Sachsen dürfte es unmöglich fallen, den Verkauf der Schillingsausgaben vonBulwer's Werken zu verhindern, sobald nur nachgewiesen werden kann, daß sie in Ltiltioners' U«» als berechtigte Ausgaben eingetragen sind. —lr. Buchhändlerische Korrespondenz. Die in der Thal etwas starken Romberg'schen und auch Ande rer Briefe, wie wir Einige im Börsenblatt mitgetheilt erhielten, fordern zu einem ernsten Worte gegen einen brieflichen Verkehr auf, der leider im Buchhandel vereinzelt nicht dasteht. Der briefliche Verkehr im Buchhandel erheischt zwar, bei den tausenderlei Details und den kleinlichen Beziehungen seiner Angehö rigen unter einander, vielfach eine nolhwendige Kürze, oft ein drovi manu, wo der Geschäftsmann die anständige Form brieflicher Erwi derung wählen sollte — berechtigt aber doch nicht zu einer sowobl in der Form wie dem Ausdrucke höchst unangemessenen, geradezu groben Eorrcspondenz, wie sie >eder andere Geschäftsmann unter seiner Würde halten wird. Die Zeiten des Krieger'schen Wochenblattes, die dem Lehrling schon vorschwebende Glorie, so recht, was man sack-grob nennt, erwidern, moniren, sich revanchiren zu dürfen — sind zwar vorüber; aber außer den Romberg'schen und Anderer Briefen stoßen wir faßt täglich auf Dinge in der buchhändlcrischen Eorrcspondenz, die wirklich in jedem andern geschäftlichen Verkehre gar nicht begrif fen werden würden, und die Einen erröthen machen, daß derlei im Buchhandel Vorkommen kann. Es ist bekannt, wie sehr sich der Buchhändler über den — was er so nennt, Kaufmann stellt, es soll hier nicht untersucht werden, mit welchem Rechte; über dem „großen Kaufmann" steht er im All gemeinen entschieden nicht, ja es sei ganz offen ausgesprochen, weder in der Bildung, noch in den Kenntnissen, noch in der geschäft lichen Umsicht und Lebcnsklughcir. Was wir in diesen Eigenschaften geradezu vom „großen Kaufmann" lernen können — sei hier über gangen; aber eines, was wir lernen sollten — ist: Maaß und Takt und Form und Anstand im brieflichen Verkehr! Die „großen Kauf- lcute" haben auch oft und sicher mehr in's Gewicht fallende Diffe renzen als die gewöhnlichen zwischen den Buchhändlern, aber solche Eorrespondenzen, wie sie bei uns Vorkommen, solche maaßlosc, unan ständige Briese, Erwiderungen, Mahnungen —die kennt man bei ihnen wirklich nicht, man würde sie unter seiner Würde halten! Daran sollten wir lernen! Es ist vorweg zugegeben, daß der buchhändlerische Verkehr eine dctaillirende, meist um Kleinigkeiten sich drehende Eorrespondenz zu Wege bringt, und wir wollen auch gerne bekennen, daß die äu ßerliche Form derselben — daß Antworten kommen auf dem beantworteten Brief selbst, die Mittheilungen auf offenen Zetteln re- — nur deshalb nicht anders durchzuführen möglich ist; aber das Maaß des Anstan des und der Schicklichkeit im Ausdruck braucht deshalb nicht l überschritten zu werden, und wenn es im buchhändlcrischen Verkehr mehr wie in einem andern vielleicht oft nölhig ist, seine Meinung in der Eorrcspondenz sehr entschieden und scharf auszusprechen, so darf der gebildete Mann deshalb doch nicht grob und unan ständig werden, und wenn cs wahr ist, daß an den Briefen eines Menschen der Höhegrad seiner Bildung zu ermessen ist — wahrlich, wir können allgemein vor der buchhändlerischen einen besonders großen Respect nicht haben. Es wird nicht unrecht am Orte sein, dies einmal recht bestimmt und nachdrücklich in unscrm Börsenblatte auszusprechcn; wir hoffen, cs wird von Wirkung sein! Die beste Art und Weise, den Leuten von der spitzen Feder ein treues Spiegelbild vorzuhalten, wird in dem von Karl Baedeker begonnenen Verfahren bestehen, ihre Briefe ein fach im Börsenblatte abdrucken zu lassen. Und damit sollte, so lange cs nöthig ist. fortgefahren werden. Max Klopfer. M,scclle. Es ist im Werke, unter dem Namen „^Vsrtoo tllubd" eine neue Gesellschaft zur Herausgabe von Werken zu begründen, „welche sich auf die alte Literatur, die Geschichte und Alterthümcr Englands be ziehen." Die Statuten sind denen der kero>-8ooit:t^ nachgcahmt, und die Ausstattung der herauszugebendcn Werke soll gleichfalls mit der der Leroy-Society übereinstimmen. Unter den zum Druck be stimmten Handschriften befinden sich u. A.: Ike Retters onä Idemos ok lllarx Oueen ok 8ools. — Ike ^oiirnsl ok Xiokolss 8lonv'a Irsvel« io Itsly io tke limo ok Lbsrles I. — X Lolleotion ok Uancibill« snä Xäverlisemeot« ok Lublio Lxdibitioas prioloä bekoro tde lllose ok tlie XVII. 6enlurx. (Xtlsntis.) 55*
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