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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1854
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- Ausgabe
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- 1854-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1854
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- Deutsch
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480 1852 hier ein; sie können keinen Einfluß üben, weil die Bundes beschlüsse die §.11 und 12 des Ges. v. 22. Februar 1844 für Sach sen festgestellte Reciprocität nicht kennen. Die Frage steht so: ist der deutsche Verleger, welcher an einem Schriftwerke eines Ausländers von diesem ein Verlagsrecht für Deutschland erworben hat, berechtigt, den Vertrieb derjenigen Exem plare, welche im Ausland von demjenigen auswärtigen Verleger ver anstaltet sind, der für das Ausland ein gleiches Verlagsrecht erworben hat, in Deutschland zu verbieten. Ich behaupte dieses Vecbietungs- recht, weil 1) cs ein allgemein anerkannter Rechtssatz ist, daß das Gesetz sei nen Schutz und seinen Zwang nicht weiter, als die Grenzen des Landes gehen, für welches es gegeben worden, erstreckt. Ausnahmen davon sind allemal in dem einzelnen Gesetze, wie z. B. im Ges. vom 22- Febr. 1844 für Sachsen ausgesprochen. Die Bundesbeschlüssc enthalten nichts davon; sie erklären das Gegentheil; 2) weil die Gesetze zum Schutze des Urheberrechts nur dem Ur heber und denen, welche die Befugniß von ihm abzuleiten ver mögen, das Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht am Gcistes- werke zugcstchen; 3) weil in dem Schutze des Verlagsrechts, aus welchem hieraus sich der Schutz des Urheberrechts in der Gesetzgebung erst ge» bildet hat, nothwendig liegt, daß der deutsche Verleger auch in seinem vom Ausländer erlangten Vervielfältigungs - nnd Ver triebsrecht geschützt werde; 4) weil in dem Verlagsrechte, wie dies jedes dahin cinschlagende Gesetz den Lesern lehrt, das Verbietungsrecht gegen den Ver trieb jeder Vervielfältigung, welche nach den Bedingungen des Verlagsvertrags dem fraglichen Verleger zusteht, enthalten ist. 5) weil eine Beschränkung des Verlagsrechtes aufein gewisses Land in den Befugnissen des Urhebers sie aufzustellcn, des Verlegers sie anzunchmen liegt, aber den Erstcren auch selbst der Möglich- I keit beraubt, während der Dauer dieses Verlagsrechtes irgend ! einem andern dasselbe Recht für dasselbe Land zu gewähren; ! 6) weil der Verlagsvcrtrag den Gesetzen nach nicht für den Urhe- heber und den Verleger als Urkunde ihrer gegenseitigen Ver- ^ pflichtigungen, sondern jedem Dritten gegenüber als Beweis dient, j daß das von dem Gesetz nur in der berechtigten Person geschützte > Verlagsrecht an dieselbe übertragen worden sei, womit dieser Vertrag jedem Dritten die Verpflichtung auflegt, das Recht des Verlegers nicht zu verletzen; 7) weil eine Verletzung des Verlegers nicht blos im Nachdruck des j Verlagsweckcs, sondern auch im Vertrieb fremder Exemplare! begründet ist, welche den Vertrieb seiner eigenen Exemplare in ! demjenigen Kreise schmälere, welcher ihm vertragsmäßig als Wirkungskreis offen steht; 8) weil, wenn es sich um den Vertrieb von Exemplaren eines aus wärts gedruckten Werkes handelt, die Frage vom Vertreibenden gar nicht dahin zu richten ist, ob diese Exemplare im Aus- , lande rechtmäßig oder geduldet, oder unrechtmäßig erschienen seien, sondern nur: ob der Vertrieb dieser Exemplare im Jn- lande das Recht eines mit ihm unter demselben Gesetze stehen den Berechtigten verletzen? 9) weil das Gesetz zwar den Verlagsvcrtrag des ausländi schen Urhebers mit dem inländischen Verleger zu des sen Gunsten, -nicht aber den Vertriebsvcrtrag des ausländi schen Verlegers mit dem inländischen Sortimenter zum Nach theil des inländischen Verlegers schützt. Ich glaube in dem Vorstehenden Alles enthalten, was zur Widerlegung meines geehrten Gegners nothwendig ist, um vom nicht juristischen Standpunkte aus ein Urlheil über die Sachlage 34 zu erhalten. Daher will ich nur noch mit wenig Worten mich gegen die beiden letzter», nicht gerade die von mir in Nr. 30 gegebene Ge- sctzauslegung betreffende Punkte wenden. Auch davon kann ich kein Wort zurücknehmcn. 1) Versuchen nämlich andere Verleger, von Hrn. Tauchnitz daS gcthcilte Eigenthum (besser: örtlich beschränktes Verlagsrecht) in Deutschland einzuführen, und scheiterten damit, so haben eben nicht sie, sondern Hr. Tauchnitz es ein geführt- 2) Daß ein Vertrag zwischen den Musikalienhändlern Deutsch lands besteht, kann an der rechtlichen Eigenschaft der in den verschiedenen Ländern erschienenen, im getheiltcn Eigenthum be findlichen Musikalien nichts ändern. Der deutsche Richter muß gegen die französischen und englischen Musikalienexemplare auf Klage des deutschen Verlegers, welcher sein Recht gesetzlich nach weist, als unbefugte Verlriebsgegenstände erkennen, trotzdem daß die Vercinsacte sie nicht Nachdruck nennt, noch den Vertrieb ausdrücklich verbietet. Dies Verbot liegt im Begriffdcs Verlags rechts, und im ganzen Zweck des das getheilte Eigenthum zur Unterlage habenden Vertrags an und für sich, welches die Aus übung des Verlagsrechts, das nirgends erworben wird, um Exemplare zu drucken und auf das Lager zu legen, also Verviel fältigung und Vertrieb in Deutschland sichern und schützen soll. Dies in diesem Streite, wenigstens hier, das letzte Wort von Leipzig, am 16. März 1854. Anwalt A- W. Volckmann. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgethellt von Wfg. Gerhard.) Englische Literatur. 8»>rin, IV. N., Ike IVIediterranosn, a klemoir, pk^sical, NistoricsI, and bisutical. 8. 1>ondon, parier L 8on. lös. Innoi-vur, old Oerman, a Nundred Hars betöre tbs ketormstion, witk a pretace b)- IVIsrtin Imtker. "pranslated trom tke Oerman, d)s VIrs. INsIcolm. Pep. London, Nell. 5 s. Vxvsnx«, N. N., Oxford Netorm and Oxford Professors: » Nepl)- to Cerrain Ob)ections urged against lke Neport ot tke Oueen's Ovm- missioners. 8. I-ondo», parier se 8on. 3«. IVsimsr, Or-xnx, rke Oaugkter ot tke 8vutk. 3 vols. post-8. I-on- don. 31 s. 6 <1. Französische Literatur. Lnxmxno, OxiviSl., Ulemoirs sur le traitement dos tractures non rd- unies st des diübrmitds des o«; avec 19 ügores dessindes d'spres nstnre, gravees sur cuivre. In-8. Paris, I. D. Lat/Iiere. 3 tr. Oxsssxcn, Oatecbismo du eoncile de 1'rente. Hsduction nouvelle. 2 vols. In 8. Paris, Dcroua- et loubp. 8 tr. Dnvunt-in, 4t.pt>., 1>site prati<;uo des maladies de ia pesu. In-8. avec 5 pl. colorides. Paris, prctor Masson. 12 tr. Nisonal, IVIanuel opdrstoire de pkvtograpkie sur eollodion instsntand, rentermant les procedd» ckimigues pour retirer I'argent gui se trouve soit dsns les vieux papiers, seit dsns les osux de Isvsge, kltre», residus, etc. proeddd pour faire son nitrate d'argent et autres produils. In-8. IVimes, Impr. de Da/are. 3 tr. Oxnnni., 4 t.., Ordonnance du roi portant regiement sur le Service de ls solds et sur les rsvues, suivis des tsrits de svlds en vigueur. Nouvelle rddaction d'g>,rds les docuu>onts otkciels et le texte de, lois, ordonnance», ddcrets, etc. 4ccompagnde de nvtes explikati ves. In 8. Paris, Dumaine. 4 tr. Oxuinin», klvuni«», 4nnusire de l'imprimerie et de Ia presse, pour I8b4, ou Ouide des t^pograpkes ot des dditeurs en province et dans la capitsls. 2. anndo. In-8. Paris, Dentu. 2 tr. Ovu-siix, 4-, Oours de gdometrie dldmentairs, contorme au Pro gramme otüciol. I. Partie, ügures planes. In-8. Paris, Durand. pxixnxivs, Observation« sur l'incendis, dsns Ia mer bloire, des dsti- ments turcs psr Ia Hotte russe. In-8. Paris, Imp. de pancioucie. 8xvi.cv, b'. on, Ostalogue des collections dont se composs le museo de I'artillerie. In-I8. Paris, Imp. de tNallet-Daclieiier. I tr.
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