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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1854
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- Deutsch
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42,; Deutschland erschienen sein. Demnach ist es ganz richtig, wenn in jenem Artikel gesagt wird, Hc. B. Tauchnitz habe ein Vcrbietungs- rechc gegen den französischen, belgischen u s- w. Nachdruck seiner Ausgaben. Wenn aber der Verfasser weiter folgert, daß, weil die englischen Originalausgaben von den durch die Verfasser berechtigten Verlegern veranstaltet seien, der Vertrieb derselben gegenüber Hrn. B- Tauch- nitz in Deutschland, trotz seines erwiesenen und anerkannten Verlags rechtes, erworben von den Verfassern für Deutschland, gestattet sei, so verkennt er den Umfang, den Zweck und Sinn des Bundesbe- schlusscs, und namentlich des Gesetzes vom 22. Febr. 1844 für Sachsen gänzlich. Der im Bundesbeschluß vom 9. November 1837 ausgespro chene Schutz literarischer Erzeugnisse erstreckt sich nach dem Eingänge desselben, welcher auch mit dem Eingänge des Bundesbeschlusses vom 21.Juni 1845 wörtlich übcreinstimmt, nur auf die im Umfange des Bundesgebiets erscheinenden literarischen und ar tistischen Erzeugnisse. Das Gesetz vom 22. Februar 1844 nimmt den Grundsatz klarer und besser ausgesprochen in §.11 auf. Es laßt zwar ausnahmsweise auch auswärts erschienenen Schriften den Schutz des Gesetzes angcdeihen, wenn der auswärtige Verleger sein Verlagsrecht von einem sächsischen Staatsangehörigen erworben hat. Aber dies ist eigentlich keine Ausnahme, sondern nur eine nothwen- dige und directe Folge des Grundsatzes, daß das Verlagsrecht seinen Sitz in der Person des Urhebers habe, und somit der berechtigte Ur heber seines gesetzlich anerkannten Rechtes nicht durch den Umstand beraubt werden kann, daß die Vervielfältigung im Auslande gesche hen ist: wäre diese Ausnahme §. 12 nicht gemacht, so würde das Gesetz nicht den Urheber, sondern nur den Verleger schützen, und seinen Grundsatz §. 1 umstoßen. Eine zweite Ausnahme ist, wenn ein Ausländer (Verleger) mit einer sächsischen Buchhandlung für gemeinschaftliche Rechnung ein Werk in einer sächsischen Druckerei vervielfältigt. Deutlich genug erkenntman in diesen Ausnahmen die Absicht des Gesetzgebers, allein die Urheberrechte der sächsischen, beziehentlich deutschen Staatsan gehörigen zu schützen. Hieraus folgt nun, daß nach der Bundesge setzgebung ebenso, wie nach dem sächsischen Gesetze, die auslän dischen Verleger für ihre von Ausländern erworbenen Verlagsrechts an im Auslande gedruckten Verlags werken keinen Schutz gegen Nachdruck in Anspruch nehmen kön nen- Sic sind vom Gesetzgeber nicht als vorhanden angesehen, und haben in Sachsen kein Recht, können also auch in Sachsen, ja in Deutschland keine Rechte und Berechtigungen verleihen. Steht dies fest, und vom Standpunkte des Gesetzes und des Rechtes kann dies nicht bezweifelt werden, so können auch die Sortimentshändler in Deutschland kein Vertriebsrecht der englischen (in Deutschland recht losen) Ausgaben von den nur für^England berechtigten Verlegern ablciten- Sic dürfen die Ausgaben nur so lange vertreiben, als nicht ein deutscher Verleger ein Verlagsrecht erworben hat. Daher sind die deutschen Sortimenter Hrn. B- Tauchnitz gegenüber, welcher Verlagsrecht an Bulwec'schen Romanen für Deutschland erworben hat, nicht berechtigt, die auswärtigen Originalausgaben zu vertreiben, dies sind unbefugte Vervielfältigungen innerhalb der Wirksamkeit der deutschen Gesetze. Sie werden aber gerade in den Händen der deut schen Sortimenter um so mehr zu unbefugten, als der Sortimenter nur durch den Vertrieb gegen die Gesetze wider den Nachdruck an stoßen kann, er also dem einzig berechtigten deutschen Verleger gegen über, eine im Gesetze nicht unter den Schutz gestellte ausländische Aus gabe verbreitet. Ob das englische und amerikanische Prinzip über Verlagsrechts im Buchhandel dem deutschen vorzuziehen sei, überlasse ich den Her ren Buchhändlern zu beurtheilen, und will nur noch die unglaubliche .30 Verwirrung und die unvermeidlichen Verluste, in welche der Ver fasser die deutschen Sortimentsbuchhändlcr gestürzt steht, wenn seine Ansicht, welche dem Recht und dem Gesetze nicht entspricht, nicht durchgeführt würde, mit wenigen Worten abweisen. Hr. B. Tauchnitz hat das Verdienst im Buchhandel, durch den Erwerb des Verlagrcchts an englischen Schriften für Deutschland, das gctheilte Eigcnthum an Verlagswerken, welches im Musikalienhandel längst besteht, eingeführt zu haben. Die Musikalienhändler halten fest, daß die berechtigten Verleger in Paris und London ihre Eremplare nicht nach Deutschland vertreiben dürfen, wenn in Deutschland ein ncbcnberechtigter Mustkvcrlegcc ein Verlagsrecht vom Componisten an dem Wecke erlangt hat. Niemals hörte ich, daß dadurch die Sorti menter unter den Musikhändlcrn in Verwirrung und Verlust gestürzt worden seien- Im Gegentheil hat die Denkschrift des Vereins der deutschen Musikalienhändler vom Jahre 1853, welche sic an den Bundestag und mehrere deutsche Regierungen einreichtcn, dies gc theilte Eigcnthum festgehaltcn. Die Durchführung des gethcilten Eigenthums würde pcactisch weit günstiger für Wissenschaft und Buchhandel wirken, als die jetzt allgemein angestrebten Verträge über internationales Verlagsrecht. Anwalt A. W. Volkmann. Belgien. In demVe rtrage, der zwischen Belgien und Frankreich abgeschlossen worden und jetzt den Kammern zur Prüfung vorliegt, ist Folgendes für uns interessant: „Was nunmehr den damit (dem Vertrage) verbundenen literarischen Vertrag anlangt,so soll der Nachdruck fortan aufhöcen, wogegen die französischen Zölle auf die typographischen Erzeugnisse Belgiens bedeutend herabgesetzt würden. Der Zoll auf Bücher und Papier, der bis jetzt zwischen 106—I07Vs Fr. die 100 Kilo in Frankreich stand, soll bei Büchern auf 20 Fr. die 100 Kilo, bei Papier auf 25 Fr. die 100 Kilo bestimmt werden. Kupferstiche, Musikalien, Landkarten, die bisher 317^ Fr- per 100 Kilo zahlten, werden auch auf 20 Fr. reducirt- Der belgische Tarif auf französische Bücher wird von 31 und 42 Fr. per 100 Kilo auf 10 Fr. reducirt." Auctions- und Antiquarische Verzeichnisse, neue Verlagskataloge und Prospekte. (Mitgetheilt von Herrn. Frltzsche.) Angekommen in Leipzig seit 3. März 1854. I. Auctions-Kataloge. Berlin, 10. Avril. Verreicbniss einer LiiichersammlunA SU« (len Kä- cbern der dlatbematilc, Astronomie u. »k^sik. 24 Leiten. 744 dirn. (Katalog elngesandt von Raphael Friebländcr 8 Solln.) Leipzig, 2«. April, (bei Nnd. Weigel.) Latalvß mebrorer bedeutender Sammlungen von Kupsersticken, Kadirungen, Nolrscbnitten, kunstbücbern etc. dir. 1 bis 1425. Sammlung <Ivs Nrn. Uol- scbauspieler 6. lVleister nu »ressen, rugleicb scbön gestorbene kortraits entbsltenil. — dir. 1866 bis 2482. »onbletten der Nerrogl. liupkersticbsamml. auk dem k'riedensteine ru Lotka.) 190 Seiten. 3237 dirn. Leipzig, 15. Mai. (bei Th. Q. Weigel.) Latalog einer ausgereicbneten Sammlung von -lutogrspben. 83 Seiten. 2112 dirn. II. Antiquarische Verzeichnisse- Fr. Hccrbegcn in Nürnberg. Nr. 197. (Deutsche u. ausländ. Klassiker, Pädagogik, neuere Sprachen, Raturw. u. Philosophie.) Nr. 198. (Philologie, Philosophie, Gemeinnutz. Wissenschaften, deutsche Sprache, Literatur, Kunst u. Musik.) a l Bogen in Folio. Th. Kampffnieyck in Berlin, dir. 55. (diatur^issensckakten, vorrüglick Zoologie, IVIinsrslogie u. öotanile.) 22 Seiten. Legen 600 dirn. — dir. 56. (Orientalin.) 9 Seiten. Legen 300 dirn. — dir. 57. (dlatbematilc u. Astronomie.) 8 Seiten in 4. Legen 500 dirn. G. W. Körner in Erfurt. Nr- 2. (Varia.) Bogen in 4. Geg. 400 Nrn.
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