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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1854
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- 1854-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1854
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454 ^ 32 Nicger'sche BcrlagSbuchh. in Stuttgart ferne r: 1695. Böiger, G. H. O>, Leitfaden f. die erste Stufe e. auf die Bildung d. Verstandes gerichteten Unterrichtes in der Naturgeschichte.2. Kurs: Botanik. I. Lcr.«8. Geh. 12 N-( 1696. Weber's, K. I-,Demokrites. 4. Originalausg. 23. u.24. Lfg. gr. 16. Geh. a 4 1697. Zimnicrmann, W., Weltgeschichte f. gebildete Frauen u. Jung frauen. I- Lfg. gr. 8. Geh. >2 NA Schindler in Berlin. 1696. Beck, K., die Epistel an den Czaaren. 1. 16. Geh. * ^ ^ Schlawitz in Berlin. 1699. Freimaurerei, die, u. das evangelische Pfarramt, gr. 8. Geh. O. Wigand in Leipzig. 1700. Wie muß Preußen sich zu der oriental. Frage stellen? Von e. alten Staatsmann, gr. 8. * 2^ NA Nichtamtli Zur Streitfrage Tauchuitz gegen Deutschland. (Beschluß.) Herr Anwalt Volkmann macht in seiner Entgegnung wider den ersten Artikel in dieser Sache, welcher nur deshalb namenlos erschien, um den Gründen freieres Spiel zu lassen, dem Unterzeichneten Vcr-, fassec den Vorwurf, sich mit den Gesetzen in Widerspruch gesetzt zu haben, den härtesten, der einem Sachwalter gemacht werden kann. Die Gegenrede wird deshalb um so gewisser gestaltet sein, je wich tiger die vorliegende Frage für den Buchhandel ist, und je weiter unsere Ansichten auseinander gehen. Da ich mir in zwischen nicht anmaaße, für meine Auffassung bessern Glauben in Anspruch zu nehmen, als Herrn Anwalt Volkmann gebührt, so werde ich mir nur erlauben, die Stichhaltigkeit seiner Gründe zu erörtern, und zur Widerlegung der Folgerungen, den Text der einschlagendcn Gesetze allseitiger eigner Prüfung zu unterstellen. Herr Volkmann stimmt mit mir darin überein, daß alles Ver lagsrecht nur vom Verfasser abgeleitet werden könne; er macht aber einen Unterschied zwischen dem auswärtigen und dem inländi schen Verleger, denn er könnte sonst unmöglich sagen, daß Herr Tauchnitz, welcher sein Verlagsrecht für Deutschland erworben habe, ein besseres Recht besitze, als die ausländischen Verleger, welche es von denselben Verfassern ohne Beschränkung auf irgend ein bestimm tes Land erworben haben. Zum Beweis seines Satzes bezieht sich mein sehr ehrcnwerthcr Gegner zunächst auf den B.-B vom 9. No vember 1837, welcher seinen Schutz nur auf die im Umfange des Bundesgebietes erscheinenden Erzeugnisse erstreckt. Ucber die Trag weite dieses Beschlusses kann weder nach seinen Worten, noch nach seinen Motiven, ein Zweifel obwalten, wie auch Jolly in der Lehre vom Nachdruck nach deutschem Bundesrecht S 138 fg. bestätigt. Eine ganz andere Gestalt aber gewinnt diese Lehre in Sachsen, wo durch den ungezogenen §.11 des Gesetzes vom 22. Februar 1844 den Ausländern volle Gegenseitigkeit des Schutzes gewährt, und wo durch die Kreisdircciionsverordnung vom 4. Juli 1844 jeder denkbare Zweifel über die Auslegung dieses und des folgenden Paragraphen, im Einvcrständniß mit den Ministerien der Justiz und des Innern, beseitigt worden ist. Nach dieser Verordnung erkennt das Gesetz ein ausschließcndes Recht des Urhebers ohne Unterschied an, ob er Inländer oder Ausländer sei, und macht nur den hierländischen Schutz von den §§. 11 und 12 aufgestellten Bedingungen abhängig. Daher gewährt es nicht nur dem inländischen Urheber, sondern auch dem inländischen Verleger, welcher sein Recht von einem Ausländer erworben hat — der Tauchnitz'scke Fall — ohne alle und jede Rücksicht aus die Be dingungen des §. 11 und 12 Rechtsschutz, mag er sich nun im alleinigen oder getheilten Besitze des Verlagsrechtes befinden. Das Gesetz erkennt aber das ausschließliche Recht auch am ausländi- schenUrhebec und ausländischen Rechtsnachfolger an, vorbehältlich der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen, an welche der Inländer auch dann nicht gebunden ist, wenn er sein Recht vom Ausländer, sei er Urheber oder Rechtsnachfolger, erworben hat. Diese Bedingungen sind entweder: cher Theil. a) nach Art. 11 der Nachweis, daß in dem Staate, dem der Aus länder angehört, hiesigen Staatsangehörigen der gleiche Rechts schutz gewährt werden würde; oder I>) nach Art- 12 a, daß er sein Recht von einem Inländer erwor ben hat, und o) nach Art. 12 b, daß er sich mit einem Inländer zur Vervielfäl tigung in einer hierländischen Druckerei vereinigt habe. In allen diesen Fällen kommt der Ort des Erscheinens nicht weiter in Betracht. Es ist schwer, mit Herrn Volkmann aus diesen aus drücklichen Bestimmungen die Absicht des Gesetzgebers hecauszu- lesen, allein die Urheberrechte der sächsischen, beziehendlich deutschen Staatsangehörigen zu schützen, und daraus weiter die Folgerung herzuleiten, „daß nach dem sächsischen Gesetze, sowie nach der Bundesgesetzgc- bung die ausländischen Verleger für ihre von Ausländern erwor benen Verlagsrechle, an im Auslande gedruckten Verlagswcrken, keinen Schutz gegen Nachdruck in Anspruch nehmen könnten. Sic seien vom Gesetzgeber nicht als vorhanden angesehen und hätten in Sachsen kein Recht, könnten daher auch in Sachsen und Deutsch land keine Rechte und Berechtigungen verleihen." Ganz im Gegentheil erklärt die Regierung in der obangezogenen Verordnung, daß die Vorschrift des Art. 12 lediglich nothwendige Folgerungen des obersten Grundsatzes §. 1 und der beschränken den Bestimmung §. 11, wegen der Ausländer; oder vielmehr, „daß sie Folgerungen aus dem obersten Grundsatz §.1 seien, welche, wären sie nicht im Gesetz besonders ausgedcückt, durch §. 11 hätten als zwei felhaft gemacht erscheinen können, weil in §. 12 sowohl unter a als b eigentlich Inländern der Rechtsschutz gewährt würde." Inzwischen erkennt dieselbe zugleich an, daß in dem Falle unter a zugleich das Recht eines Ausländers, und zwar auch dann noch geschützt werde, wenn der Inländer selbst bei dem Rechtsschutz gar nicht mehr bctheiligt sei. Wenden wir nun diese Grundsätze auf die bestehenden Verhält nisse an, so hat Frankreich bekanntlich durch sein Dekret vom 23. März 1852 auch die im Ausland erschienenen Werke, ohne Bedin gung unter den Schutz der französischen Nachdrucksgcsetzgcbung ge stellt, und somit den Franzosen den §. 11 geforderten Nachweis der Gegenseitigkeit ermöglicht. Für diesen Fall aber hat die sächsische Regierung durch obige Verordnung schon im Voraus erklärt, daß, wenn ein, vermöge der Bestimmungen §. 11 und 12 berechtigter Ausländer, unter Nachweis seiner Berechtigung, gegen einen un berechtigten inländischen Verleger klagend aufträte, derselbe voll- befugt sei, den Vertrieb auch der bis zu diesem Zeitpunkte in Sachsen veranstalteten Abdrucke zu hindern, soweit nicht etwa die fraglichen Werke bereits zum Gemeingut geworden seien. Es unter liegt hiernach auch nicht dem geringsten Zweifel, daß jeder französische Buchhändler, mit Beziehung auf das Recht der Gegenseitigkeit, ein Vertriebsverbot aller Nachdrucke französischer Werke, auch wenn die selben schon vor dem Erscheinen des französischen Gesetzes veranstal tet worden sind, ausbringen kann. Dies um so gewisser, als die
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