Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1854
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18540315
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185403154
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18540315
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1854
- Monat1854-03
- Tag1854-03-15
- Monat1854-03
- Jahr1854
-
453
-
454
-
455
-
456
-
457
-
458
-
459
-
460
-
461
-
462
-
463
-
464
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
455 1854.) Regierung ausdrücklich verweigert hat, die §. 13 des Gesetzes nach gelassene Bestempelung der am 1. Mai 1844 vorräthigen Nachdrucke auf die „jedesmaligen Vorräthe" zu erstrecken, weil dies eine Abän derung des Gesetzes sein würde, die bereits von den Ständen selbst ohne Erfolg beantragt worden sei. Dasselbe Recht aber, welches die Franzosen durch die freie und unbedingte Gewähr der Gegenseitigkeit erworben haben, gebührt den Engländern auf Grund des Vertrags vom 24. August 1846. Durch diesen Vertrag wird in Art. I festgesetzt: „Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder musikali schen Eompositioncn, und die Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von Stichen und Werken der Bildhauerkunst, sowie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von irgend einem anderen Werke der Literatur und der schönen Künste, für welches die Ge setze Sachsens und Großbritanniens ihren eigenen Unterthanen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beile gen oder in Zukunft ertheilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstandes, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem anderen Staate das gleiche ausschließliche Recht zur Vervielfältigung genießen, als dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger eines gleichartigen Werkes ge setzlich zustehen würde, wenn es in diesem anderen Staate zuerst erschienen wäre; gegenseitig mit den gleichen gesetzlichen Rechts mitteln und gleichem Schuhe gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger sollen in allen diesen Beziehun gen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Autoren, Er finder, Zeichner oder Verfertiger selbst." Die einzige Bedingung für Geltendmachung dieses Schuhes in Eng land ist nach Art. II. die Eintragung in das Registerbuch des Buch- händlervcreins in London, wenn das Werk zuerst in Sachsen er schiene» ist, und die Eintragung bei der hiesigen Kreisdirection, wenn ! das Buch zuerst in England erschienen ist. Wenn nun Herr Tauchnitz seine in Sachsen erscheinenden Ausgaben ebenfalls in das Protokoll der Kreisdirection eintragen läßt, so steht diese Maaßregel offenbar zu dem Vertrage in keiner Beziehung, und ist für die Entscheidung der hier obschwebendcn Frage völlig einflußlos. Um zu bcurtheilen, ob die Uebertragung eines ausschließlichen Verlagsrechtes für Deutschland den Verleger berechtigt, auch die englischen Originalausgaben vom deutschen Markte auszuschließcn, sind ganz andere Gründe maaßgcbend- Vor allen Dingen könnte hier die Frage aufgeworfen werden, ob das Verlagsrecht schlechthin ein ausschlicßendcs ist, was von den sächsischen Gerichten allerdings in allen Fällen angenommen wird, wo nicht in den Vcrlagscontract ausdrückliche Beschränkungen aus genommen sind- In diesem Falle aber müßte der früher in Stslio- oers' Hell eingetragene Verleger als der ausschließlich Berechtigte angesehen werden, und die Tauchnitz'schcn Ausgaben selbst würden als Nachdruck zu betrachten sein. Läßt man dagegen ein beschränktes oder gethciltcs Verlagsrecht gelten und erkennt an, daß der Autor allein berechtigt ist, die Grenzen desselben fcstzusetzen, so unterliegt es keinem Zweifel, daß dann auch die Regel eintritt, daß Verträge nur die Bctheiligten binden. Hieraus folgt mit Nothwendigkeit, daß der unbethciligte Dritte an diese Festsetzungen nicht gebunden ist, und daß hiernach für Diesen alle Ausgaben gleichberechtigt sind, welche ihr Ursprungsrecht auf den Urheber zurückführcn. Es bleibt in diesem Falle einfach den Eonrrahentcn überlassen, sich über das Mehr oder Minder ihres Rechts unter einander auszugleichcn. Es muß auch auf Grund des englisch-deutschen Vertrags zwi schen der Anerkennung und dem Schutz des Autorrechts unterschie den werden. Die Anerkennung ist ganz unbedingt durch Art. I des Vertrags geschehen, und vermöge desselben werden die in beiden Staaten erschienenen Werke vollkommen gleichgestellt. Niemand aber soll nach Art. II in einem der beiden Staaten ein Recht auf den durch Art. I verheißenen Schutz haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung in An spruch genommen wird, Seitens des ursprünglichen Autors oder sei ner gesetzlichen Vertreter oderRechtsnachfolger, in der obbeschriebenen Art zur Eintragung gebracht worden ist. Hier ist keine Rede von getheiltcm, sondern nur vom ausschließlichen Recht , und die Vor schrift, daß die Eintragung im fremden Lande erfolgen soll, zielt deutlich darauf ab, daß an einen durch die Landcsgrenzen bedingten Schutz gar nicht gedacht worden ist. Dazu bedurfte-es überhaupt keines Vertrags, denn das war ohnehin Rechtens, weil der Bundcs- beschluß nicht die Staatsangehörigkeit des Autors, sondern den Ort des Erscheinens zur alleinigen Bedingung des Schutzes gemacht hat. Vergl. Jolly a. a. O. Seite 141- Allein auch die Eintragung entscheidet nicht über das aus schließliche Recht, sondern gilt nur bis zum Erweis eines bessern Rechtes, und kömmt daher, in Betreff der Wirksamkeit, vollständig mit den Vorschriften des Art. XIV des sächsischen Gesetzes überein- Dieser schreibt vor.- „Die Erfordernisse an den Nachweis des Rechts, dessen Schutz Jemand auf den Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu bcurtheilen. Jedoch haben sowohl Gerichts-, als Verwaltungsbehörden (§. XVII flg.) bis zum Nachweis eines Andern im Rechtswege von Seiten eines besser Berechtigten, denjenigen für genügend legitimirt zu erachten, dessen Recht durch einen bei der competcntcn Verwaltungsbehörde ausgefertigten Verlagsschcin oder die künftig an dessen Stelle etwa einzuführendc Art der Bescheinigung anerkannt ist. Ausländern werden Veclagsscheine nur unter den §§. XI und XII ausgedrückten Voraussetzungen und Beschränkungen er- theilt werden." Es leuchtet hieraus klar und deutlich ein, daß die Eintragung zwar den Erwerb vom Autor voraus setzt, doch aber nur eine vorläufige Berechtigung gewährt, welche dem bessern oder gleichen Recht gegenüber, welches ein englischer Verleger nachzu- wciscn vermag, ihre Kraft verliert, so daß auch auf diesem Wege zu keiner Begründung des Tauchnitz'schcn Anspruchs, auf ein Vertriebs verbot der englischen Originalausgaben zu gelangen ist. Geht aus diesem Allen mit vollster Gewißheit hervor, daß die Behauptung meines Herrn Gegners, daß nach sächsischem Recht die ausländischen Verleger für ihre von Ausländern erworbenen Verlagsrechts an im Auslande gedruckten Verlagswerkcn keinen Schutz gegen Nachdruck in Anspruch zu nehmen hätten, sich in keiner Weise aus den Worten oder dem Sinn des Gesetzes rechtfertigen läßt, daß der Gesetzgeber diese Rechte vielmehr ausdrück lich anerkennt, und nur den Schutz derselben vom Nachweis der Gegenseitigkeit abhängig erklärt, so ist nothwendig auch die Folgerung uncrwcisbar, daß dieselben in Sachsen, ja in Deutschland, kein Recht verleihen könnten. Vielmehr sind die in England erschienenen Wecke, was das Recht zur ausschließlichen Befugniß der Vervielfältigung auf mechanischem Wege anlangt, den in Deutschland erscheinenden vollkommen gleichgestellt. Ist mithin der Erwerb vom Autor nach- gewicsen und auf Grund des Nachweises die Einzcichnung in Sach sen, Preußen, Hannover oder Braunschwelg erfolgt, so haben sic ganz den gleichen Schutz gegen jede unberechtigte Vervielfältigung wie die einheimischen Werke zu beanspruchen. Wenn daher mein Gegner behauptet, daß die Sortimentshändlcr kein Vertriebsrecht der englischen Ausgaben von den für England allein berechtigten Verlegern ableitcn könnten, so fehlt vor allen 64*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht