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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1859
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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402 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^1? 25. 28. Februar. Sclnicider in Basel. , 1460. Freund, der, Israels. Hrsg. v. dem Vereine v. Freunden Israels in Basel. 9. Bdchn. Jahrg. 1859. I.Hft. gr.8. In Comm. pro cplt. * Vs 1461. Heidcnbote, der evangelische. Jahrg. 1859. Nr. I. gr. 4. In Comm. pro cplt. * 14 N/ 1462. Missions-Magazin, evangelisches. Neue Folge. 3. Jahrg. 1859. I. Hst. gr. 8. In Comm. pro cplt. * 2 1463. Sainmlungcn f. Liebhaber christl. Wahrheit u. Gottseligkeit. Vom I. 1859. Nr I. 8. In Comm. pro cplt. * 24 NX 1464. Volksbvtc, christlicher, aus Basel. Jahrg. 1859. Nr. 1. gr. 4. pro cplt. ' 1 ^ 26 NX F. Schneider in Berlin. 1465. d'Harcourt, die Herzogin v. Orleans Helene v. Mecklenburg-Schwerin. Ein Lebensbild. Äus d. Franz, von M. v. F. 8. Geh. -/g ^ 1466. Haupt, A., Sammlung zweistimmiger Lieder u. Gesänge m. Clavier- Begleitung. Zum Gebrauch f. höhere Töchterschulen bcarb. 8. Geh. * 8 NX Schwetfchke Lc Sohn in Braunscliweig. 1467. Landwirthschaft, die, u. das Forstwesen im Hcrzogth. Braunschweig. Festgabe f. die Mitglieder der 20. Dersammlg. deutscher Land- u. Forst- wirthc. Lex.-8. In Comm. Geh. * 2 X Seidel in Wien. 1468. Kalcssa, F. E. Handbuch d. gesammtcn gerichtl. Dcrfabrens außer Streitsachen u. aller damit im Zusammenhänge stehenden Gesetze u. Verordnungen. 1. Lfg. gr. 8. Geh. * U Wcnglcr in Leipzig. 1469. Kunst, die, swcnn es durchaus sein muß) in 14 Tagen glücklicher Bräutigam zu werden. 4. Ausl. 16. Geh. u. verklebt. I. A. Wohlgemuth in Berlin. 1470. Kurtz, I. H., biblische Geschichte. Der heil. Schrift nacherzählt u. erläutert. 6. Lust. 8. 1858. * t/z Nichtamtlicher Theil. Die Rechte der Autoren auf dem Congreß zu Brüssel und in dem Entwürfe deS Börsenvereins der deutschen Buchhändler.*) „I>a litterature, augaurck'Iiui, cvmprenck taute la vie sociale; il n'est rien gui n'aboutisse ä un lirre." hlck. I,at>oula)e, hlrulles sur la propriete litteraire. Paris 1858. In Brüssel, wo vor kurzem noch der Nachdruck in der üppig sten Art wucherte, fand ein Congreß statt, welcher energische Nach drucksgesetze und internationalen Schutz der Autoren als eine For derung der civilisirtcn Welt promulgirte. Ist diese Erscheinung schon an sich für Autoren, Künstler, Buchhändler, wie für die Factorcn der Gesetzgebung beachtenswertst, dem Culturhistoriker wichtig, jedem denkenden Beobachter anziehend, so sind auch die Interessen selbst, welche der Congreß in wenigen Tagen abhandclte, so bedeutend und viclverzweigt, daß eine Erör terung dieses Vorgangs vom deutschen Standpunkte geboten er scheint. Dabei drangt sich ivornhcccin die Frage auf: wie mochte es kommen, daß der deutsche Buchhandel, welcher in seiner einheitlichen Organisation neuerdings für die nationale Gestaltung der Nach- drucksgesctzgebung so thatkräftig in die Schranken getreten ist, dem internationalen Congreß ferne blieb? Waren es formelle Bedenken? war cs die Befürchtung, es möchten bei einer in französischer Sprache und in französischem Geiste betriebenen Verhandlung, bei dem Drängen einer massenhaften Versammlung, bei raschen Entscheid ungen durch Acclamation die Verhältnisse und Interessen, namentlich des deutschen Verkehrs, nicht gründlich gewürdigt werden? Oder bethätigte sich in diesem Ausbleiben deutscher Vertretung eine grund sätzliche Verschiedenheit der Anschauungen und Intentionen? Hier über, wie über Grund oder Ungrund solchen Verhaltens wird eine nähere Betrachtung des Congresses auf der einen, und der Ver handlungen des Börsenvereins der deutschen Buchhändler auf der andern Seite einiges Licht verbreiten. Diese beiden Lebensäußer- ungcn sind zu belangreich, daß sie nicht die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung in und außer Deutschland intercssiren sollten. Jgnoriren läßt sich die in Belgien und Frankreich angeregte Be wegung, wollten wir sie auch für eine fremde erklären, um so weniger, als die Frage der Nachdrucksgesetzgebung, namentlich aber der Abschluß internationaler Verträge für gegenseitigen Rechtsschutz der literarischen und artistischen Erzeugnisse den deutschen Regier ungen eben jetzt wieder nahegelegt ist. *) Deutsche Vierteljahrsschrift. Das vorliegende Material läßt sich von verschiedenen Gesichts punkten beleuchten; immer wird die praktische Anwendung für unser dermalen geltendes Recht und die Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse den Zielpunkt bilden. Mag man nun von dem Brüs seler Congreß und seinen Verhandlungen, oder von den Anbringen des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, oder von den Lücken unserer bezüglichen Rechtsverhältnisse ausgehen, so lassen sich die Erwägungen einerseits derNachdrucksgcsetzgebung und ihrer Normir- ung an sich, andererseits des internationalen Rechtsschutzes der Aus länder und ihrer Producte nicht ganz von einander trennen, wie denn auch der Congreß auf beiderlei Beziehungen einzugehen sich veranlaßt fand, wenngleich für ihn die internationale Frage die vorwiegende und maaßgebende sein mußte. Diese Aufgabe war schon mit der Zusammensetzung und Art der Entstehung des Congresses gegeben. Auf Veranlassung der belgischen Regierung trat im Frühjahr 1858 ein Organisalionscomite aus namhaften Gelehrten, Künstlern, Vertretern von gelehrten Gesellschaften und Beamten in Brüssel zusammen, und erließ an die Regierungen, gelehrten Gesellschaften und buchhändlcrischen Associa tionen, sowie an eine große Anzahl wissenschaftlicher, künstlerischer und buchhändlcrischcr Notabilitätcn in allen Theilen Europa's und den Vereinigten Staaten von Nordamerika eine Einladung zur Betheiligung, welcher das Programm der dem Congreß zu unter- > breitenden Fragen beigefügt war. Mehr als 300 Theilnehmcr ! fanden sich den 27. September in dem Saale der königl. belgischen Akademie der Wissenschaften ein, und eine große Anzahl schriftlicher Erklärungen und Gutachten ergänzte die Vertretung der vielseitig sten Interessen. In taktvoller Würde bewegte sich nun die Berathung des Congresses, und wesentliche Differenzen traten — außer etwa bei der Frage, ob das Autorrecht ein Eigenthum, und ob es von ewiger Dauer sein solle — nicht hervor. An die Spitze seiner Thesen stellte der Congreß die Sähe: „Die Gesetzgebung aller civilisirlen Völker muß die internationale Anerkennung des Eigcnthums der literarischen und artistischen Werke (zu Gunsten ihrer Urheber) aussprechen. Dieser Grundsatz soll von Land zu Land selbst in Ermangelung der Neciprocität gelten. Die Gleichstellung der ausländischen mit den einheimi schen Aatoren muß absolut und vollständig sein. Es ist nicht zulässig, den fremden Autoren besondere Förmlichkeiten behufs der Geltendmachung ihres Rechtes aufzuerlegen; cs muß genügen, daß sie diejenigen Förmlichkeiten erfüllten, welche in dem Lande, I worin ste Originalpublication erschien, vorgeschrieben sind."
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