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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1859
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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534 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 32, 16. März. schäften praktisch, also mit Erfolg anwendbar sei. Als Behauptung erlaube ich mir aber aufzustcllcn, daß die Milwirkung der doppelten Buchhaltung durchaus nicht nöthig ist, um eine zuverlässige Er mittelung des Vermögensstandes heczustellcn, selbst wenn mehr als ein Thcilhaber an einem Geschäfte participiren. Ich habe das in dem von mir durchgeführtcn Beispiel bewiesen, welches Hr. R- nach den Grundsätzen der doppelten Buchhaltung durchgercchnet und richtig gefunden hat. Die lebhafte Theilnahmc, mit welcher mein Jahresabschluß allenthalben ausgenommen wurde, und die sich am besten durch den ungewöhnlich rasch erfolgenden Absatz manifestier, spricht dafür, daß meine Methode praktisch ist, und ich bitte daher recht sehr im In teresse der Sache Jeden, der sich hiezu berufe» fühlt, seine Mein ung öffentlich auszusprechcn. Der Verfasser. Zum Kalendcrvertricb in Preußen. Die untcnbcmerkte Vcrlagshandlung hat vor kurzem das nachsteh ende Circular» erlassen, welches »vir auf ihren Wunsch hierdurch zur all gemeinen Kcnntniß bringen: Eigene Erfahrungen, wie zahlreiche uns aus den Provinzen von den Herren Buchhändlern und Buchbindern zugegangenc Beschwerden, haben uns die Gcwißhcir gegeben, daß die seit einer Reihe von Jahren iminer fühlbarer werdende Abnahme des Verkaufes von Kalendern ihren Grund lediglich in der Art hat, wie der Kalender ,,dcr Veteran" von Beamten mit Benutzung ihrer amtlichen Autorität vertrieben wird. Diesem Uebcl- ftande und der darin liegenden Beeinträchtigung unseres Gewerbes abzu- helfcn, haben »vir unausgesetzt all. uns zu Gebote stehenden Mittel, bis her leider erfolglos, benutzt- Nachdem »vir nun vor kurzcin wiederum den Herrn Minister des Innern um Schutz gegen diese uns so nachrheiligc Beamten - Wirksamkeit gebeten, haben »vir folgende Antwort erhalten, die wir Ihnen zur gefälligen Kenntnißnahme hierdurch mittheilen: ,,Auf die Vorstellung vom 9. d. M. wird Ihnen eröffnet, daß Ihrem Anträge, allen Beamten des diesseitigen Ressorts den Verkauf des Kalenders ,,der Veteran", und das Sammeln von Subskribenten auf denselben zu untersagen, nicht stattgegcben werden kann, da die bei dem Vertrieb dieses Kalenders sich bethciligcndcn Beamten dieser Beinühung sich nur in ihrer Eigenschaft als Organe der ,,Allge meinen Landesstiftung als Nationaldank", welche den Kalender her- ausgibt, rcsp. ihrer Bezirks- und Krcis-Commiffariatc unterziehen, und um der durch ihre Stiftung und das Erträgniß des fraglichen Kalenders geförderten patriotisch-wohlthätigen Zwecke »rillen, sowie wegen der Unentgeltlichkeit der Bemühungen jener Beamten, es an genügendem Grunde fehlt, um die diesfällige Betheiligung von Be amten gänzlich zu verbieten, insbesondere ein ungesetzlicher Eingriff in die Rechte des Buchhandels nicht vorliegt. ,,Dagegen har das Ministerium des Innern aus den von Ihnen und anderen Buchhändlern schon früher geführten Beschwerden und in Anerkennung des Bedürfnisses, eingctrctene Mißbräuche zu be seitigen, schon im März 1858 Veranlassung genommen, die Pro- vinzial-Vcrwaltungsbehörde mit Anweisung dahin zu versehen, daß jede Aufdringlichkeit, und direkte oder indirekte Röthigung zur Be ziehung des in Rede stehenden Kalenders seitens der mit dessen Ver breitung sich - befassenden Beamten streng zu vermeiden sei, überhaupt die Amts-Autorität dabei in keiner Weise benutzt werden dürfe. „Ich habe Grund, anzunchmen, daß diese Weisung den beab sichtigten Erfolg gehabt habe, und muß es daher auffällig finden, wenn, wie Sie anführen, gleichwohl neuerlich wieder Fälle vorge kommen sein sollten, wo ein Zwang zum Ankauf des fraglichen Ka lenders durch Mißbrauch der Amts-Autorität ausgeübt worden wäre, sei es durch Zusammenbcrufung einer Ortsgemeinde behufs der Aus füllung einer Subscriptionsliste, sei cs durch ungebührliche Zumuth- ungcn eines in den Städten den „Veteranen" colporlircndcn Polizei- beamten. — Jedenfalls bedarf cs, um diese Ucbergriffc näher festzu stellen und event. die geeignete Abhilfe treffen zu können, der spekul ieren Kcnntniß, wo und wann dieselbe vorgekommcn, rcsp. welche Beamten dabei thätig gewesen sind, und muß ich deßhalb zuvörderst noch einer näheren faktischen Begründung entgegensetzen. Berlin, den 22. Februar 1859. Der Minister des Innern. (gez.) Flottwcll." Aus diesem Bescheide geht hervor, daß es jetzt darauf ankommt, den Beweis zu liefern, daß die Beamten, welche sich des Verkaufs des „Ve teranen" angenommen, nicht nur alsOrgane dcrLandes-Stift- ung als Nationaldank gehandelt, sondern den Erfolg ihrer Bemühungen lediglich ihrer Eigenschaft als Beamte zu danken haben. Es bedarf keiner besonderen Bemerkung, daß es für Alle, welche mit Kalendern bandeln, von größter Wichtigkeit ist, den Nachtheilen abgcholfen zu sehen, welche uns aus dem bisherigen, offen bar ungesetzlichen Treiben der Beamten erwachsen, und bitten Sie, Ihrerseits dazu beizutragen, indein Sic uns »nir Angabe von Namen und Zeit Alles mittheilcn, was Ihnen in Bezug auf die eins ch lügende Thätigkcit von Beamten, als Orts- schulzcn, Gcnsd'armen. Landräthen u. s. w. bekannt gewor den ist. Wir bitten, uns Ihre Mitthcilungen gefälligst mittelst frankir- tcn Schreibens womöglich innerhalb acht Tagen direkt einzu senden, und werden jedenfalls alle unsere Bemühungen anwendcn, um den verlangten Bcwcis zn führen und den Herrn Minister des Inner» zu einen» Verbote aller ungesetzlichen derartigen Eingriffe in unsere gewcrb- lichen Rechte zu vermögen. Berlin, im März 1859. Trowitzsch L Sohn. Misccllcn. Leipzig, 14. März. Auf Freitag den 25. d. M. fällt dieFcst- fcicr von Mariä Verkündigung, daher in nächster Woche die Vcrsch rci b un g en u. s. w- bekanntlich etwas früher als ge wöhnlich hier eintrcffcn müssen, »renn man sic in gcwohnlcr Ord nung besorgt zu sehen wünscht. Zur Notiz für Solche, welche in Preußen ein Ge schäft kaufen »vollen, aber nicht wünschen, daß der Verkäufer sich von neuem etablire. — Um dies zu ver hindern , ohnc gegen das Gesetz zu verstoßen, hat man nur folgen den Paragraph in den KauscontrM aufzunehmen: „Im Fall der Vcrkäuferirgend ein buchhändlerischcs Geschäft etablirt, kauft oder sich an einem solchen in irgend einer Weise bctheiligt, so zahlt er an den Käufer eine Entschädigung von so und so viel Tausend Thalern. Käufer und Verkäufer sind darüber einig, daß ihr beiderseitiges Interesse nach Geld nicht abzuschähen ist." Der letztere Passus ist nöthig, damit der Käufer nicht erst zu b e w e i se n hat, daß sein, durch die neue Concurrenz herbeigeführtcr Verlust die geforderte Entschädigungssumme erreicht. Mit dieser, wenigstens vor preußi schen Gerichten vollständig gültigen Bestimmung ist dem Verkäufer jedes maskirle und unmaskirtc Etabliren ein für allemal abgeschnit- lcn. Natürlich läßt sich der Paragraph modisicircn, je nachdem man den Verkäufer auf das Antiquariat, den Verlag rc. beschränken will. Berlin. A. I. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Amerikanische Literatur. (Mitgethcilt von Trüb ner L Co. in London.) Dxi.tirnv, 1. 6., Nistor) ok 5ie>v Kurland durinj; tbe 8tu-»rt 1>)»iast) Vol. I, 8. (Doston 1858.) London. Olotk, 14 s. 8.<v, T., Tbe Ovmplete Wririn^s on tbe Loncbolog)' vs tbe 11. 8 Kdited b)- IV. 6. Dinne)-. 75 coloured plstes. 8. (die» Torsi 1858.) 1-ondon. 72 s. 8cnxk'v, Nistor)- of tbe Obristian Lkurcb. Vol. I. b'ron» tbe Dirks» ok Okrist ko tbe Neig»» of Oonslsntine, x.v. 1—311 8. (dlevv Vorsi.) siondon. Olotl», 14 s. 8002"!, -1. 51., Os)- Dscvi» i» Vfrics; vr, Drooress ok klio Drotestant Lpiscopal Isilissio» at Hape Dalmas, IVest-TIrics. IVitb nuuie- rous plates. 12. (lVevv Vorsi 1858.) i,o»dun. Olotb, 6 s. 8"rokvL, II, D., Our Okarle^, und »bst ko do »itli bin». IVitb «ix illustrstion«. 12. (Doston 1858.) 1-ondon. Olotk, 3 8. 6 d. T»0»I>SUI», 5V. 51., Tbe I.snd of kl>« Doosi; or, Diblical Illustration» drsvrn fron» tlie 5Ianners und Oustoins, tbe 8cenes und 8cener^ vs lbe Hol)- Dsnd. Will» msps »nd seversl bundred en^rsviiiAS, etc. 2 Vvls. Dost 8. (blew Torsi.) Dondon. 21 s.
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