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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. oV 225, 28. September 1910. Pricbalsch's Buchhandlung in Breslau. II172 Haberlern: Tante Hedwig's Geschichten. 3. Allst. Geb. I .^l 75--. Protestantischer Schriftcnvertrieb, G. »>. b. H. in BerlinSchöneberg. NI94/95 'Foerstcr: Die Verfassung der evangelischen Kirche in Deutsch land. 55 'Titins: Recht und Schranken des Evolutionisinus in der Ethik. 75 FuUus Püttmann in Leipzig. 11178 'Matull: Franze Keiles Werdegang. (Großstadt-Typen Bd. I.) I 50 ch Earl Rcitzncr in Dresden. IHM * Union-: Ikrausutrsus. 4 .lt - ggb. 6 .U. Edwin Runge in Bcrlin-Grostlichtersetdc. III9Z 'v.lVroebem: Lrinneruvgon eines »Obines-nv. I, ged. 1 .U 60--. Alfred Schall in Berlin. III04 Gustav SchloestniannS BertagSbuchhandlung (Gustav Fick) in Hainbnrg. III78 Schäfer: Vom Wandsbecker Boten. Geb. 5 Ul. L. Staackman», Bcrlag, in Leipzig. III8I 'Schreckenbach: Der König von Rothenburg. 4 Ul; geb. 5 -kt. Strecker ti: Schröder in Stuttgart. III7I 'Gradmann: Heimatschuh und Landschastspflege. Kart. 2 Ul 20 BerlagSanstalt Alexander Koch in Darmstadt. III69 InneuDetroratiou. Odtoder 1910. 2 ./t 50 Theodor Oswald Weigel in Leipzig. III7S Zienien-Bcrlag in Leipzig. III9I 1 20 ^ Nichtamtlicher Teil Zum Anzeigenrecht. Entscheidungen und Gutachten. (Mitgeteilt von Herrn H. Worms in Berlin, beeidigtem Sach verständigen für das Kgl. Kammergericht und die Gerichte der Landgerichlsbezirks I. II und III Berlin.) 1. Der Jnseratvertrag ist reiner Werkvertrag. Bedeutung eines Vermerks im Bestellschein: »andere Abmachungen, als hier vermerkt, sind ungültig«. (Entscheidung des Oberlandesgerichts zuDresden Vom7. Oktbr. 1909). Die Beklagte hatte dem Kläger Inserate zum Abdruck in den von ihm herausgegebcnen Programmen ausgegeben. Aus Zahlung der Vergütung belangt, erklärte sie Wandlung des Vertrages, weil die Inserate nicht bestellungsgemäß erschienen seien; W.. der Agent des Klägers, der die Be stellung entgegengenommen habe, habe ausdrücklich zugesichert, daß in das eine Programm keine Inserate von Konkurrenz firmen der Beklagten ausgenommen würden, und daß in dem anderen das Inserat der Beklagten einen bevorzugten Platz unmittelbar neben der Theateranzeige erhalten würde; beide Zusicherungen seien nicht erfüllt worden. In Beachtung dieser Einwendung wurde die Klage abgewiesen unter folgenden Gründen: Der Vertrag ging dahin, daß der Kläger in dis von ihm herausgegebenen Programme Inserate der Beklagten aufnehme und mit den Programmen vervielfältige und ver breite. Dieser Vertrag ist nicht auf dis Herstellung einer beweglichen Sache gerichtet, die dem Besteller zu Eigentum übergeben werden könnte, sondern auf die Herbeiführung eines durch Arbeit und Dienstleistung zu erreichenden Er folges; er ist kein Werkverdinguugsvertrag. sondern ein reiner Werkvertrag, auf den die Vorschriften des H 381 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung finden (Sächs. A. 1007, S. 206). der vielmehr nach Z 631 u. f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Ausschluß des 8 651 zu beurteilen ist. Es steht fest, daß das Werk vom Kläger nicht so her gestellt worden ist. daß es die zugestchcrten Elgenschaften hatte. Dieser Mangel berechtigt den Besteller zur Wandelung nach tz 634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Mangel den Wert oder die Tauglich keit nur unerheblich mindert, weil der diese Voraussetzung der Wandelung aussprechende Absatz 3 des Z 634 nichr anwendbar ist. wenn das Wandelungsbegehren auf das Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften gestützt wird (Entscheidungen des Reichsgerichts. Bd. 66. Nr. 42). Die Beklagte fordert aber Wandelung, sie kann die Wande lung auch ohne Fristsetzung verlangen (8 634 Abs. 2). weil der Kläger sich geweigert hat, die Mängel zu beseitigen. Die Folge der Wandelung ist. daß der Vertrag rückgängig gemacht ist, der Kläger nicht mehr die Gegenleistung aus dem Vertrage fordern kann und mit seiner auf diese Gegen leistung gerichteten Klage abzuweisen ist. Der Kläger macht zwar geltend, die angeblichen Zu sicherungen seien nicht Vertragsinhalt geworden, weil sie nicht in die Bestellscheine ausgenommen worden seien. In der Tat enthalten die Bestellscheine die Zusicherung nicht, da gegen den Vermerk »andre Abmachungen, als hier vermerkt, find ungültig.» Das nützt dem Klager aber nichts. Er be hauptet und bezieht sich darauf, daß der Vertrag durch W. abgeschlossen worden ist. Solchenfalls muß er eben den Vertrag auch so gelten lassen wie ihn W. tatsächlich abge schlossen hat. er kann nicht nur die ihm passenden Teile des Vertrags auswählen. Da nun W. erwiesener maßen Zusicherungen gegeben hat. die in den Bestellschein nicht ausgenommen worden find, so folgt daraus nicht, daß diese Zusicherung nicht gelten sollten, sondern nur. daß der Vermerk des Bestellscheins, wonach nicht schriftliche Abmachungen ungültig sein sollten, außer Kraft treten sollte.') Hat der Kläger von den besonderen Abmachungen von demjenigen, durch den er den Vertrag abgeschlossen haben will, nichts erfahren, so treffen die Folgen davon jedenfalls nicht die Beklagte. *) Diese bemerkenswerten Ausführungen verdienen die größte Beachtung auch des Reisebuchhandels, der ebenfalls seinen Be stellscheinen in der Regel die Klausel »mündliche oder andere fügen pflegt. Von Interesse für die Frage der Befugnis des Reisenden zur Änderung eines Formular-Kausvertrages ist auch ein Gut achten der Handelskammer zu Leipzig, in dem darüber aus- gcsührt wird: »Uber die vom Gericht gestellte Frage sind von der Handelskammer in den beteiligten Kreisen eingehende Er hebungen gepflogen worden- Die Angelegenheit ist im Gesetz- gebungSausschuß und mit Rücksicht aus ihre grundsätzliche Bedeu tung auch in der Gesamtsitzung beraten worden. Hierbei wurde zwar anerkannt, daß der Reisende zur Bewilligung kleiner Abzüge und Nachlässe besugt sei; daß er auch in seinen Entschließungen eine gewisse Bewegungsfreiheit haben müsse und daß man nicht von ihm verlangen könne, daß er streng schabkonenmäßig nur nach einem Formular Kaufverträge abschlösse, andrerseits wurde nicht
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