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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1910
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- Deutsch
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22S, 28. September 1S10. Nichtamtlicher Teil. MrlelMatt,. d; Ntlchn. BuGandet. 11161 2. Wenn für einen Anzeigenauftrag eine typo graphisch genau bestimmte Form vorgeschrieben ist. der Abdruck aber in einer von der Vorlage stark abweichenden Form erfolgt, ist dann der Besteller des Inserats verpflichtet, hierfür etwas zu be zahlen? (Aus einem Sachverständigen-Gutachten.) .... Es ist nach Ausweis der Akten unbestritten, daß der Kläger den ihm übersandten Jnseratenaustrag nicht in der Form ausgefllhrt hat, die dafür bestimmt und zweck- bewußt vorgeschrieben war. Das den Akten beiliegende Musterinserat, dem das Inserat im ». . . . Anzeiger- in der Form gleichen sollte, hat eine so charakteristische, die Eigenart und somit den Erfolg bedingende Form, daß ein so voll ständiges Abweichen, wie es die tatsächlich im «... . Anzeiger veröffentlichten Inserate aufweisen, von der beklagten Verlags- firma nicht als eine Ausführung ihres Auftrages angesehen werden kann. Wenn die Beklagte sich demgemäß weigert, das Inserat mit dem für eine korrekte Ausführung des Auftrages bedungenen Satze zu honorieren, so hat sie mit dieser ihrer Weigerung vollkommen recht. War das angekündigte Klischee nicht in die Hände des Klägers gelangt, so war es seine Pflicht, auf das Ausbleiben des Klischees aufmerksam zu machen und es brieflich oder telephonisch zu reklamieren. Vor dem Eintreffen des Klischees ein typographisch erheblich verändertes Inserat her zustellen und zu veröffentlichen, lag für den Kläger keinerlei Grund oder Antrieb vor. Ob dennoch, trotz der den Absichten des Beklagten schroff entgegenstehenden und diese Absichten auffallend ignorierenden Form des Inserats, für die Beklagte ein Vorteit erwachsen sei, ob also das Inserat nicht ganz wertlos geblieben, das ist eine Frage mehr der tatsächlichen Feststellung als der aus Erfahrung begründeten Vermutung. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, daß ein Inserat, das sechsmal an der für die Fachleute wirksamsten Stelle veröffentlicht worden ist, bei ihnen Beachtung findet, auch wenn die nachgemachte Form in minderem Grade die Aufmerksamkeit erregt, als die eigen artige, das Auge lebhaft anziehende Originalform, die die Beklagte ihren Inseraten zu geben das Prinzip hat. Allein es ist auch für den Sachverständigen unmöglich, auch nur schätzungsweise den etwaigen Vorteil zu begrenzen, der aus dem auftragswidrig ausgesührten Inserat erwachsen sein könnte, keineswegs kann man der Beklagten zumuten, irgend einen auf dem Wege der Schätzung oder Vermutung ge wonnenen Nutzungs-Koeffizienten anzuerkennen. Dagegen liegt es in der Hand des Klägers, die Frage aus dem Gebiete vager Schätzungen und Vermutungen herauszubewegen und auf das Gebiet der tatsächlichen Feststellung zu schieben. Ist der Kläger der Meinung, daß das Inserat tatsächlich einen Vorteil für die Beklagte gezeitigt habe, so ist es ihm unschwer möglich, diesen Vorteil wenigstens annähernd festzustellen: Wenn sich der Kläger entschließt, in seinem -Anzeiger- durch eine geeignete Notiz, deren geschickte Abfassung nicht schwer ist, diejenigen Leser, die auf Grund des Inserats über das Buch - - in den Nummern X. X. usw. ein Exemplar des Werkes bestellt haben, um Angaben ihrer Namen zu bitten, so wird der Kläger auf diese Weise ein tatsächliches Beweismaterial für den behauptetermaßen eingetretenen Vorteil herbeischaffen, dessen Beweiskraft an zuerkennen auch die Beklagte sich wahrscheinlich nicht weigern verkannt, daß das Formular immerhin in einem gewissen Um fange das Maß der Vollmacht des Reisenden andeute.« lAnm. des Einsenders.) würde.") Solange aber ein derartiger Beweis — so nahe liegend er unter den obwaltenden Umständen dem Kläger erscheinen muß — nicht geführt ist, so lange ist jede Ver mutung über den größeren oder geringeren Umfang der Vorteilswirkung des minderwertigen Inserats so gut wie unbrauchbar. Betonen will ich dabei, daß, wie es bereits eingangs angedeutet, die Beklagte angesichts der von ihrem Aufträge in typographisch höchst auffallender Weise abweichenden Form des Inserats zu einer Honorierung dafür sich überhaupt nicht verpflichtet halten kann. 3. Rabattgewährung bei Erteilung von Jnsertions- aufträgen aus Widerruf. .... ist es in der Jnseratenbranche üblich, daß auch bei Jnserataufträgen, die auf Widerruf erteilt sind, bei der endgültigen Abrechnung Rabatt gewährt wird, sofern nichts anderes vereinbart worden ist? Bei der Feststellung des Rabatts wird die Zahl der Wieder holungen des Inserats zu Grunde gelegt. (Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen.) 4. Eine Annoncenexpedition ist nicht Vermittlerin. Ein zwischen einem Inserenten und einer Annoncen expedition vorbehaltlos abgeschlossener Jnsertionsvertrag, der die Aufnahme einer Anzeige größeren Umsanges in einem bestimmten Blatte zu einem festen Preise zum Gegenstände hat, wird im Geschäftsleben, insbesondere in inserierenden Kreisen, nicht dahin aufgefaßt, als ob die Annoncen expedition lediglich eine Vernnttlungslätigkeit ausübe, vielmehr hat die Annoncenexpedition für das Erscheinen der Anzeige eiuzustehen, falls nicht besondere Umstände, z. B. in der Natur des Zcitungsverlages liegende Gründe technischer oder die Anzeige selbst betreffender Art eine Ablehnung durch die Zeitung veranlassen. (Frankfurter Handelskammer.) 5. Provistonszahlung an Vermittler von Jnseralgeschäften. a) Ein Handelsgebrauch, wonach bei Vermittelung von Insertions-Verträgen auf längere als einjährige Dauer die Provision an den Vermittler zunächst nur auf das erste Jahr zu zahlen sei, besteht nicht. Die meisten der befragten Firmen haben sich dahin ge äußert, daß sofortige Zahlung der vollen Provision nur dann verlangt werden könne, wenn auch der Auftrag sofort voll bezahlt wird; sei letzteres nicht der Fall, so müsse jedenfalls die Vorausbezahlung einer einjährigen Quote als angemessen betrachtet werden. l>) Ein allgemeiner Handelsgebrauch im Jnseraten- gewerbe, wonach der Geschäftsherr erst dann die Provision für die Vermittlung von Jnserataufträgen zu zahlen habe, *> Ein etwas sonderbarer Vorschlag, der auch zu erheblichen Bedenken Anlaß gibt. Ist sich der Herr Sachverständige bewußt geworden, welche Konsequenzen diese Anregung haben würde wenn die Verleger genötigt wären, bei den leicht entstehenden Differenzen mit Inserenten häufiger derartige »geeignete Notizen«, wie Vorgeichlagen, zu veröffentlichen und wie diese Wiederholung wirken würde? Glaubt denn der Sachverständige wirklich, daß, selbst wenn viele Exemplare aus das austragswidrig abgedruckte Inserat bestellt worden wären, die Besteller sich nun beeilt haben würden, die gewünschte Meldung dem Verleger des Blattes zu machen? Gerade in solchen Fällen pflegt doch die vis inertins sich ganz besonders geltend zu machen. Im übrigen hat das Gericht, das den Standpunkt des Be klagten als berechtigt anerkannte, ebensowenig wie der Kläger dieser völlig verfehlten Anregung Folge gegeben. Gegen das abweisende Erkenntnis ist Berufung nicht einge legt worden. (Anmerkung des Einsenders.) 14AÜ
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