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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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11162 Börsenblatt (. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 225, 28. September 1910. wenn die Beträge für die ausgeführten Aufträge von den Kunden eingegangen seien, besteht hier nicht. Eine endgültige Verrechnung der geleisteten Vorschüsse findet allgemein erst nach der vollständigen Ausführung der Aufträge (Eingang der Zahlungen) statt, indem der Agent die etwa bereits erhaltene Provision sich ganz oder teilweise aus nicht eingegangene Beträge prozentual verrechnen lassen muß. Ist zwischen dem Geschäftsherrn und dem Agenten ver einbart worden, daß die Provision nach erfolgter Prüfung der Bonität und Annahme der Aufträge seitens des Geschäfts- Herrn fällig sein bzw. zugestellt werden sollte, so ist die Provision handelsgebräuchlich sofort nach Erfüllung dieser Bedingungen zu zahlen, der Geschäftsherr hat aber ein Rück- fvrderungsrecht bezüglich der gezahlten Provision nach dem Verhältnis der für die ausgeführten Aufträge nicht eingehen den Beträge* **) ). (Leipziger Handelskammer.) 6. Feststellung des Begriffs »Meßnummer» bei Fachblättern. In einem Rechtsstreit, in dem es sich um die Bezahlung eines für die »Meß nummer» eines Fachblattes aufgegebenen Inserats handelt, wurde eine gutachtliche Äußerung darüber ersucht, ob in der Tat die bereits mehrere Wochen vor dem Beginn der Messe erschienenen Nummern der in Frage stehenden Zeitung als »Meßnummern« anzusehen seien. Die Angelegenheit ist im Schoße des Meß- und des Gesetz- gebungsausschufses der Leipziger Handelskammer eingehend er örtert und als Ergebnis der Beratungen folgendes mitgeteilt worden: Unter »Meßnummer« einer Zeitschrift ist eine solche Nummer zu verstehen, die ihren Zusammenhang mit der Messe sowohl durch den Zeitpunkt ihres Erscheinens wie nach ihrem ganzen Inhalt und Zuschnitt kennzeichnet. In Betracht kommen hierbei insbesondere Aufsätze, Abbildungen oder Be sprechungen der Messe und ihrer Einrichtungen und Vor führungen (Meßgebäude, Meßlagcr, Meßneuheiten usw.) im redaktionellen oder nichtredaktionellen Teile, eine besondere Vorbereitung, vorherige Ankündigung, erhöhte Auflage und ausgedehntere Verbreitung der betreffenden Nummer, namentlich in den am Meßverkehr beteiligten Kreisen gegen über den sonstigen Nummern der Zeitschrift, ferner Zahl, Art und Größe der Meßinserate, Anordnung und Zusammen stellung derselben und dergleichen mehr. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte und Würdi gung des in Frage stehenden Blattes im übrigen find nach Ansicht der Kammer die fraglichen Nummern des Blattes als Meßnummern zu betrachten. (Leipziger Handelskammer.) 7. Zahlungsbedingungen für Anzeigen. Das Amtsgericht B. ersuchte um ein Guthaben darüber, »ob ein Handelsgebrauch dahin besteht, daß bei Bestellung einer Annonce für eine Speisenkarts der Besteller die Ver gütung für die Annoncen vor Ablieferung der Speisenkarte bezahlen muß.« Ein solcher Handelsgebrauch besteht nicht. Im Zei tungsgewerbe ist die Vorausbezahlung von Jnsertions- gebllhren nur unbekannten Bestellern und bei Aufgabe kleiner Inserate üblich, sonst gilt im gesamten Jnseraten- wesen als Vorbedingung für die Zahlung die Lieserung von Belegexemplaren.'*) Wenn Zahlungsbedingungen vereinbart werden, so wird in der Regel bestimmt, daß ein Teil des *) Vgl. lsd. Jahrg. d. Bl. S. 9277, Ziss. 9. **) Rach der Berliner Handelskammer gehört die Lieferung der Belegblätter nicht unbedingt zur Ersüllung des Jnseratver- träges. Vgl. lsd. Jahrg. d. Bl S 82SS giss. s. Preises der Anzeige bei Ablieferung des Korrekturabzuges der betreffenden Annonce und der Rest bei Ablieferung eines Exemplars der betreffenden Reklamedrucksachen an den Be steller der Anzeige zur Zahlung fällig wird, oder daß der ganze Betrag erst bei Einhändigung eines Exemplars der fertigen Drucksachen an den Besteller von diesem sofort ein zufordern ist. (Bochumer Handelskammer.) 8. Zeitpunkt des Erscheinens eines für den Jahrgang 1908 bestellten Fachadreßbuches. In einem Prozeß einer Verlagsanstalt und einer Groß handlung mit Glas-, Porzellan-, Majolika- und Terrakotta- Waren ist die Leipziger Handelskammer von einem Gericht in folgender Angelegenheit ersucht worden: Die Verlagsanstalt läßt jährlich ein Jahr- und Weltadreßbuch für Kauf- und Warenhäuser erscheinen. Im Frühjahr 1908 hat sie Inserate zur Aufnahme in dieses Adreßbuch für den Jahrgang 1908 gesammelt. Die beklagte Großhandlung hat nach vorhergegangener Offerte mit Schreiben vom 20. März 1908 die Aufnahme ihrer Firma in bestimmter Fassung in das Adreßbuch, Jahrgang 1908, bestellt. Dieses Adießbuch, Jahrgang 1908, ist nicht im Jahre 1908, vielmehr erst Mitte Januar 1909 erschienen. Die Klägerin hat in ihrem Briefe vom 24. Dezember 1908 den Beklagten erklärt, daß keinerlei Verpflichtung ein gegangen worden sei, das Buch noch vor Jahresabschluß zu versenden; die Ausgabe sei vielmehr für 1909 bestimmt. Die Beklagte steht auf dem Standpunkte, daß das Adreßbuch, Jahrgang 1908, auch noch im Jahre 1908 habe erscheinen und versendet werden müssen, damit sie eventuell noch Erfolge davon für das Weihnachtsgeschäft 1908 hätte haben können; ihre Branche unterliege der Mode, daher würde sie, wenn sie für 1909 hätte inserieren wollen, den Text des Inserates in anderer Fassung aufgegeben haben; bei der bestellten Fassung habe sie aber das Jahr 1908 zu grunde gelegt. Die Klägerin bestreitet dies und führt an, daß auch, wenn das Jahrbuch 1908 erschienen wäre, die Anzeige für das Weihnachtsgeschäft nicht mehr zur Geltung gekommen wäre, da alle Firmen, die in Betracht kommen, zu Weih nachten ihren Bedarf längst gedeckt haben, bzw. im August oder September decken. Das Gericht wünscht nun zu wissen: ob nach den in der Handelswelt bestehenden Anschauungen der Besteller eines Inserates in dem genannten Adreßbuch für den Jahrgang 1908 davon ausgehen darf, daß dieses Adreßbuch, Jahrgang 1908, auch tatsächlich im Jahre 1908, und zwar so erscheint, daß es noch im Jahre benutzt werden kann, oder ob die Herausgabe eines derartigen Adreßbuches, das — wie erwähnt — jährlich erscheint, so gehandhabt wird, daß der eine Jahrgang erst im folgenden Jahre, also Jahrgang 1908 erst im Jahre 1909 erscheint und dies dem Besteller bekannt sein muß. Das hierauf nach Abschluß umfangreicher Erörterungen von der Handelskammer abgegebene Gutachten lautete: -Nach den in der Handelswelt bestehenden An schauungen darf derjenige, der ein Inserat in einem Jahr oder Weltadreßbuche für Kauf- und Warenhäuser für den Jahrgang 1908 im März 1908 bestellt, davon ausgehen, daß dieses Adreßbuch, Jahrgang 1908, auch tat sächlich im Jahre 1908, und zwar so erscheint, daß es noch im Jahre 1908 benutzt werden kann.» (Leipziger Handelskammer.)
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