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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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41, 6. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 695 die deutschen Verleger von einer Gegenseitigkeit des Schutzes auf englischem und französischem Gebiet nur geringen Nutzen erwarten dürften. Die englische Ausgabe des englischen Werkes wäre für Deutschland zu theuer, dagegen die Veranstaltung einer Ausgabe für Deutschland kaum ausführbar, wenn sie von der Bewilligung des fremden Verlagsberechligten abhängen sollte, sofern dieser ein großes Honorar ansprechcn möchte. Wollte man dem Autor sogar das aus schließliche Recht bezüglich der Uebersetzung seines Weckes einräu- men, so bekämen wir von vielen wünschenswerthen Werken keine oder doch ungenügende Uebcrtragungen, und die Eirculation der wichtigsten Ideen in Deutschland bliebe von dem guten Willen des Autors oder Verlegers in England und Frankreich abhängig, da doch dem Autor mit einer möglichst raschen und allgemeinen Verbreitung seiner Gedanken und Anschauungen in der That weit mehr ge dient wäre. Allein das Verhältnis wird sich, wenn wir es concret fassen, ganz anders gestalten. Wir wollen nicht davon reden, daß ein mo mentanes Uebergewicht der fremden Lectüre in Deutschland über das Quantum der Ausfuhr deutscher Werke sich ändern kann, und in solchem Fall dieselbe Argumentation, welche jetzt in Deutschland vorgebcachl wird, dem Verlangen nach Schutz unserer Interessen in jenen Ländern entgegengehalten werden könnte. Wir wollen uns aller idealistischen Versprechungen enthalten. Angenommen also, der englische Autor eines wissenschaftlichen Werkes habe in allen deutschen Bundesstaaten dasselbe Recht wie der Autor eines hier erschienenen Werkes, er habe insbesondere das Recht, daß ohne seine (oder seiner Rechtsnachfolger) Zustimmung keine Ausgabe und (den wirksamen Vorbehalt vorausgesetzt) auch keine Uebersetzung seines Werkes in Deutschland erscheinen und vertrieben werden darf: so würde ein deutscher Verleger, statt daß er, wie früher, auf eigene Faust und ohne anzufragen, das Werk für den deutschen Markt ab- druckcn oder übersetzen ließ, sich nun hierüber an den Autor oder dessen Rechtsnachfolger wenden. Sollte dieser die Verbreitung seines Wer kes verhindern, sollte er sie nicht vielmehr begünstigen wollen? er wird hiezu gern die Hand bieten, sofern ihm nur die gebührende ver- mögensrechtlichc Nutzung nicht entgeht. Denn hierin (und etwa in einer Garantie der Eorrcccheit) liegt wohl das einzige Interesse, welches ihm den Vertrieb der in England gedruckten Originalausgabe auch auf deutschem Gebiet wünschenswccther machen konnte als die Verbreitung deutscher Ausgaben. Er wird also seine Zustimmung an ein Aequivalent knüpfen, er wird ein Honorar für die deutsche Ausgabe oder für die Verbesserung seines Werkes an den Uebersetzer beanspruchen. Allerdings ist dies ein Aufwand, welchen der deutsche Unternehmer in frühern Zeiten nicht machte, allein dagegen erlangt er nun auch einen ungleich höheren Vortheil: nämlich die Ausschließ lichkeit seiner Ausgabe für Deutschland, die Garantie, daß kein anderer Drucker ihm Eoncurrenz machen kann, den Schutz gegen jede Eoncurrenz, selbst gegen die der Originalausgabe. Erst hie> durch wird seine Ealculation und sein Absatz in Deutschland voll ständig und ebenso gesichert wie bei dem Verlag eines Original werkes, während er bei den seitherigen rechtlosen Verhältnissen die ses Verkehrs Gefahr lief, daß im nächsten Moment ihn eine etwas billigere oder gefälligere Ausgabe desselben fremdländischen Werkes, von irgend einem Drucker veranstaltet, nicht nur um den berech neten Gewinn bringen, sondern sogar des Ersatzes seiner Herstel lungskosten verlustig machen konnte. Er hat nun ein Recht und einen Rechtsschutz, während er früher, wie jeder Freibeuter, davon abhängen mußte, ob nicht ein überlegener Jndustrierittcr es mit ihm aufnahm. Wir gehen hier davon aus, daß der deutsche Verleger sich das aus sch liefili ch c Recht einer Ausgabe für Deutschland von dem Autor übertragen ließ, und also dieser ein solches Recht noch wirk sam übertragen konnte. Hatte hingegen der englische Autor seinem Verleger in London bereits das volle und unbeschränkte Verlags recht für alle Länder und Ausgaben eingeräumt, so muß er ihn erst veranlassen, den Verlagsverlrag einer Modifikation zu unterstellen, oder an den betreffenden deutschen Unternehmer das Verlagsrecht für Deutschland abzutreten. Hat aber der englische Verleger das Recht für Deutschland an den deutschen Eollegen abgegeben, so ist der letztere nun gegen alle Eoncurrenz englischer Ausgaben in Deutsch land geschützt. Ein solches Geschäft wird dadurch erleichtert, daß der deutsche Unternehmer, mit den Bedürfnissen und Verhältnissen des deutschen Marktes vertraut, eine diesen entsprechende Ausgabe weit leichter und billiger Hersteilen kann als ein Fremder, während der letztere nur mit ungleich größerem Aufwand und Risico seine Ausgabe nach Deutschland bringen könnte. Nach diesen Momen ten wird sich das Aequivalent, welches der Originalverleger erhält, billig vereinbaren lassen. Sollte aber bei den englischen Verlegern eine widersinnige Renitenz sich zeigen, welche offenbar dem Inter esse der Autoren zuwidcrliefe, so werden diese bei künftigen Verlags- Verträgen die Vorsicht gebrauchen, daß sie ihrem englischen Verleger zunächst nur das Verlagsrecht für England cinräumen, wonach es ihnen unbenommen bleibt, über die Berechtigung für Deutschland mit deutschen Verlegern zu contrahiren. Sollte es aber unbillig sein, daß der deutsche Verleger dem eng lischen Autor ein Honorar zahle ? Hat er nun doch ein wirkliches Verlagsrecht an dem Werke, alsein gegen jede Beeinträchtigung geschütztes Vcrmögensobjecl, warum sollte er cs nicht ebenso wohl bezahlen wie seine deutschen Verlagswcrke, versteht sich nach Maaß- gabe des auf Deutschland beschränkten Vertriebes. Allerdings kann er nicht nach englischem Maaßstab das Honorar für die deutsche Ausgabe auswerfen: dies liegt in den Verhältnissen des Verkehrs und in der Natur der Sache, und wird auch den Engländern bald begreiflich werden. Ebenso verhält es sich mit dem Recht-der Uebersetzung. Nimmt diese nach Abkommen mit dem englischen Autor oder seinem Nachfolger ein deutscher Unternehmer in die Hand, so ist ihr Ver trieb für Deutschland gegen jede andcrweite Uebersetzung desselben Werkes auf eine gewisse Reihe von Jahren geschützt. Ohne Zweifel ist dies für den Unternehmer der Uebersetzung von großem Vortheil. Ob aber auch für das Publicum? In Beziehung auf den Preis ge wiß. Denn der Verleger, welcher eines Schutzes gewiß ist, kann, weil er damit auf einen weit größern Absatz ohne störende Concur- rcnz rechnen darf, einen billigeren Verkaufspreis ansetzen als der jenige, welcher Verluste durch drohende Eoncurrenz in Berechnung nehmen muß. Aber leidet nicht die Güte der Uebersetzung nolh, wenn der Uebersetzer monopolisirt ist? Wir befürchten es nicht. Ein verständiger deutscher Verleger wird sich hüten, eine schlechte Ueber setzung zu geben, wenn ihm sein Absatz, sein Ecedit, seine Ehre am Herzen liegt. Gibt er gleichwohl einmal eine schlechte Uebersetzung, so wird bei der allgemeinen Kenntniß der fremden Sprache in Deutsch land die Ausgabe in jener Sprache statt der Uebersetzung gekauft, bis Autor oder Verleger Abhilfe trifft. Man darf wohl sagen, daß eine schlechte Uebersetzung immer mehr unmöglich werde, je mehr sich die Kenntniß der fremden Sprache verbreitet. Endlich aber liegt gegen schlechte Ucberschungen oder den Mangel einer Ueber setzung ein wirksames Surrogat in der durch kein Ausschließungs recht des Verlegers gehemmten Befugniß eines jeden, Bearbeitungen des fremden Werkes herauszugcben, wodurch dessen Ideen zur all gemeinen Kenntniß gebracht werden mögen. Die Befürchtung endlich, daß von einem guten fremdländischen Werk in Deutschland keine Ausga bc oder Uebersetzung zu er möglichen sein möchte, wenn der Ausländer ein ausschließliches Reckt habe, thellen wir nicht. Will überhaupt der Berechtigte eine 95'
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