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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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696 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 41, 6. April. solche Ausgabe veranlassen, so wird er in seinem eigenen Interesse ohne Zögerung sich mit dem deutschen Unternehmer verständigen; will er cs nicht, so wird seine Renitenz da aufhören, wo er seinen Nutzen cinsteht; ist er aber blind oder von unüberwindlichem Eigen sinn, so wird der Autor die Hand bieten, um statt bloßer Bearbeit ungen oder Auszüge fremder Hand sein Werk selbst dem Weltverkehr zugänglich zu machen. Hiebei müssen wir noch eine Art der Verständigung hervor- hcben. Der deutsche Verleger bedarf zu seiner Unternehmung nicht immer eines ausschließlichen Rechts; es kann ihm nach Umständen schon die bloße Erla u b n i ß des fremden Autors genügen, welche von diesem in vielen Fällen willig und unentgeltlich crtheilt werden wird. Ein englischer Gelehrter — um den Fall concret vorzustellen — hat eine auch für die deutsche Wissenschaft bedeutende Schrift erscheinen lassen, und auf Ansuchen eines deutschen Verlegers schreibt er diesem, er habe gegen eine von dem Ansuchenden beabsichtigte deutsche Ausgabe nichts einzuwendcn. Damit hat nun der deutsche Unternehmer zwar keine Ausschließlichkeit, aber doch die Ermächt igung für eine deutsche Ausgabe. Der Autor hat ihm eine Befug- niß cingeräumt, welche er allerdings in der Folge auch noch einem zweiten und dritten deutschen Unternehmer cinräumcn kann. Da mit hat der deutsche Unternehmer immerhin ebenso viel wie seither, da der Autor in Deutschland nicht geschützt war; ec hat aber noch mehr; er kann den Autor veranlassen, gegen jede von demselben nicht bewilligte concurrirende Ausgabe einzuschreiten. Eine solche Erlaub- niß nun wird leicht zu erlangen sein; sie ist cs jedenfalls da, wo der Autor die Verbreitung seiner Ideen begünstigt und, sei es seiner Tendenz oder seines Ruhmes wegen, begünstigen muß. Einem in dieser Weise bewilligten Unternehmen könnte auch der englische Ori ginalverleger nur in dem Fall cntgegentrcten, wenn ihm früher schon das ausschließliche Verlagsrecht auch für Deutschland und für alle betreffenden Ausgaben eingeräumt worden wäre. Durch diese einfachen Verhältnisse entgehen wir allen Ver wicklungen des sogenannten getheiltcn Verlagsrechts*), und das Vcrhältniß verschiedener nebeneinander bestehender Aus gaben eines Werks entscheidet sich ganz einfach nach den Rechtsnor men über Verlagsrecht und Vcrlagsvertrag überhaupt, ohne daß die Stellung des Ausländers und seiner Ausgabe eine andere Bc- urthcilung nothwcndig machte. Hiebei blieb der große und unberechenbare Vortheil noch ganz unerörtert, welchen die dcutschcLiteratur von einem derartigenRechis- schutz im Ausland haben würde. Selten wird der Engländer oder Franzose eine gute deutsche Ucbersetzung seines Werks machen kön nen, er wird sie dem Deutschen überlassen müssen. Häufig aber entsteht die beste englische oder französische Ucbersetzung deutscher Werke in Deutschland selbst. Solange aber diese keinen Rechts schutz im Ausland hat, sondern dort beliebig nachgedruckt werden kann, arbeitet der Uebccsetzer und Verleger in Deutschland nur für fremden Gewinn, und geht der Früchte seiner Arbeit verlustig. Ganz anders gestaltet sich das Vcrhältniß, wenn der deutsche Ver leger auf den ausschließlichen Vertrieb seines Werks, sei cs in der Originalsprache oder in Ucbersetzung, auch im Ausland rechnen darf. Zudem wie oft müssen wir uns über verstümmelnde Uebersetzungen unserer Werke beklage» ! Die einzige Garantie hiegegen liegt darin, daß sie vom Autor oder Verleger in Deutschland selbst in die Hand genommen werden; dies kann nur sein, wenn der Rechtsschutz realisirt wird. Noch wichtiger scheint uns der Ausblick auf die künftige Ent wicklung unserer Verhältnisse. Die deutsche literarische Production *) Wir verwkiscn hierüber auf das oben angeführte Werk über Ver lagsrecht §. sll. Note 28. S. 022. und 02I. ist unstreitig die geistig hervorragendste. Darum müssen ihr die Früchte und Erfolge auch im Ausland gewiß sein. Die Ucbertrag- ung der deutschen Literatur nach England und Frankreich ist im Wach sen. Warum sollten wir die Früchte der deutschen Geistesfunken nicht für uns selbst sichern ? Das Mittel liegt in dem hier bcvor- wortetcn gegenseitigen Rechtsschutz. Alle Befürchtungen aber, welche bezüglich der literarischen Pro dukte gegen die Vereinbarung eines Rechtsschutzes vorgcbracht wur den, leiden bei den a rt i sti sch en Werken kaum eine Anwendung. Der deutsche Künstler will nicht für den deutschen Markt allein ar beiten, und deßhalb muß ihm internationaler Schutz werden, welcher dem deutschen Verleger die weitesten Aussichten eröffnet. Wir wiederholen, es kann nicht entfernt unsere Absicht sein, den wirklichen Interessen des deutschen Buchhandels, den wir als Träger und Vermittler unserer geistigen Eultur ehren, auch nur mit einem Wort cntgegenzutreten. Aber so gewiß das wohlverstandene Interesse des Verlegers auch das des Autors ist, ebenso gewiß wird nur aus dem vollständigen Rechtsschutz der Autoren, der einheim ischen wie der fremden, die Blüthe des literarischen Verkehrs und Handels erwachsen. Wir sichern uns den ausländischen Markt für unsere Producte, und gewinnen eine rechtliche Basis für den in ländischen Vertrieb, welcher deutschen Unternehmern, wie gezeigt, zufallen und von ihnen unter dem Schutz des Rechts geübt werden wird. DerWeg, einen solchen Rechtsschutz anzubahnen, kann ein dop pelter sein: Gesetzgebung in den betreffenden Staaten, und Staats- Vertrag. Bei den gegenwärtigen Verhältnissen wird uns zunächst der letztere geboten sein, und damit zugleich der wesentliche Vorthcil, daß wir auf diesem Weg gewisse materielle Erleichterungen des Ver kehrs, namentlich in Betreff der Zölle, erlangen — ein Vortheil, wel cher für die materielle Ausgleichung der beiderseitigen Volksintcressen von großer Bedeutung und Berechtigung ist. Darin müssen wir den Organen des deutschen Buchhandels beistimmen; daß kein Staatsvertrag geschlossen werden soll, welcher nicht einer materiellen Ausgleichung der beiderseitigen Interessen in vollständigster Weise Rechnung trägt. Ueber den Inhalt und Um fang der hierauf bezüglichen Normen können nur die Bedürfnisse des deutschen Buchhandels, nur die Aeußerung seiner Vertreter einen sachgemäßen Anhalt geben. Ihnen können wir getrost die Vertretung auch der Interessen von Autoren und Publicum über lassen. (AUg. Ztg.) Rechtsfrage. Hr. Schcitlin in Stuttgart begann im Jahre 1853 ein Un ternehmen unter dem Titel: Rcalencyklopädie für protestantische Theologie, von Herzog. Er theilte damals den süddeutschen Hand lungen bei Ucberscndung des 1. Heftes mit, daß das Werk in Heften ä 24 kr. erscheine, wovon je 10 einen Band bildeten. Für den Norden stellte er den Preis auf 8 N-s. Später debitirte Hr. Rud. Besser in Stuttgart fragliches Werk, natürlich zu gleichen Preisen. Nun fand Hr. Besser es für gut, sein Geschäft von Stuttgart nach Gotha zu verlegen, wogegen wohl Niemand etwas einwenden wird; allein siehe da, er rechnet von Neujahr an nicht mehr in fl. und kr., sondern in Thlr. und N-s und setzt die Hefte zu 8 N-s (28 kr.) an. Werden sich die Abnehmer in Süddcutsch- land mit einer solchen willkürlichen Preiserhöhung zufrieden geben, und wird sich der süddeutsche Buchhandel eine solche vertragswidrige Handlung gefallen lassen ?'—Ich behaupte nein und füge weiter hin- ^ zu, daß die süddeutschen Handlungen sogar noch eine Frachtcnt- schädigung von Hrn. Besser zu- beanspruchen berechtigt sind, da er, wie sein Vorgänger, sich'stillschweigend (laut Geschäfts-Usance)
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