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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1859
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- Deutsch
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796 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 47, 20. April. Artikel 5. Der Austritt eines Thcilhabers aus der Association steht nur nach vorgängiger vierteljähriger Kündigung frei. Bis da hin bleibt der Austretcndc für alle noch weiter von der Association eingcgangenen Verbindlichkeiten mit verhaftet, und bis dahin haben auch die übrigen Tkcilhaber das Recht, sich für die freiwillige Aus lösung der Gemeinschaft zu entscheiden. In diesem letzteren Falle erfolgt die Auseinandersetzung gemäß den Bestimmungen des Art. 4. Entscheidet sich dagegen die Association nicht für die Auflösung, so scheidet nach Ablauf der Kündigungsfrist der Austretcnde sowohl aus den Rechten, wie aus den Verbindlichkeiten eines Mitglieds der As sociation und erhält dagegen den von ihm bei seinem Eintritt einge schossenen, oder gemäß den Bestimmungen des Art. 3. weiter festgc- stelltcn Betrag, nach Abzug der Summe von (1000) Thlr., alsbald ausgezahlt. Artikel 6. Der Zutritt eines neuen Mitgliedes zur Association kann nur unter Zustimmung Aller erfolgen. Artikel 7. Eine Veräußerung seines Anthcils an der Asso ciation ist keinem der Theilhaber gestattet. Dagegen hat jedes Mit glied das Recht, schon bei seinen Lebzeiten seinem Sohn oder Schwie gersohn seinen Antheil an der Association abzutreten, ohne daß den übrigen Teilhabern hiergegen das Recht des Einspruchs zusteht. Artikel 8. Stirbt einer der Theilhaber, so hat derjenige seiner Erben, welcher sich für den Buchhandel ausgebildet hat, oder, sofern er noch minderjährig ist, auszubildcn beabsichtigt, das Recht, ohne weiteres an Stelle des Erblassers in die Association einzutrctcn. Macht keiner der Erben von dieser Befugniß Gebrauch, so erhalten die Erben den von dem Erblasser bei seinem Eintritt eingeschossenen oder gemäß den Bestimmungen des Art. 3. weiter festgestellten Be trag unverkürzt ausgezahlt, und scheiden damit aus allen Rechten und Verbindlichkeiten ihres Erblassers heraus. Artikel 9. Ein unfreiwilliges Ausscheiden eines Thcilhabcrs durch Ausschließung von Seiten der Mitglieder der Association findet nicht statt. In diesen Sätzen glauben wir, wenn auch nicht alle, doch jeden falls die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Association fixirt zu ha ben. Wir fügen denselben noch folgende erläuternde Bemerkungen hinzu. Eine sehr wesentliche Voraussetzung zum Gedeihen eines Sortiments-Geschäfts ist der Eredit desselben. Der Vortheil eines unbeschränkten Crcdits ist gerade beim Buchhandel so gewichtig, daß auch die Association ungeachtet ihrer bedeutenden Geldmittel sehr gegründete Ursache hat, sich denselben in möglichst großer Ausdehn ung zu erhalten. Dies wird ihr jedoch nur dann möglich sein, wenn sie den creditircnden Verlagshandlungen keine der Garantien ent zieht, die denselben durch die bisherigen Einzelgeschäfte ihrer Theil haber geboten waren, wenn also jedes Mitglied der Association für die Verbindlichkeiten derselben in dem nämlichen, das ganze Ver mögen ergreifenden Umfange haftet, wie cs früher für seine aus schließlichen Verbindlichkeiten obligirt war, mit anderen Worten, wenn sich die Association als offene Handelsgesellschaft constituirt Die französischen Handwerker mögen vielleicht ihre gu ten Gründe haben, ihren Associationen die Form der Eommandit- Gcsellschaft aufzuprägen; daß für unsere deutschen Sortimenter sich nur die offene Handelsgesellschaft, geschweige denn die Actiengcsell- schaft, eignen würde, wird Niemand läugnen, der sick von der Be deutung des Crcdits im Buchhandel auch nur oberflächlich über zeugt hat. Eine statutenmäßige Feststellung d cs Betriebskapitals wird in der Nothwendigkeit eines festen Anhaltpunktes für die Aus einandersetzung der Interessenten im Falle des Ausscheidens eines der Theilhaber ihre genügende Rechtfertigung finden. Es werden damit alle verdrießlichen und difficilen Streitigkeiten und Weitläuf igkeiten von vornherein beseitigt. Daß hierbei zunächst von dem Be trage ausgegangen werden muß, den der Einzelne in das Associa tions-Geschäft cingeworfen hat, dürfte einleuchtend sein. Es wird sich jedoch auch sowohl im Interesse des Einzelnen wie der Gesammt- heit empfehlen, wenn dieser Antheil sich im Laufe der Zeit dem günstigen oder ungünstigen Stand des Geschäfts entsprechend mo- dificirt; denn nur auf diese Weise wird die Bethciligung des Ein zelne» an dem Schicksal der Association einen angemessenen Aus druck erhalten können. Zur Rechtfertigung des von uns für die Regelung dieser Angelegenheit gewählten Zeitpunkts brauche» wir wohl nichts weiter zu sagen. Unerläßlich wird es jedoch sein, die Antheilc der einzelnen Theilhaber gleich hoch anzunchmen. Sollte auch bisher das Geschäft des Einen umfangreicher, sein Eredit grö ßer und sicherer, seine Vorräthe bedeutender gewesen sein: die Asso ciation verlangt unserer Ansicht nach unerbittlich für ihr Gedeihen die vollständige Parität ihrer Theilhaber, die gleichmäßige Betheilig ung derselben an den Interessen wie an dem Gewinn derselben, und es wird unter allen Umständen sich als gerathener erweisen, auffal lende Ungleichheiten, z. B. das Einwerfen einer werthvollen Leihbi bliothek, lieber durch Herauszahlungen auszugleichen als durch Fest setzung ungleicher Antheile. Die Grundsätze, welche wir sodann für die Auflösung der Asso ciation sowie für das Aus sch e i d cn eines derMitglie - der aufstellten, sind es hauptsächlich, die eine Abweichung von den cnt- sprechendenBcstimmungcn der bisher inDeutschland sowicinFrankreich und England ins Leben getretenen Associationen enthalten Wir glau ben indeß in dieser Beziehung zunächst insoweit den wirklichen Ver hältnissen Rechnung getragen zu haben, als wir uns gegen eine Aus schließung des Einzelnen durch Majoritäts-Beschluß erklären. Es dürfte diese Bestimmung unbedingt durch die Gefahr und die Nach theile geboten sein, welche dem Einzelnen durch eine etwaige Ausschließ ung erwachsen. Denn übersehen wir es nicht, der Sortimenter, der zu einer Association hinzutritt, gibt damit ein Geschäft auf, das ihn vielleicht nicht glanzend ernährte, das ihn aber doch immerhin vor Nahiungssorgen vollständig schützte, und jedenfalls ist seine Lage vor seinem Beitritt zur Association eine ganz andere, als die der Fabrikarbeiter, die in England und Frankreich, als die der Hand werker, die in Deutschland zu einer Association sich entschließen. Der Sortimenter erfährt durch seinen Beitritt zur Association eine Umwandlung seiner ganzen Lebensstellung, und diese steht außer allem Vergleich zu dem Einfluß, den der Beitritt der genannten Handwerker und Arbeiter auf das künftige Geschick dieser Personen zu üben vermag. Dort ist es ein Hcraustrelen aus sicheren, viel leicht sehr behäbigen Verhältnissen, hier ein Versuch, aus einer kümmerlichen Existenz sich durch eine Vereinigung mit anderen Schicksalsgenossen hcrauszuarbeitcn; dort eröffnet sich im Fall deS Mißlingens die Aussicht, den gewählten Beruf entweder ganz auf- gcben oder das alte Geschäft unter allen Schwierigkeiten des An fangs, ja unter viel ungünstigeren Verhältnissen, aufs neue begin nen zu müssen, hier bleibt auch im schlimmsten Fall die Möglichkeit jederzeit offen, in die alte mehr oder weniger drückende Lage zurück- zukehrcn. Oder schlagen wir etwa die Schwierigkeiten zu hoch an, die sich dem aus der Association ausgeschlossenen Sortimenter cnt- gcgenstellen? Hat er nicht seinen Kundenkreis an die Association abgetreten und wird cs ihm etwa vergönnt sein, so ohne weiteres der mächtigen Eoncurrentin die alten Absatzwege wieder zu entreißen und auf die alten Bedingungen frischweg das alte Geschäft aufs neue zu beginnen? Wir machen uns keine Illusionen darüber, daß bei den meisten Sortimenter» unser Vorschlag eine sehr kühle Auf nahme finden werde, aber wir möchten doch wenigstens gern uns den gütigen Rath ersparen, die Schwierigkeiten einer Geschäfts gründung erst einmal kennen zu lernen, ehe wir an erfahrene Män ner das Ansinnen richten, ein sicheres Geschäft zu quittiren und
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