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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1910
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- Deutsch
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^ossk VVvindsrssr ill IisipLix. 1'»ll, 1^60, örüäsrlkill ksiv. ^ValLSi- naolr Notiven 6gr ^leiek- ULmi^eo Operett.« f. V. 1 ^ v. ; k. 2 V. 1 ^ 20 i. V. v. ktt.6. 2 ^ o.; k. 2 V. w ktte. 2 60 ^ n.; f. kkds ^ 4 8<1o. 2 n. 3 a. 8d. 5 ^ n, ° ° eilliv,» , 8>, rc . ar. Lortsods-Ic, ^ob., Op. 6. ^Vis^saUeä (0) k. V. (I. l^a-As) m. ktts. 1 Lipssr L Löni« in Laclapssi. Llirliok, Lwil, Novi, kaut' wir sin ^eroplan k. 1 Liaxst. w. ktte. 1 50 L n. Nichtamtlicher Teil. Nachdrucke in Kanada. Ein dem 6. Internationalen Verleger-Kongreß, Madrid, 26, bis 30, Mai 1908, erstatteter Bericht*) von Paul Bertrand, Paris, Unser hervorragender Kollege William Enoch hat dis wichtige Frage der musikalischen Nachdrucke in Europa mit ebensoviel Gründlichkeit wie Geschick behandelt. Er hat die bisher von den französischen Verlegern gemachten An strengungen geschildert, und unter Erläuterung der Lage in jedem europäischen Lande sowie in Ägypten hat er gezeigt, daß nur die Vereinigung aller der Berner Union ange hörenden Länder behufs gemeinsamen Vorgehens ein wirk sames und endgültiges Resultat herbeiführen kann. Dieser Schluß drängt sich vielleicht noch viel gebieterischer auf, wenn man die Lage in Betracht zieht, die den Verlegern der Union in den amerikanischen Ländern bereitet wird, wo die Einfuhr mehr noch als in Europa durch zahllose Nachdrucke gelähmt wird. Es sind namentlich drei große amerikanische Länder, die unsere Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen müssen: 1, Kanada, wo nach langem Widerstand das Recht der unionistischen Verleger endlich in der Theorie anerkannt, in der Praxis aber geleugnet wird; 2, Brasilien, wo der Schutz des künstlerischen Eigen tums ausländischer Werke bisher noch nicht erlangt werden konnte, aber, wie uns scheint, für eine nahe Zukunft in Aussicht steht; 3, die Argentinische Republik, wo dieser im Prinzip anerkannte Schutz noch bestritten wird und wo er absolut erzielt werden muß, da dieses Gebiet über ungeheure Hilfs mittel verfügt und sozusagen das Zentrum ist, das zahlreiche südamerikanische Länder der spanischen Sprache versorgt. In diesem Bericht werden wir uns vorzugsweise mit Kanada, Brasilien und der Argentinischen Republik be schäftigen, welche Länder ein eingehendes Studium erfordern. Wir haben schon gesagt, daß das Recht der unionistischen Verleger in Kanada theoretisch anerkannt ist. Als englische Kolonie ist das Gebiet durch die Berner Konvention von 1886 und durch das britische Gesetz von demselben Jahre das für ganz Großbritannien und alle Kolonien in Kraft getreten ist, verpflichtet, sowie auch durch die Zusatzakte vom Jahre 1896, Infolgedessen sind die literarischen und künst lerischen Werke, deren Eigentumsrecht in der Union anerkannt ist, in Kanada zu keinen Formalitäten außer denjenigen ver pflichtet, die im Ursprungslands selbst gelten; ebensowenig besteht für sie die Bedingung einer Neuherstellung im Gebiete des Dominiums, Infolgedessen ist die Dauer des Schutzes in Kanada auf unionistische Werke nicht durch das kanadische Gesetz von 1875 (noch heule in Kraft für die Einheimischen), sondern durch das englische Gesetz von 1842 festgelegt, d, h, diese *1 Vgl. Börsenblatt 1908 Nr. 147 (Or. L Volckmann, Leipzig); 1909 Nr, l«, 17, 19, 22, 26 (Alfred Boerster, Leipzig); 1910 Nr, I (Alexandre Jullien, Genf; Paul Orrier, Madrid); Nr, 2 <P, Bar bara, Florenz); Nr, 3 (Lucien Layus, Paris); Nr, 7 (Gustavs Gill), Barcelona); Nr, II (Jose Gallach, Barcelona), Frist läuft sieben Jahre nach dem Tode des Autors mit einem Minimum von zweiundvierzig Jahren. Obgleich die Lage jetzt durch eine kürzlich erfolgte Recht sprechung geklärt ist, erscheint es nützlich, nochmals die Umstände in Erinnerung zu bringen, unter denen der Eintritt Kanadas in die Berner Union stattgefunden hat, sowie auch den hartnäckigen Widerstand, den diese Maßregel damals geweckt hat. Dieser Rückblick dürste nicht nur von retrospektivem Interesse sein: er erklärt die gegenwärtige Lage und liefert interessante Hinweise auf die Natur und die Grenzen des eventuellen Vorgehens, zu dem wir geführt werden, Kanada und die Berner Konvention. — Seit 1876 zeigte das Dominium den lebhaftesten Widerstand gegenüber der Union. In der Tat wurde Kanada durch die Berner Konvention in die Unmöglichkeit versetzt, noch länger die in der Union entstandenen Werke zu reproduzieren, während sein Nachbar (die Vereinigten Staaten), der außerhalb der Union geblieben war, das Dominium mit billigen Ausgaben überschwemmen konnte, mit denen die kanadischen Verleger zu konkurrieren außer stände waren. Dagegen war der den kanadischen Autoren dafür gebotene Ersatz (Schutz in der ganzen Union) praktisch von geringem Werte, denn die Anzahl der daraus Nutzen ziehenden Autoren war ganz unbedeutend. Hierbei ist jedoch zu bemerken, daß die britischen Kolonien erst in die Beitritts-Erklärung Großbritanniens eingeschloffen worden sind, nachdem sie darüber befragt worden waren, und was Kanada anbetrifft, so übermittelte dessen erster Minister am 12, Juni 1886 die Beitrittserklärung der Kolonie telegraphisch nach London, damit die Frage des Beitritts sofort vom englischen Parlament gelöst werden konnte, das diesen dann auch einige Tage später beschloß. Das kanadische Parlament war aber hierüber nicht ge hört worden, obgleich es (kraft einer konstitutionellen Ver fügung von 1867, aus der Zeit, wo das Dominium sich in einen Bund von Provinzen verwandelte) das Recht der Ge setzgebung in Copyrightsachen besaß, unter Vorbehalt der Sanktionierung seitens der britischen Majestät, die allen gesetzgeberischen Maßregeln zustimmen muß, und unter der Bedingung, daß sich die kanadischen Gesetze nicht in Wider spruch mit der kaiserlichen Gesetzgebung befinden. Die kanadischen Verleger versuchten deshalb in sehr ge schickter Weise die Frage des solt-govorvmsut anzuregen, in dem sie behaupteten, daß nur das kanadische Parlament die Macht hätte, den Eintritt des Gebietes in die Berner Union zu beschließen. Indem England der Konvention beitrat, hatte es sich das Recht Vorbehalten, diese jederzeit (in der laut Ab schnitt 20 vorgesehenen Weise) für eine oder mehrere seiner Kolonien zu kündigen. Alle Anstrengungen der beteiligten Parteien hatten dem nach den Zweck, diese Kündigung für Kanada zu erlangen, sowie die Ausarbeitung eines besonderen Gesetzes, das das vom Jahre 1875 abändern und vervollständigen sollte. Bei Beginn des Jahres 1888 bildete sich ein mächtiger Verband, die Oanaäian VvMrigbt Association, zur Verfolgung dieses Zieles, indem er verkündete, daß die Berner Konvention den Lebensinteressen der gesamten Buchindustrie in Kanada zu-
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