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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1910
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- Deutsch
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widcrlaufe. Versammlungen wurden abgehalten, aut Petitionen wurden mehr als 2000 Unterschriften von inter essierten Fabrikanten und Kausleuten gesammelt, eine Deputation nach der andern stellte sich den Ministern vor und erhielt die beste Ausnahme. Schließlich wurde vom Buch händler-Verband ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der den Grundsätzen der Konvention feindlich war, vom Justiz minister am 11. März 1889 vorgelegt und von den beiden Kammern genehmigt wurde. Dieser das Gesetz von 1875 vervollständigende Entwurf zwang die Ausländer zum Druck in Kanada selbst innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Erscheinen des Werkes, und anderseits forderte er die Eintragung dieser Werke vor oder zugleich mit ihrem Erscheinen im Ursprungslande. Dieses Gesetz von 1889 erlangte nicht die Zustimmung der britischen Regierung, die sich auch weigerte, die Berner Konvention für das Dominium zu kündigen. Das war der An fang eines langen Streites zwischen Kanada und den Reichs behörden. Die Kündigung wurde wiederholt und in dringen der Weise verlangt, von der englischen Regierung aber trotz der Einsprüche Kanadas zurllckgewiesen. Die Eventualität ist auch nicht für die Zukunft ins Auge zu fassen, obgleich sie nicht zu den Unmöglichkeiten gehört. Dieser Konflikt, der übrigens seinen Widerhall in der dritten Tagung des Verleger-Kongresses im Juni 1899 in London fand)') gründete sich größtenteils auf die Frage des kanadischen Verlages des englischen Buches, für den die Berner Konvention eine sehr schwierige Lage der kanadischen Verleger schuf. Das Reichsgeletz von 1886, das die Wirkung dieser Konvention bestimmt, besagt allerdings, daß alle in irgend einer englischen Kolonie hergestellten Werke dem britischen (loxz-rixbt unterworfen sind, so daß der eng lische Verleger (der gemäß der Berner Konvention sein fran zösisches oder deutsches Oopxrigbt getrennt verkaufen kann) das englische Ooxxrixlrt nicht in gleicher Weise vom kana dischen tlop^rigbt trennen konnte, das einen wesentlichen Bestandteil desielben bildet. Ec konnte somit dem kana dischen Verleger nicht einen Teil seines Urheberrechtes ab treten, sondern nur eine 'Verlagserlaubnis- bewilligen, während er außer stände war, irgend welche Bürgschaft da für gegen englüche Importe oder gegen Nachdrucke zu über nehmen, die mit oder ohne Einwilligung des Rechtsinhabers in den Vereinigten Staaten erschienen. In diesem Punkte wurde den Vertretern der Buch- induftrie in Kanada Genugtuung verschafft in Form einer seitens der Reichsreoierung gegebenen Genehmigung eines Gesetzes vom 18. Juli 1900, das gemäß den Wünschen der interessierten Parteien eine Art Kolonialrccht für eine ge teilte Auflage bewilligte. Tatsächlich wurde auf kanadischem Gebiete die Einfuhr jeden Werkes untersagt, dessen Veröffentlichung regelrecht vom britischen Ooxzirixbt-Jnhaber genehmigt war. Aber die kanadischen Nachdrucke unionistischer Werke nahmen trotzdem kein Ende und waren ebenso zahlreich wie vorher. Vergebens erkläite die englische Regierung auf Ver anlassung des französischen Ministers für auswärtige An gelegenheiten !m November 1904 amtlich, daß Kanada durch die Berner Konvention gebunden wäre; die Zahl der un gesetzlichen Ausgaben nahm in keiner Weise ab. Das Syndikat des geistigen Eigentums in Paris glaubte dann daß es notwendig wäre, die seitens der englischen Regierung erfolgte Auslegung durch die Rechtsprechung der kanadischen Gerichte bestätigen zu lassen. Es wurde wegen des Romans »Dante Berceuse» von Jules Mery, welches Werk nachge- ') Siehe die Berichte von Morang aus Toronto und den vom Kongreß ausgesprochenen Wunsch Rr. KS. Börsenblatt slir den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. druckt worden war, ein Prozeß angestrengt, und am 23. März 1906 fällte das Gericht der Provinz Quebck in Montreal ein günstiges Urteil, das am folgenden 28. Juni vom Königlichen Obergericht derselben Provinz bestätig! wurde. Dieses Urteil stellt fest, daß das englische Parlament ausschlaggebend ist und daß man diesem das konstitu tionelle Gesetz von 1867 betreffs der gesetzgeberischen Macht vollkommenheiten nicht entgegenstellen kann. Infolgedessen ist die Berner Konvention in Kanada ebenso in Kraft wie in jeder anderen britischen Besitzung. Rechtsprechung betreffend die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten. Dank diesem Urteil scheint die Quelle gerichtlicher Streitigkeiten hinsichtlich des Schutzes ausländischen Eigen tums in Kanada für die Zukunst versiegt zu sein. In dem besonderen, so wichtigen Punkte der ameri kanischen Einfuhr hat sich die Rechtsprechung nicht weniger deutlich ausgedrückt. Am 31. Januar 1905 hat der kanadische Gerichtshof erster Instanz ein Urteil gefällt in einer Sache, die vor dem Gerichtshof in Toronto begann und alle Instanzen durchlief, wobei sehr widersprechende Urteile gefällt wurden. Es handelte sich um einen Prozeß, den das Haus Black in Edinburg gegen die Imperial llooli 6omxau/ in Toronto wegen Einfuhr von amelitauischen Ausgaben der Uvcx- elopusäia Lrrtauuica nach Kanada angestrengt hatte. Die Torontoer Firma verschanzte sich hinter die Zollgesetze, die von den Ktägern nicht beachtet worden sein sollren. Das endgiltige Urteil vom Jahre 1905 erklärte, daß diese Zollgesetze keinerlei Einfluß auf die Gesetze über 6vx^- rigbt ausüben können, denn die ersteren haben die lctzteren in keiner Weise abgeändert oder das Wesen des Urheber rechtes bestimmt. Das englische Gesetz vom Jahre 1842 (Verbot der Einfuhr von Nachdrucken des Auslandes der im Vereinigten Königreich geschützten Werke) bleibt in Kanada in Kraft; infolgedessen wurde das Toronloer Haus verurteilt, der Firma Black den aus dem Verkauf ungesetzmäßiger Ausgaben erzielten Betrag zurückzuerstatren und ihr die noch in seinem Besitz befindlichen Exemplare zu übergeben. Ein ähnliches Urteil ist seitdem gegen ein Haus Dupuis in Toronto wegen eines englischen Romans Oalvarx auf Verlangen der Lllglo-Oanackian gefällt worden, e.ner interessanten Gesellschaft, mit der wir uns weiter unten be schäftigen werden. Die gegenwärtige Lage. — Hieraus geht hervor, daß das Recht der unionistischen Autoren (nicht ohne große Schwierigkeiten) in Kanada endlich absolut, voll ständig und endgültig iestgestellt ist. Man kann jedoch sagen, daß bisher wenig praktische Schlüsse daraus gezogen worden sind und daß, wenn es auch gewissen Gisell- schasten gelungen ist, einige Gebühren zu erheben, dank der Tatkraft und dem persönlichen Einfluß ihrer Vertreter'), der kanadische Markt den europäischen Ausgaben doch nur in sehr geringem Grade offensteht. Die Ursachen dieses Zustandes sind zahlreich; sie erklären sich zunächst durch die Bedingungen selbst, unter denen die Berner Konvention sich die Einhaltung ihrer Bestimmungen hat erzwingen müssen. Der lebhafte Widerstand, die fast einmütige Feindseligkeit, die sich gegen den Beitritt Kanadas zur Union zu erkennen gab, ließ die Wichtigkeit der ungesitzlichen Ausgaben argwöhnen, die sich über das ganze Gebiet des Domimums verbreitet hatten, ohne daß seitdem *> Wir wollen besonders die Anstrengungen des Herrn Heil- bronner und seines Schwiegersohnes, des Herrn Louvigny von Montigny in Montreal, N8 Avenue Laval, erwähnen, der der Vertreter der großen französischen Inkasso-Gesellschaften ist. I«I
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