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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1230 ^ 77, 20. Juni. Börsenblatt für den thancn und denen anderer deutschen Bundesstaaten hinsichtlich des literarischen und künstlerischen Erzeugnissen in den einzelnen Bun desstaaten zu gewährenden Schutzes kein Unterschied gemacht wer den soll, 3) von einer Verjährung des in Rede stehenden Vergehens nach vorstehendem Wahrspruchc keine Rede sein kann, zumal überall keine Andeutung gegeben ist, wann der Berechtigte von dem Ver gehen zuerst Kcnnlniß erhalten habe, Cr.-G.-B. §. 7l. u. 72., §. 17. des Gesetzes vom 10. Februar 1842. 4) die Legitimation des Berechtigten Spina zu den nach H. 18 des cit. Ges. erforderten und geschehenen Anträgen als beschafft anzunehmen ist, weil zu diesem Endzweck eine einfache Erklärung resp. Ue- berweisung des Autors genügt, eine solche aber in zweifacher und glaubhafterWeise (Documente vom 13. Januar 1855 und 31. Mai 1856) geschehen ist, 5) die Schutzfrist des fraglichen Werkes §. 5. eil. noch als fortlaufend zu betrachten ist, da selbige erst 30 Jahre nach dem Tode des Autors erlischt, 6) das Vergehen des Nachdrucks, resp. der Begünstigung des selben nach §. 14 cit. neben Confiscation und Vernichtung der noch vorhandenen Exem plare des Nachdrucks und der zur Hecvorbringung desselben ge brauchten Platten mit einer Strafe von 10 —lOOOThlr. bedroht ist, 7) ferner nach tz. 15. cit. Eontravcnicnt den Berechtigten zur Entschädigung verpflichtet ist, welche auf Antrag des adhärircnden Berechtigten nach ß. 19. cit. von dem erkennenden Strafgerichte mit Berücksichtigung der statt- gefundencn Beweisaufnahme §. 20. cit. fcstzustellen ist, das in dieser Hinsicht stattgefundenc Verfahren auch dem Gesetze völlig entspricht und der Angeklagte nicht mit Grund zu behaupten vermag, daß ihm seine Vertheidigung den gestellten Entschädigungsforderungen gegenüber verkümmert worden, wcßhalb auch der Antrag, den Berechtigten damit zum Separatverfahren zu verweisen, worauf nur dieser allein anzutragen befugt gewesen, un begründet erscheint, 8) die Bestrafung des Angeklagten betreffend, s) die verschiedenen widerrechtlichen Handlungen desselben die Uebertretung desselben Strafgesetzes enthalten und in fortschreitender Ausführung desselben rechtswidrigen Entschlusses begangen, daher nur als ein Vergehen zu bestrafen sind, Er.-G.-B. § 56. b) die verübten Handlungen selbst aber dem Angeklagten um so mehr zur Schuld anzurechncn sind, als derselbe als Verlagsmu- sikalienhändlcr zu besonderer Vorsicht verpflichtet war und füglich wissen konnte und mußte, daß weder ihm, noch seinen Vorgängern, den G. M. Meyer'schen Erben, ein Eigenthumsrecht an demEzerny'- schcn Werke zugestanden oder zur Zeit zustehe, Er.-G -B- §. 64. Nr. 1. o) die große Masse der in kurzer Zeit abgegangenen Nachdrucks- excmplare und der dadurch dem rechtmäßigen Verleger erwachsene bedeutende Schaden erschwerend in Berücksichtigung zu ziehen ist, Er.-G.-B. §. 65. Nr. 1. ä) außer der Strafe die Eonsiscation der annoch vorhandenen Nachdrucksexemplare in Platten zu erkennen ist, 9) die-Entschädigung des Berechtigten betreffend, deutschen Buchhandel. s) nach ausdrücklicher Bestimmung des §. 15. cit. lediglich der Verkaufswerth der rechtmäßigen Ausgabe in Betracht zu ziehen ist, ohne daß die Kosten der Production des Originals in Abzug zu bringen sind, b) hiernach der Verkaufswerth der 3 ersten einzeln verkäuflichen Hefte des qu. Werkes s 1 Gulden 15 Kreuzer Eonv.-Mze. nach Abzug des üblichen Buchhändlerrabattes und sonstiger Spesen zu 60 Proc. s Heft zu 30 Kreuzer oder 10 Ngr. anzunchmen ist, o) der Gcsammtwerth der in den Jahren 1855, 1856 u. 1857 nachgedruckten Exemplare mithin die Summe von 161 Thlr. 20 Ngr. erreicht; 6) nach dem Resultate der Beweisaufnahme cs aber nicht sä liguiäum zu bringen gewesen ist, wie viele Exemplare wirklich ver kauft worden sind, und e) hiernach dem acbitrircnden Ermessen des Richters die Fest stellung des Schadenbetrages in der Art überlassen bleibt, daß der Angeklagte den Verkaufswerth von 50—1000 Exemplaren dem Berechtigten zu erstatten hat, §. 15. cit. nun aber kein Grund vorliegl, von dem höchsten Satze im vor liegenden Falle abzugehcn, da sich bei dem großen Umfange des verübten Nachdrucks und bei dem im Vertriebe der Musikalicn be stehenden Gebrauche, bei dem Abdrucke nur immer den jeweiligen Bedarf zu berücksichtigen, die Annahme eines Absatzes von 1000 Exemplaren wohl rechtfertigen läßt, wird für Recht anerkannt, daß der Angeklagte des widerrechtlichen Nachdrucks und Ver kaufs des Musikwerks von Earl Ezerny: Die Schule der Geläufig keit rc. Op. 299. Heft 1. 2. und 3., für schuldig erklärt, und in Gemäßheit der angezogenen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von Ein Hundert Thalern, sowie zu einer Entschädigung an den Berechtigten, Hof-Musikalien- händlcr Earl Spina in Wien, von Drei Hundert drei und dreißig Thalern und zehn Ngr. vcrurlheill, auch die Eonsiscation und Vernichtung der noch vor handenen Exemplare, resp. der dazu gehörenden 51 Platten, verfügt werde. Zugleich hat der Angeklagte nach §. 67. der Strafproccßord- nung die Kosten der Untersuchung als Taxa 8 Thlr., die gesetzlichen Stempel und die Gebühren der Auskunftspersonen zu tragen und dem Berechtigten Spina die veranlaßlen Kosten seiner Anträge und deren Durchführung zu erstatten. gez. L. Lynckcn. Bode. A. Moritz. erlassen und verkündet. Warnung. In den letzten Jahren hat es besonders überhand genommen, daß neuere Verlagshandlungcn Liefecungsiverke erscheinen lassen, von denen sie das 1. Heft gratis geben, Prospecle und Inserate senden, wodurch sie den Sortimenter zur besonderen shätigen Ver wendung veranlassen wollen. Wir verstehen hierunter Wecke, die für's größere Publicum berechnet sind und daher unter den etwa igen Abonnenten hauptsächlich derartige Leute zählen, denen die Fortsetzung nur gegen Zahlung geliefert werden kann. „Die Fortsetzung wird nur baar geliefert"! so lautet die Ant wort der Verlagshandlung auf unsere Bestellung des 2. Heftes u. ff. — Da nun die angenommenen Abonnenten die Fortsetzung ver langen, so lassen wir uns durch alles Drängen verleiten, baar zu verlangen, knüpfen doch daran die Bedingung, nicht Abgcsctztes remiltiren zu dürfen. Wenn cs nun trotz aller Mühe nicht gelingt, die Fortsetzung an den Mann zu bringen, was bei den jetzigen fata len Verhältnissen mehrfach vorkommt, so ist es um so unangenehmer,
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