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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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^1? 77, 20. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1231 wenn der Verleger der Verbindlichkeit der Rückcinlösung nicht nach- kommt, die er eingegnngcn ist. Wir sehen uns daher veranlaßt, unsere werthen Eollcgcn zu warnen, sich durch anscheinend günstige Offerten nicht blenden zu lassen, sondern erst den Verleger ins Auge zu fassen, der die Of ferte ergehen läßt; denn was kann cs helfen, wenn wir durch Gra- tis-Hefte Maculatur bekommen, uns aber viele andere Hefte liegen bleiben und schließlich etwaige Inserate nicht bezahlt werden! Da wohl viele unserer werthen Eollegen diese Erfahrung ge macht baden werden, so Ware cs wünschenswerth, wenn gegen der artige Verleger öffentlich aufgetreten würde. R. A. Frage. Ein Sortimenter hat auf seinen Bestellzetteln die Notiz: „fest Verlangtes erbitte bei erhöhtem Rabatt gegen baar". Ein Verleger erpedirt jedoch dessen feste Bestellung, sei es aus Versehen, oder weil das Rechnungsjahr zu Ende gehl, in Rechnung mit geschmälertem Rabatt. Ist der Sortimenter zur Ostermcsse verpflichtet, den vollen Betrag zu verrechnen, oder braucht er nur den Baarpreis zu zahlen? Ec hat die Bestellung nur des größeren Gewinnes wegen gemacht und erfährt erst beim Abschluß, daß in Rechnung erpedirt worden. I. P. in O. Miscellcn. Einem längeren Berichte über den Leipziger Buchhandlungs- Gehilfcn-Verein in der im Haag erscheinenden Buchhändler-Zeitung ,,biieuv8b>!iä voor cion lloelrlisnäel" entnehmen wir folgende, die Stellung der Gehilfen im deutschen und im holländi schen Buchhandel betreffende Notiz: „Koolclisndeiusrü-botiien- clen" nennt man in den Niederlanden den Stand, der in Deutsch land richtiger den Namen „Buchhandlungs-Gehilfen" führt. Der Buchhandlungs-Gehilfe wird nach Beendigung seiner Lehrjahre von einer Buchhandlung engagirt und erhält einen bestimmten Ar beitskreis übertragen. Gewöhnlich arbeitet er viel selbstständiger und hat eine größere Verantwortlichkeit zu tragen, als dies bei nieder ländischen Gehilfen der Fall ist, kann dafür aber auch Ansprüche auf höheres Salär machen und hat bisweilen Antheil an dem Ge winne des ihm anvertrauten Geschäftszweiges. Die deutschen Ge hilfen pflegen ferner viel länger in ihrer Stellung zu bleiben, als hier zu Lande, und mancher von ihnen hat ein größeres Einkommen, als bei eigner Selbstständigkeit der Fall wäre. Bei den angesehen sten deutschen Buchhändlern findet man Gehilfen, die als ein in- tegrirendcr Theil des Geschäfts betrachtet werden können und die Interessen ihrer Principale ihren eigenen gleich achten. Die deut schen Buchhandlungs-Gehilfen haben sich so zu einem ehrenvollen Stand erhoben; es herrscht unter ihnen ein ksprit-äe-corpü, der auf die Gesammtheit wie auf den Einzelnen einen heilsamen Ein fluß ausübt. U. Usancen-Eodex für Buchhändler und Gcschäfksvcrwandte. Mit Berücksichtigung der Rechtsfragen und Rechtsverhältnisse und Erklärung buchhändlerischcr Ausdrücke. Nach alphabetischer Ord nung. Herausgcgcben von E. Wcngler. — Das Schriftchen verdient zunächst der Beachtung der jüngeren Geschäftsgcnosscn empfohlen zu werden*) welche die bemerkten Gegenstände darin in leichtem Vorträge behandelt finden. Besonders dankenswerth ist der Versuch des Hcn. Verf. zur Feststellung der buchhändlerischcn Ge bräuche; man begegnet darin einer richtigen Auffassung der besteh enden Verhältnisse, sowie einem gesunden Sinne für Recht, An stand und Billigkeit, Eigenschaften, die dem Schriftchen außer dem belehrenden auch pädagogischen Werth verleihen und den Wunsch nach einer zahlreichen Verbreitung desselben rechtfertigen. Einigen mitunterlaufcnden kleineren Mängeln, wie z. B. S. 1., wo dcrHr- Vers, die süddeutsche Abrechnung abwechselnd in Frankfurt a.M.(!) oder Stuttgart stattsinden läßt, wird eine zweite Auflage wohl ohne besondere Hinweisung abzuhelfen wissen. Wie das Börsenbl. vom 27. April berichtet hat, so ist durch ^ Verordnung der Negierung zu Stettin unter andern Büchern auch der Roman von Fr. Friedrich „die Orthodoxen" vom Leih- bi bli o t heken g c schäft ausgeschlossen worden. Infolge einer Eingabe des betreffenden Verlegers an das Ministerium des Innern hat man jedoch von diesem Verbote wieder Abstand genommen. Agassiz und die Amerikaner. — Amerika hat eben Europa ein Beispiel gegeben, welches wohl Nachahmung verdiente. Herr B. Agassiz, der gelehrte Naturforscher aus Ncufchatel, ist, wie man weiß, Professor zu Cambridge im Staate Massachu setts, wo sein Unterricht einen ungeheuren Erfolg erreicht hat. Er hat seit kurzem den Plan gefaßt, vom naturgeschichtlichen Stand punkte aus eine Beschreibung vom ganzen nördlichen Thcile des amerikanischen Festlandes zu geben, und berechnet, daß, wenn die Ausgabe, die nicht unter zehn Bänden stark sein wird, die Kupfer- tascln abgerechnet, einen günstigen Erfolg haben soll, fünfhundert Exemplare, jedes zu 120 Dollars, als Absatz gesichert sein müßten. Kaum war sein Plan bekannt, als dreitausend Subscribenten zwei Millionen Francs zu seiner Verfügung stellten. Man sieht, daß Bruder Jonathan, wenn er sich einmal darauf cinläßt — was aller dings selten der Fall ist — wissenschaftliche Bestrebungen zu unter stützen, auch darin mit massenhafter Energie sein 6o-sliescl zu be folgen weiß. (Mag. f. d. Lit. d. Ausl.) Verbote. Die Oberste Polizei-Behörde in Wien hat am 11. Mai die Druckschrift: Vogt, Earl, Studien zur gegenwärtigen Lage Europa's. Genf und Bern 1859, Selbstverlag. in der Weise des §. 16. der Instruction zur Durchführung d. P. O. verboten. Pfcnnigfuchserei. Die seit einigen Messen leider vielfach gebräuchlich gewordenen will kürlichen Abzüge von 6 und 3 Pfennigen bei der Zahlung der Saldi — sei es durch die Handlungen selbst bei Aufstellung ihrer Listen, sei es bei Auszahlung durch die Herren Eommissionäre (und beides trifft oft zusammen und wird dann ein doppelter Abzug) — ist eine, eines reel len Geschäftsmannes unwürdige Manipulation, als welche dieselbe hier durch gekennzeichnet werden soll- Dieselbe ist nicht allein eine ziemlich einträgliche Spekulation (Schreiber dieses verliert dadurch an seinen diesjährigen Mcßeinnahmen über 6 >^; ein Commisstonär, der eine nicht einmal sehr bedeutende Auszahlung hat, kann dadurch, wenn er es in seinem Interesse thut, mehr als Kundert, ja mehrere hundert Thaler gewinnen), sondern auch eine ziemlich sichere, indem es keinem Beschädigten einfallen wird, über jede ihm entzogenen 6 und 3 Pfennige eine Corrcspondcnz zu führen. Es gibt aber manche einträgliche Manipulationen und Spekulatio nen, von denen sich doch jeder reelle Geschäftsmann abwenden wird. Es werden hoffentlich diese wenigen Worte genügen, Jedem, den cs angehr, das Kleinliche und Unedle dieser Manipulation zum Bewußt sein zu bringen, und werden dieselben demnach zur AbstelIu ng dieses Mißbrauches beitragen. Es gibt noch ähnliche Pfennigfuchs-Berechnungen und Abzüge und Additionen rc., die jetzt hier nur angedcutet werden sollen. Auch in Bezug auf diese möchte cs anständig sein, wenn sie von den Betreffenden abgcschafft würden, und nicht als ein ordinärer Usus sich einbürgcrten. Es wird von vernünftigen Leuten keinem Geschäftsmanne verdacht werden, wenn er sich für scinc Arbeiten entsprechend und anständig ho- noriren läßt und überhaupt verdienen will, aber die beregtcn Manipu lationen für den Gewinn sind nicht würdiger Natur. llnus pro multis.
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