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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1859
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- Deutsch
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Rcvhcr'S BcrI. in Mita» ferner: 4540. V7>KI, H. 6o, <Ie retinae textura in monstro Anenceplislico <Ils- guisitiones mieroscopicae. Oissertstio insunurnii». §>r. 8. 0or>,at. 6e>>. 12 >1/ 2»Iawiy i» Berlin. 4541. Sccgeinuiid, G., die Summa des Evangeliums. Predigt, gr. 8- Gch. *2N-f F. S^iulze's Buclih. in Berlin. 4542. vedenrolti, ll. v., 8pecial-Karte v. cler I^omb^r^e! u. Venecliß. u. illum. Imp.-k'o!. */z ^ B. Tauctiniy in Leipzig. 4543. Archiv f. deutsches Wechselrecht. Hrsg. v. E. Siedenhaar u. Th. Tauchnitz. 8. Bd. 2. Hft. gr. 8. Weber in Leipzig. 4544. Lerlepsek, 2. 8ck>veireri8e5e ^rem6en-^ü5rer. VII. 8. Oe5. lnl»Llt: Oer 8t. Oottiisrä u. 4ie italieniscllen 8een. G. Wigand in Leipzig. 4545. Schwerdt, H., Album d. Thüringerwaldcs. Jum Geleit u. zur Erinnerung, gr. 8. In engl. Einb. *2H Nichtamtlicher Th eil. Aus dem König!. Sächsischen Postgesetze vom 7. Juni 1859. *) I. Von dcm Postcegale und dem Postzwangc. §. 2. Der Staatspostanstalt ausschließlich steht zu: s) die Beförderung von Briefen, b) der gewerbsmäßig mit Wechsel der Transportmittel zu be wirkende Personen- und Sachentransport (vergl jedoch §.7. su. 36.s). Unter einem Briefe wird hierbei jede schriftliche oder gedruckte oder sonst auf mechanischem Wege hcrgcstcllte Mitthcilung oder Be nachrichtigung verstanden, wenn sic irgendwie verschlossen oder unter Kreuzband oder Schleife gelegt, oder wenn stc verschlossen oder un- j verschlossen einer Packclscndung beigepackt ist, ohne Unterschied, ob derselben zugleich irgend ein anderer Gegenstand, als z. B. Geld, Waarenprobcn .'c., bcigefügt ist oder nicht. §. 3. Jeder Brief, welcher aus einem inländischen, mit einer Postanstalr nicht versehenen Orte abgesendet wird oder vom Aus lände kommt, gleichviel ob er im Jnlande verbleiben oder durch das selbe transitiren soll, ist bei einer der nächstgelcgenen inländischen Postanstalken zur Weiterbeförderung durch die Post aufzugcben, insofern nicht der Adressat im Orte oder Bestellkrcise dieser nächsten inländischen Postanstallcn selbst wohnt. tz. 7. Ausgenommen vom Verbote des Wechsels der Trans portmittel sind: ») Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungcn, b) der sonstige Transport von Frachtstücken über 100 Pfund. Es dürfen jedoch bei letzterem Frachtstücke von geringerem Ge wichte weder in besonderer Verpackung mit befördert, noch, dafcrn sic von verschiedenen Absendern herrührcn oder an verschiedene Em pfänger gerichtet sind, zu Erreichung eines höheren Gewichtssatzes znsammcngcpackt werden. §. 8. Auf Eisenbahn- und Dampfschisfunternchmungen leidet das gegenwärtige Gesetz insoweit ebenfalls Anwendung, als nicht durcli die für dieselben ausgestellten Concessionsbcdingungcn Aus nahmen hiervon ausdrücklich fcstgestcllt worden sind oder künftig fcstgestellt werden, und cs bleibt daher auch die durch die Eonccs- sionsbedingungen mit den EiscnbahngcseUschaftcn getroffene Uebcr- cinkunft wegen Gestattung des regelmäßigen Pcrsonentransports und der dagegen an die Postcasse zu entrichtenden Entschädigung so lange in Wirksamkeit, als nicht ein anderes Abkommen hierüber Seiten der Regierung mit den gedachten Gesellschaften, wie der ersteren unbenommen bleibt, getroffen wird. Das bisher gesetzlich bestandene Verbot der Beförderung von Packetsendungen unter dcm Gewichte von 20 Pfund tritt jedoch auch den vorgedachten Trans- portuntcrnchmungen gegenüber außer Wirksamkeit. *) Das König!. Preußische Postaesetz vom 5. Juni 1852, siehe Borsenbl. 1852. Sc. 874. (1785.) l>>. Von der Gewährleistung der Postanstalt. H. 24. Die Postverwaltung hat die von ihr übernommenen Sendungen mit Sorgfalt zu befördern, insbesondere das Briesge- heimniß zu bewahren, und dem Absender für den Verlust oder die Beschädigung folgender, ihr zur Beförderung vorschriftsmäßig über gebener Gegenstände, nämlich: 1) der recommandirtcn Briefe und der Staffettensendungen, 2) der Briefe mit declarirtem Wcrlhe, 3) der dcclarirtcn Geldsendungen, 4) der Packetsendungen mit oder ohne Wcrthsdcclaralion, 5> des zu Reisen mit den ordentlichen Posten vorschriftsmäßig aufgcgcbcnen Reisegepäcks, in nachstehender Weise Vergütung zu leisten. Die vorschriftsmäßige Ucbcrgabe wird eintrelendcn Falls bis zum Nachweise des Gcgcntheils vorausgesetzt. §. 25. Für jeden recommandirtcn Brief, sowie für jede Staf- fcttensendung werden im Falle des Verlustes dcm reclamirenden Absender die Beförderungsgebühren erstattet und hierüber Vierzehn Thaler vergütet. §. 26. Ist bei der Aufgabe der Sendung eine Wcrthsdecla- ration erfolgt, so ist dieselbe im Falle des Verlustes oder der Be schädigung bei Feststellung des Seiten der Post zu leistenden Er satzes maaßgebend. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die De claration den ordentlichen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur letzteren zu ersetzen. Wäre in betrüglicher Absicht zu hoch declarirt worden, so verliert der Absender jeden Anspruch auf Schadenersatz. §. 27. Ist bei Packetsendungen eine Wcrthsdeclaration nicht erfolgt, so vergütet die Postvcrwallung im Falle des Verlustes oder der Beschädigung, ohne Rücksicht auf den wirklichen Werth des vcc* loren gegangenen Gegenstandes, soweit sich der Verlust oder die > Beschädigung erstreckt, beim Reisegepäck Einen Thaler, bei anderen ! Sendungen Zehn Ncugroschen für jedes Pfund derselben. Gegenstände von weniger als ein Pfund, sowie überschießende Gewichtsbecrage werden einem Pfunde gleich gerechnet. §. 28. Dem Absender ist für die von ihm nachgewicsene ver schuldete Verzögerung in der vorschriftsmäßigen Beförderung oder Bestellung eines zur erpressen Bestellung aufgegebencn Briefs oder Packeis oder einer Staffcttcnsendung auf Verlangen eine Vergüt ung von Fünf Thalern zu gewähren. Im klebrigen findet für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung entstandenen Schaden ein Anspruch nur dann statt, wenn der fragliche Gegenstand in dessen Folge verdorben ist, oder seinen substantiellen Werth bleibend, ganz oder theilwcisc ver loren hat. Eine Eours- oder Preisvcränderung bleibt jedoch hierbei außer Betrccht. Z. 30. Wird ein Gegenstand bei der Auslieferung an den ! Empfänger äußerlich unverletzt und das bei der Aufgabe ermittelte
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