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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. „»r 4, 5. Januar 1917. sässigen Personen, die wie der Schreiber des vorstehenden Briefes in enger Kühlung mit dem norwegischen Buchhandel und der dortigen Presse stehen, um den deutschen Buchhandel und die deutsche Literatur machen, wenn sie die Verleger rechtzeitig unterrichten würden, welche Bücher in norwegischen Zeitungen besprochen werden oder dort Aus sicht auf Absah haben. Mit allgemeinen Hinweisen ist so wenig getan wie mit einem Massenversand, vielmehr muß von Fall zu Fall ent schieden und gehandelt werden, da es sich hier nicht so sehr um den guten Willen der deutschen Verleger als darum handelt, zweck mäßige Arbeit zu leisten. Eine solche ist aber nur dann möglich, wenn sich alle Beteiligten unterstützen und in die Hände arbeiten. Was wir zur Organisierung dieser Propaganda beitragen können, soll gern geschehen. Sie wird nach unserem Dafürhalten um so erfolgreicher sein, je konkreter die Wünsche sind, die an die einzelnen Verleger weitergegeben werden können. Feldpostkarten. — Die amtlichen Feldpostkarlen (einfache und dop pelte), Feldpostbriefumschläge und Feldpostkartenbriefc werden dem nächst einen veränderten Aufdruck erhalten. Es empfiehlt sich daher für die Privatindustrie, mit der Herstellung dieser Vordrucke nach den bisherigen Mustern nach Möglichkeit zurückzuhalten und in näch ster Zeit nur den laufenden Bedarf zu drucken. Sobald die neuen Vordrucke feststehen, wird darüber nähere Mitteilung erfolgen. Entrichtung des Warcuumsatzstempcls für das Kalenderjahr 1916 in Sachsen. — Die Kgl. Generalzolldirektion in Dresden veröffentlicht folgende Bekanntmachung: In der Bekanntmachung der Geueralzolldirektion vom 8. Dezem ber 1916, betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels für das Kalenderjahr 1916, sind die zur Entrichtung der Abgabe vom Waren umsätze verpflichteten gewerbetreibenden Personen und Gesellschaften aufgefordert worden, neben dem steuerpflichtigen Betrag ihres Waren umsatzes im vierten Viertel des Kalenderjahres 1916 auch den ge samten steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im Kalenderjahr 1916 der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Hierzu wird ergänzend bekanntgegeben, daß nichts dagegen zu er innern ist, wenn in Fällen, in denen außer Zweifel steht, daß der Jahresumsatz 200 000 Mk. nicht übersteigt, in dem Vordruck der An meldung zur Entrichtung des Wareuumsatzstempels unter 4 a oder 4l> statt genauer Angabe des Jahresumsatzes 1916 angemelöet wird: »der Gesamtbetrag beläuft sich auf nicht mehr als 200 000 Mk., davon entfallen nach den Unterlagen auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1916 .... Mk.« In den Fällen, für die diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind die mit der Entgegennahme der Anmeldung und Feststellung der Ab gabe beauftragten Steuerstellen ermächtigt, auf Antrag neben der ge nauen Anmeldung des steuerpflichtigen Umsatzes für das letzte Vier teljahr von 1916 die Anmeldung des Jahresumsatzes für 1916 auf Grund gewissenhafter Schätzung zuzulassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dessen genaue Feststellung unverhältnismäßige Arbeit ver ursacht. In diesem Falle hat die Anmeldung unter 4 a oder 4K zu lauten: »der Gesamtbetrag.... beläuft sich schätzungsweise auf...Mk.; davon entfallen nach den Unterlagen auf den Zeitraum vom 1. Okto ber bis Ende Dezember 1916 .... Mk.« (Leipziger Zeitung Nr. 302 vom 30. Dezbr. 1916.) Post. — Durch die vor einiger Zeit erfolgte Zulassung des Z a h l - karten Verkehrs aus dem Felde nach der Heimat bietet sich für die Postscheckkuudeu eine günstige Gelegenheit, ihren Zahlungs verkehr schnell abzuwickeln. Zu dem Zwecke empfiehlt es sich, daß die Postscheckkuuden bei Lieferungen an .Heeresangehörige, Markctender- und sonstige Wirtschaftsbetriebe im Felde Zahlkarten beifügen, auf denen ihre Koiitonummer und ihre Kontobezeichnung vorgedruckt sind. Personalnmhrichtcn. Ernst Rudorfs -f. — In der Nacht zum 1. Januar ist Pros. vr. Ernst Nudorff, der bekannte Komponist und Klavierspieler, in Groß- Lichterfclde im fast vollendeten 77. Lebensjahre gestorben. Als schaffender Künstler ist er mit mehreren Sinfonien, Serenaden, Ouvertüren und zahlreichen Liedern sowie zwei- und vierhäudigcu Klavierwerken hervorgetreten. Schriftstellerisch hat er sich bekannt ge macht als .Herausgeber des Briefwechsels zwischen C. M. v. Weber und Lichteustein sowie als Mitherausgeber der Urtextaltsgabe klassi scher Musikwerke. August Thiersch -f. — Aus Zürich kommt die Nachricht, daß dort der Münchener Architekt Professor August Thiersch im Alter von 73 Jahren nach längerem Leiden gestorben ist. Seine wertvollen Forschungen, die zur Formulierung des Gesetzes der Proportionen führten, hat er in dem »Handbuch der Architektur« niedergelegt. Für das große Werk über das deutsche Bauernhaus behandelte er den Ab schnitt »Das Bauernhaus im bayerischen Gebirge und Vorland«, auch gab er unter dem Pseudonym Aslerius eine Schrift über »Die Physio gnomie des Mondes« (1879) und eine »Neue kosmologische Theorie (1885) heraus. Zum Tode Ur. Anton Mayers. — In Nr. 2 des Börsenbl. brach ten wir auf Grund von Meldungen der Tageszeitungen die Mit teilung, daß der ehemalige Direktor des Weimarer Museums vr. Anton Mayer als Mitglied einer Fliegerabtcilung gefallen sei. Nach träglich stellt sich heraus, daß diese Nachricht nicht stimmt. Wohl ist ein Fliegeroffizier Or. Mayer gefallen, aber es ist nicht der frühere Weimarer Museumsdirektor; dieser lebt noch und ist in Frankfurt a. M. militärisch tätig. Svrechsaal. Jeitschristenbeilagen des Sortimenters Hat ein Zeitschriftenverlag das Recht, dem Sortimenter bas Bei legen von Prospekten, wenn diese etwa gegen die Richtung der betr. Zeitschrift Anstoß erregend sind, zu verbieten? Um gefl. Aussprache wird gebeten. I.. R. >V. Wir drucken diese Anfrage so ab, wie sie uns übermittelt wird, weil sie ein eigenartiges Licht auf eine viel umstrittene Frage wirft, in der es eigentlich gar keinen Streit geben sollte. Denn nach un serem Dafürhalten hat der Sortimenter überhaupt kein Recht, Zeit schriften Beilagen beizufügen, sondern die Pflicht, sie so in den Han del zu bringen, wie sie aus der Hand des Verlegers hervorgehen. An dieser Auffassung kann auch der Umstand nichts ändern, daß es dem Verleger in manchen Fällen gleichgültig ist, ob seinen Zeitschriften Beilagen beigcfügt werden, ja, daß er unter Umständen sogar ein mit telbares oder unmittelbares Interesse daran haben kann, daß es ge schieht. Das ist aber dann keine Frage des Rechts, sondern des Gehenlassens, der stillschweigenden Gewährung, an der solange fest- gehalten werden kann, als der Sortimenter es nicht an dem erforder lichen Takt fehlen läßt und die Beilagen als von sich ausgehend deut lich durch Stempelaufdruck oder in sonst einer geeigneten Weise kenn zeichnet. Grundsätzlich aber muß davan festgehalten werden, daß das Recht der Beifügung von Beilagen ausschließlich dem Verleger zusteht, wenn der Sortimenter es nicht etwa aus dem Aufträge oder dem Wunsche des Bestellers herleiten kann, mit der Zeitschrift zugleich auch ihn interessierende Prospekte usw. zu erhalten. Von sich aus ist der Sortimenter weder berechtigt Beilagen aufzunehmen noch zu entfernen, weil sie auch dann noch zur Beurteilung des Charakters einer Zeit schrift, sei es auch nur ihrer geschäftlichen Seite, dienen, wenn sie kein integrierender Bestandteil derselben sind. Eine Beilage kann einer Zeitschrift ebensoviel nützen wie schaden. Nur liegt die Entscheidung darüber nicht bei dem Sortimenter, sondern in dem einen wie in dem anderen Falle bei dem Verleger, der sowohl die prcßgesetzliche Verantwortung dafür zu tragen hat, als auch den Lesern und unter Umständen selbst der Schriftleituug gegenüber verantwortlich ist. Mit Recht würde man sich gegen eine Zeitschrift wenden können, deren An zeigenteil, bei aller natürlichen Wesens-Unterschiedlichkeit, im Wider spruche zu dem redaktionellen Teil steht, etwa dergestalt, daß hinten oder in Form von Beilagen Eingang findet, was vorn bekämpft wird. Eine solche Praxis würde unleugbar den Verleger schädigen und ihm, wenn sie von Dritten vorgeuommcn wird, ein Einspruchsrecht geben, au dem er umsomehr festhalten muß, als eine Zeitschrift eine wirt schaftliche Einheit darstellt und von dem Gesamteindruck nicht selten der ideelle und materielle Erfolg des ganzen Unternehmens abhängt. Es kann daher u. E. gar keine Frage sein, daß der Verleger nicht nur in dem angezogenen Falle ein Einspruchsrecht hat, sondern auch in allen den Fällen Anspruch auf Unterlassung erheben kann, wo in eigenmächtiger Weise der Charakter seiner Zeitschrift, sei es auch nur rein äußerlich, verändert wird. Schreibmappen. Wer kann mir an dieser Stelle eine Bezugsquelle für feine Schreibmappen mit Stoffübcrzug nennen? ^erantwortlicber Redakteur- EmilTbomas — Verlag: Ter Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. DrU und L-Iplls. S-rich,dw-s (B»chI,-ndIcrh°uS>.
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