Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1854
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- 1854-02-17
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- 17.02.1854
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278 herzoglich Hessischen Ludwig- und Philippsordens, Gcoßcom- thur des Königlich Hannoverischen Guelphenordens, Ritter des Königlich Württembergischen Militärverdienstordcns, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn August Marquis von Tallcnay, Großofsicicr der Kaiserlich Französischen Ehrenlegion, Großkreuz des Spani schen Ordens Jsabclla der Katholischen und des Großherzoglich Hessischen Ordens Philipps des Großmüthigen, Comthur des Königlich Portugiesischen Ordens der Empfangniß, Comthur des Römischen St. Gregorocdens, Ofsicier des Königlich Bel gischen Leopoldordcns, Höchstihrcn bevollmächtigten Minister bei Seiner Hoheit dem Herzoge zu Nassau und außerordent lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei dem Hohen Deutschen Bund; welche, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig einander mitgetheilt und selbige genügend befunden, über folgende Artikel sich vereinigt haben: Artikel 1. In jedem der hohen vertragenden Staaken sollen die Unter tanen des andern Staats denselben Schutz gegen den in diesem Staate begangen werdenden Nachdruck oder unerlaubte Vervielfäl tigung ihrer Geistesproducte als: Bücher, periodische Schriften, musikalische Compositionen und sonstige schriftstellerische Erzeugnisse genießen, wie die eigenen Staatsangehörigen, und alle Gesetze, Ver ordnungen und Bestimmungen, welche entweder schon bestehen, oder künftig bezüglich der unerlaubten Nachbildung solcher Werke noch er lassen werden, sind ohne Unterschied auf die gleichartigen Erzeugnisse der Angehörigen beider Staaten anwendbar. Was jedoch das Feilbietcn und den Verkauf von Nachdrucks- Werken oder unerlaubten Abzügen der vorbenanntcn Werke angeht, die aus andern als den vertragenden Staaten herrühren, so beziehen sich beide hohe vertragende Theile noch zur Zeit auf die heute in ihren Staaten deßfalls bestehenden Bestimmungen. Artikel 2. Bie Bestimmungen des Artikel 1 finden gleichfalls Anwendung auf die Darstellung oder Ausführung von dramatischen oder musi kalischen Werken, insoweit, als die Gesetze eines jeden der beiden vertragenden Staaten in Betreff der in ihnen zuerst aufgeführten oder dargestellten Werke gedachter Art einen Schutz gewahren oder für die Folge gewähren werden. Artikel 3. Um für die Geistesproducte den in den vorstehenden Artikeln bezeichnten Schutz zu sichern, müssen die Urheber derselben aufVer- langen durch das Aeugniß einer öffentlichen Behörde Nachweisen, daß das in Frage stehende Werk ein solches Originalwerk sei, welches in dem Lande seines Erscheinens den gesetzlichen Schutz gegen Nach druck oder unbefugte Nachbildung genießt. Artikel 4. Die beiden hohen vertragenden Theile verpflichten sich, die Erfüllung der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmun gen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern und den Angehörigen des andern Staats denselben Rechtsschutz wie denjeni gen des eigenen Staats zu gewähren. Ueber die Frage, was als Nachdruck und unbefugte Nachbildung anzusehen sei, werden die Gerichte eines jeden Landes nach den in demselben geltenden Gesetzen entscheiden. Artikel 5. Gegenwärtige Uebereinkunft soll den freien Verkauf oder die Veröffentlichung von Nachdrücken oder Nachbildungen nicht ver hindern, welche schon vor der Publikation dieses Vertrags in einem der beiden Staaten ganz oder theilwcise angefcrtigt oder bestellt sind. Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich jedoch vor, einen sM 2k annoch näher zu vereinbarenden Zeitpunkt festzustellen, nach dessen Ablauf der Verkauf der in diesem Artikel bezeichnetcn Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter stattsindcn soll. Artikel 6. Um die Ausführung dieses Vertrags zu erleichtern, werden beide hohe vertragende Theile sich die Gesetze und Verordnungen mil theilen, welche jeder von ihnen in Beziehung auf Sicherstellung gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung bereits erlassen hat, oder zu erlassen sich veranlaßt sehen wird. Artikel 7. Die Bestimmungen dieses Vertrags können das Recht der bei den hohen vertragenden Staaten nicht beeinträchtigen, durch Maß regeln der Gesetzgebung oder Verwaltung den Verkehr, die Darstel lung, die Feilhaltung oder den Verkauf schriftstellerischer Erzeug nisse in geeigneter Weise zu überwachen, zu erlauben oder zu unter sagen. Auch soll keine Bestimmung dieser Uebereinkunft so ausgclegt werden, daß dieselbe das Recht eines der hohen vertragenden Theile beeinträchtige, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Ge biete zu verhindern, welche seine innere Gesetzgebung oder seine Ver träge mit andern Staaten für Nachdrücke oder für Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung erklären. Artikel 8. Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf sechs Jahre festgesetzt, und die Wirksamkeit derselben soll, sobald die Pu blikation in beiden Staaten in gesetzlicher Weise geschehen sein wird, in beiden Staaten gleichzeitig ihren Anfang nehmen- Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, den Tag, an welchem die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft in beiden Staaten beginnen soll, noch näher zu bezeichnen; jedoch bestimmen dieselben schon jetzt, daß die Jnkrafttrelung dieser Uebereinkunft spätestens nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tage des Austausches der Ratificatio nen an gerechnet, ihren Anfang nehmen soll. Artikel 9. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratisicirt und die Aus wechselung der Ratisicationsurkunden binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher, bewirkt werden. Nach erfolgter Ratification soll der Vertrag von den beider seitigen Regierungen baldthunlichst publicirt werden, und die Wirk samkeit desselben ihren Anfang nehmen, sobald die Publikation in beiden Staaten geschehen sein wird. Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt. Geschehen zu Wiesbaden, den 2. März 1853. Wittgenstein. Tallenay. (b. 8.) (l-- 8.) Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C- Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 14. u. 15. Februar 1854. Adler IN Buchholj. 1048. Spieß, M, deutsche Schulgrammatik f. höhere Schulen. 1. Kursus. 8. Geh. * V« ^ Agentur des Rauhen Hauses in Hamburg. 1049. Beiblatt der fliegenden Blätter aus dem Rauhen Hause. Volks blatt f. innere Mission. Hrsg.: Wichern u. F. S. Oldenberg. 5. Jahrg. 1854. Nr. 1. gr. 8. pro cplt. ^ ^ 1050. Blätter, fliegende, aus dem Rauhen Hause zu Horn bei Hamburg. Red.: Wichern. 11. Serie. 1854. Nr. 1. gr. 8. pro cplt. 1 ^ Asher ss Ho. in Berlin. 1051. Vogler, L. 8., ktenn-Kalenäer f. veutsoklanä. Isbrg. 1853. 2.1KI. gr. 12. 6eb. *1 ^
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