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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1854
- Sprache
- Deutsch
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1854.) 343 Schott'S Si>hn« im Mainz fermer: Ourxmiiller, pred., Vslse drill, üur ^elia et IVI^si» p. pfte. 54 kr. Vslse de i'Op. Oe K»b»b p. pkte. ü 4msins. 1 8. OdvvLlktl, 1°. X., Op. 107. Oorelez-. Or. polke-IVIarurks p. pfte. 45 kr. Loucone, Oes Keopkz'tes <Oie- Ksuliekekrten). Ouv pour 2>Ieero- 8opr»oo. 54 kr. Oes 8ecret8 du üonkerir (Die Oelieiinnisse des Olücks). Ouet- tino. 36 kr. OiLmer, L, Op. 108. polks-IVIsrscb 1. pfte. 27 kr. OroiseL, Op. 54. perle et 8eur. 2 IVlorcesux p. pfte. Kr. I. u. 2. m 54 kr. Orruiele, V., Ou Uevue des omkres. Polka militsirs p. pfte. 45 kr. Drexsckoclr, 1k., Op. 97. Os Oontrssts p. Pits, l 8. Httliiig, H, 8uire de Vslses sur IVlarco 8psd» p pfte. 45 kr. Ooriu, Op. 69. 8orrsnts. Kupolitsins p. pfte. 1 8. 12 kr. 8alev^, p., Ouvertüre de l'Op. 1-s Ksbsb. piano seul. 54 kr. avec acc. de Violen. I 8. 12 kr. 8etsc6, I,., tjnodlibet für Orckester. 4 8. 30 kr. — — Ouodlibet p. pfte. 1 8. 12 kr. Ivtiiduu, 1^., Op. 16. Oe Krrcisse lila«. Polka p. plts. 36 kr. Nlchtamtll Zum interoalloualcil Verlagsrecht. Die Frage: ob der in Deutschland geschehende Verkauf von englischcnOriginal-Ausgaben solcher englischen Werke, deren Ver fasser das Verlagsrecht für Deutschland einem deutschen Verleger übertragen haben, gleich dem Verkaufe von Nachdruck anzusehcn und zu bestrafen sei, ist durch die Entgegnung des Herrn Bern hard Tauchnitz, in Nr. 18 des Börsenblattes, meinen Ausführungen in der Nr. vorher gegenüber in nichts gefördert. Es handelt sich bei Erläuterung dieser Frage gar nicht um einen unerquicklichen Streit im Böcsenblalte; sondern um eine in der Thal für den deutschen Buchhandel nicht unwichtige Angelegenheit, wegen der ich auch weit entfernt bin, noch mit Herrn Tauchnitz zu streiten, sondern sie im Interesse des Buchhandels zur Sprache gebracht und meine Ansicht, ich glaube ziemlich klar, motivirt habe. Der englisch-preußische Vertrag hat dem literarischen Verkehre Englands so wesentliche Vortheilc gebracht, gegenüber den geringen, welchen die deutschen Lande durch denselben erhalten, daß wir zwar diesen Vertrag, als einmal bestehendes Gesetz, gehalten und geachtet wissen wollen, aber doch sehr darüber zu wachen haben, daß aus dem selben nicht so falsche, den literarischen Verkehr Deutschlands noch mehr schmälernde Eonsequcnzcn, gezogen werden, wie meines Er achtens und meiner geschehenen Ausführung nach, die des Herrn Tauchnitz sind. Herr Tauchnitz leitet ganz richtig sein Verlags-Eigenthum von dem von Bulwcr für Deutschland gekauften Verlags-Rechte her, und durch diesen Kauf ist er vor allen, ohne Genehmigung des Verfassers, vervielfältigten Ausgaben von Bulwer's Werken geschützt. Jede ohne diese Genehmigung geschehene Vervielfältigung ist Nachdruck und wird wie dessen Verkauf gestraft! Eine legitime, d. h. eine vom Verfasser im strengsten Rechte sich herschreilstiw^^iiaabe kann aber nie und nimmermehr zugleich ein behaupten heißt den Grundfeiler, auf wel chem die die Lehre vom literarischen Eigenthum basirt, Umstürzen Eonsequcnzen gelangen! Ich kenne die englische Gesetzgebung nicht so bestimmt, um entscheiden zu können, ob der Verkauf der Tauchnitz'schen Ausgabe in England nicht blos gehindert, sondern sogar gestraft werden würde: — das berührt aber den Verkauf auf dem deutschen Büchermärkte gar nicht, und wenn sich Herr Tauchnitz durch die deutsche Lehre vom Nachdruck und Nachdruckverkauf zu- rückgcsetzt sicht, so ist das seine Sache und nicht die des deutschen Schott'S Söhne in Mainz ferner: lVIembree, H, Oes Oumentstions de leremie (Klagelieder des lere- miss). O'^urvre 184. 45 kr. Obsnson d'amour. O'^urore 185. 36 kr. pssdeloup, O, Undine. Polka p. pfte. 27 kr. HavinL, ll., Op. 29. Pastorale p. pfte. 1 8. 12 kr. Hoselleii, N., Op. 140. Kantaisie sur IVIarco 8pada p. pfte. 1 8. 12 kr. Stasnx, I,., Op. 46. Oie Orarien. 3 Pvlka-Iklarurkas, p. pfte. Kr. 1 bis 3. a 18 kr. ükalexzr, 1k., polka-tzlarurka sur IVIarco 8pada p. pfte. 36 kr. UtouiLS, 1k., Os 1'onelli, Ouvertüre p. pfte. 54 kr. Wsllersteiii, 1k., Op. 83. et 84. psnsee, polka-iVIauurka, et Paris gu> rit, 8ckvtti»ck pour grsnd et pstit Orckestre. 1 8. 48 kr. >VoI8) L, Op. 174. 1>a 8ouriante. Valss de 8alon p. pfte. 54 kr. Bartholf Senff in Leipzig. Srabins, lokannes, Op. 5. 8onate k. pfte. in P-moll. I 15 Kz^. Lilas, H., Lvs verum für lenvr oder 8opran m. öegleitung der Or gel oder des pianvlorte. 10 K-f. cher Th eil. Buchhandels, der mit gleicher Ruhe den Gerichten die Entscheidung überlassen kann. Herr Tauchnitz wird Gelegenheit erhallen, deren Hülfe in An spruch zu nehmen, und der Buchhandel wird es ihm Dank wissen, die richterliche Entscheidung über eine Frage herbeigeführt zu haben, die Schreiber dieses nicht um des Herrn Bernhard Tauchnitz wegen, sondern im Interesse des deutschen Buchhandels, zur Sprache ge bracht hat. Wir schließen nochmals damit: die englische Original- Ausgabe von Bulwer's Werken darf in Preußen straflos ver kauft werden. 8. Das Verlagsrecht des Herrn B. Tauchnitz, von Bulwer's Werken. Wenn Herr B. Tauchnitz als einzig rechtmäßiger Verleger der englischen Ausgabe von Bulwer's Werken, den Verkauf anderer, namentlich Londoner Ausgaben', als strafbar zu verfolgen droht, so wird es billigem Bedenken unterliegen, ob er diese Drohung auszu führen im Stande ist. Bulwer's Werke haben ihren englischen Verleger gehabt, ehe Herr Tauchnitz das jetzt in Anspruch genommene Recht erworben haben kann; hat nun Herr Bulwcr das Verlagsrecht, wenn auch nur für Deutschland, ohne Mitwirkung des englischen Verlegers zum zweiten Male verkauft, so ist er, wie wenigstens Müller zu §. 1 des Preußischen Gesetzes vom 11- Juni 1837 angiebt, straf bar, und die von Hrn Tauchnitz veranstaltete Ausgabe ist Nachdruck. Hat der Londoner Verleger den Vertrag, welchen Herr Tauch nitz zu seinen Gunsten anführk, genehmigt, so ist doch kein unbe- thciligter Dritter verpflichtet, von dieser Verabredung Notiz zu neh men, es sei denn, daß dieselbe auf dem Wege der Gesetzgebung ver öffentlicht werde; denn eine faktische Unwissenheit kann Niemandem zum Nachtheil gereichen. Eine Warnung, wie Herr Tauchnitz in Nr. 13 d. Bl. ergehen läßt, kann Niemanden binden. Wenn aber auch etwa die Behörden in ihren Amtsblättern, Gesetzsammlungen u. s. n>. veröffentlichten, Herr Tauchnitz sei von jetzt an allein berechtigter Verleger der Bulwer'schen Werke, so wird deswegen doch der bloße Verkauf der Londoner Ausgabe in Deutschland noch nicht strafbar sein. Denn durch diese Veröffent lichung wird dem deutschen Buchhändler das Recht nicht entzogen, die auf legalem Wege bezogenen Exemplare der Schillingausgabe zu verkaufen; das angegangene Gericht wird also prüfen, ob dieselben 49*
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