Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18501112
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185011128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18501112
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-11
- Tag1850-11-12
- Monat1850-11
- Jahr1850
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1419 Nichtamtlicher LH eil. 1?50^ Vorstcllnng des Rothes der Stadt Leipzig beim Ministerinin des Inner», die neue Preßgcsctzgcbnng betreffend. Der Entwurf eines für dos Königreich Sachsen zu erlassenden neuen Preßgesetzes ist bereits so vielfach der Gegenstand gründlicher Erörterung gewesen, daß eine Einmischung unserer Seils in diese hoch wichtige Frage, wenn nicht als unberechtigt, so doch als überflüssig er scheinen könnte, müßte sich uns nicht hierbei eine durch unsere Amts pflicht uns nahe gelegte Rücksicht aufdrangen, die wir nicht unbeachtet lassen dürfen, die Rücksicht auf das materielle Wohl unserer Mitbür ger, was wir, wenn jener Entwurf wirklich als geltendes Gesetz in das Leben treten sollte, im hohen Grade für bedroht erachten müßten. Leipzig hat als Centralpunkt des Deutschen Buchhandels eine Be deutung gewonnen, die ihm und mit ihm dem engeren Vaterlande ge wiß nicht zur Unehre gereicht hat, die aber auch für den materiellen Wohlstand seiner Einwohner von der größten Wichtigkeit ist. Dieser materielle Wohlstand wird durch gesetzliche Bestimmungen, wie sic der Eingangs erwähnte Entwurf in Vorschlag bringt, gefährdet; denn wer den vielverzweigten Organismus des Buchhandels, wie ec in Leipzig besteht, so wie der mit ihm verbundenen, ja von ihm abhängigen Ge werbe richtig in's Auge faßt, der wird einräumen müssen, daß mit solchen Bestimmungen derselbe in seinem bisherigen Umfange nicht mehr bestehen kann, sondern daß er vielmehr mit ihnen und durch sie zu solcher Unbedeutenheit herabgedrückt werden muß, daß sein Bestehen oder Nicht-Bestehen überhaupt nicht mehr in die Wagschale fallen kann, wenn es sich um die Frage über die Hebel zur Förderung der materiellen Volkswohlfahrt handelt, während er bis jetzt unter die vor nehmsten dieser Hebel gerechnet werden durfte. Der Buchhandel und alle mit ihm verbundenen Gcwerbszweigc bilden, in dem Umfange, in dem sie zeither in Leipzig bestanden haben, eine so enge und festgegliederte Kette, welche keines ihrer Glieder ent behren kann, soll sie und mit ihr alles, was sie zusammengehalten und erhalten hat, nicht völlig zertrümmert werden. Geht man auf die Thatsachen zurück, vermöge welcher sich der Leipziger Buchhandel und mit ihm die ihm verwandten Nebenzweige des Gewerbsfleißes ent wickelt und bis zur jetzigen Bedeutsamkeit gesteigert haben, so wird man nicht verkennen, daß das Eommissionsgeschäft diejenige Branche des Buchhandels ist, welche Leipzig zum Deutschen Eentralpunkt für letzteren erhoben hat; aber ebenso wenig wird man in Abrede stellen können, daß der Verlagsbuchhandel und mit ihm die vielfältigen ande ren durch den Buchhandel bedingten Gewerbe, insbesondere das Drucke reigewerbe, welche Tausenden von Einwohnern unserer Stadl ein anständiges Auskommen sichern, unter einander und insbesondere mit dem Eommissionsgeschäft in der engsten Wechselwirkung stehen, so daß eins mit dem andern getragen und gehoben, oder aber beeinträchtigt, ja völlig vernichtet wird und werden muß. Leider ist letzteres das Loos, mit welchem Leipzig durch die beabsichtigte Gesetzgebung bedroht wird. Zum Beweise, wie begründet diese Befürchtung ist, sei) es uns gestattet, einen der wichtigsten und die Forteristenz unserer Stadt, als des Eentral- platzes für den Deutschen Buchhandel bedingenden Geschäftszweige, den Eommissionshandel, mit Rücksicht auf die Frage: Kann derselbe beim Eintritte der projectirten Preßgesetzgebung in Leipzig noch fortbestehen? näher in's Auge zu fassen. Das Wesen des Eommissionsbuchhandels ist von Sachverständi gen bereits so gründlich erörtert, daß wir dasselbe, um nicht bereits Gesagtes zu wiederholen, in folgenden kurzen Sätzen erfassen zu kön nen glauben. Der Leipziger Eommissionsbuchhandel vermittelt die mechanische Beförderung der Erzeugnisse des gesummten Deutschen Verlagsbuchhan- dels nach allen Theilen des Eontinents; er ist die große Speditions anstalt für letzter», die vor allem die Aufgabe zu lösen hat, fremde Interessen zu fördern, insbesondere fremdes Eigenthum zu wahren, sie bedarf daher zu ihrem Bestehen aber auch vornehmlich des umfassend sten Schutzes dieses fremden Eigenthums. Dieser Schutz war bisher in Sachsen gewährt und diesem Um stande allein verdankt Sachsen, daß seine zweite Stadt der Eentralpunkt Deutschen Buchhandels werden, und sich in dieser Eigenschaft über zwei Jahrhunderte hindurch behaupten konnte. Prüfen wir nun den Gesetz entwurf mit Rücksicht auf die obige Frage, so drängt sich selbst dem Laien die betrübende Gewißheit auf, daß diese Frage verneint werden müsse; denn wer will sich noch ferner mit der Spedition fremder Ver- lagscrzeugnisse befassen, wenn er nach §. 6 des Entwurfs wegen der in vielen Fällen selbst unwissentlichen „Verbreitung" eines verbotenen Werkes, mit Strafe bedroht, und in §. 27 für den Inhalt der von ihm weiter beförderten fremden Verlagsactikel verantwortlich gemacht wird? und welcher Verleger soll in Leipzig noch einem Eommissionär seine Verlagsartikel zur Spedition anvertrauen, wenn er Gefahr läuft, daß ihm nach §. 6 sein Eigenlhum mit Beschlag belegt werden kann? Denn wie es für den Eommissionär bei der Umfänglichkeit des Ge schäfts an sich schon zur absoluten Unmöglichkeit wird, sich von dem Inhalte jedes durch seine Hand gehenden Verlagswerkes in Kenntniß zu setzen, so ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ihm die weiter zu befördernden Bücher, wie dies gar häufig zu geschehen pflegt, in ver schlossenen, mit der Adresse des Empfängers versehenen Paketen zuge stellt werden, die er, will er sich nicht einer Pflichtverletzung gegen seine Auftraggeber schuldig machen, ohne jede Kenntniß von deren Inhalte an den Ort ihrer Bestimmung abzugeben hat. Ebenso wird es aber auch für den auswärtigen Verleger bei der oben angedeutcten Gefahr des zeitweiligen oder gänzlichen Verlustes seines Eigenthums zur Un möglichkeit, Leipzig seine Commissionen anzuvertrauen, da er sich gegen diese Gefahr nicht einmal zu schüfen vermag, denn die Gesetze seines Landes über das, was verboten oder erlaubt ist, bieten ihm keine Ga rantie dafür, da er nach diesem nicht beurtheilen kann, ob das, was er daheim durch die Presse verbreiten darf, nicht etwa in Sachsen miß liebig seyn und mit Beschlag belegt werden könnte. Diese beiden Bestimmungen in §. 6 und 27 allein schon genügen vollkommen, um den Eommissionsbuchhandel in Leipzig zur Unmög lichkeit zu machen und daher einen der blühendsten Erwerbszweige Sachsens und mit ihm die Existenz vieler Tausende von fleißigen Ar beitern zu vernichten. Man tröste sich nicht etwa damit, daß, wenn auch der Eommissionshandel von dannen ziehe, der nicht minder wich tige Vcrlagshandel und mit ihm Druckereien und was sonst noch damit Zusammenhänge, in Leipzig verbleiben werde, denn wer sich nur einmal die Mühe genommen hat, in diesen complicirten Organismus des ge stimmten Leipziger Buchhandels und der ihm verbundenen Gewerbs- zweige mit unbefangenem Auge hineinzublicken, der wird unsere obige Behauptung von der engsten Wechselwirkung, in welcher alle diese Geschäftszweige zu einander stehen, zur Genüge bestätigt finden, und sich demgemäß nicht verhehlen wollen, daß mit dem Verluste der einen Branche die übrigen nothwendig Nachfolgen müssen. Jndeß abgesehen von dieser inneren Nothwendigkeit, so bietet der Gesetzentwurf auch Bestimmungen genug dar, welche den Verlags buchhandel und das Dcuckereigewerbe stimmt allen ihren Dependenzen in ihrem Bestehen zu lähmen und, wenn vielleicht auch nicht einem sofortigen plötzlichen, doch einem desto sicherer» Untergänge entgegen zu führen geeignet sind. Wir gestatten uns hier nur die einflußreichsten hervorzuheben. Nach §.12 soll die Uebecnahme der Redaction und Milredaction einer Zeitschrift für den oder die Betreffenden von dem wesentlichen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder