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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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1606 111 Nichtamtlicher Th eil. Druckschriftcn-Verscuduug iu Bnieru. Der Güte des Herrn G.J. Mauz in Regensburg danken wir die Mittheilung der nachstehenden Bekanntmachung, die wir im Interesse unserer Leser hier wieder geben: Bekanntmachung*). Die Laxbehandlung von Drucksachen betr. Zur Vermeidung von Anständen wird hiemit zur allgemeinen Kennt- niß gebracht, daß für Zeitungen, Journale, Preiscourant, gedruckte und lithographirte Circulare, Avis- und Empfehlungsbriefe, Bestellzettel der Buchhändler, Correcturen und sonstige gedruckte Schriften und Brochurcn jeder Art, bei Versendung mit der Briefpost die besondere ermäßigte Tare von I kr. für jedes Loth im Verkehre mit dem Inlands und den Post- vereinsstaatcn nur dann Anwendung finden kann, wenn dieselben 1) lediglich unter einem einfachen Bande**) zur Aufgabe kommen, so daß die vollständige Prüfung des Inhalts nach allen Seiten möglich bleibt. 2) Außer der Adresse und den handschriftlichen Einschaltungen des Datums, dem Namen des Absenders, des empfohlenen Reisenden oder des zu be stellenden Werkes, so wie bei Corcecturbögen außer der auf diesen selbst ausschließlich durch die Correctur veranlaßten Abänderungen, Eintragun gen und Zusätzen durchaus nichts Geschriebenes enthalten und 3) sofort bei der Aufgabe frankirt werden. München, 11. November 1850. General-Verwaltung der kdnigl. Posten. v. Gdb. Tauber. *) Diese Verordnung wurde, wie es sich doch gehörte, nicht öffentlich bekannt gegeben, sondern blos am Schalter angeheftct. **) Also keine Kreuzbänder. Aus Berit». 12. Deccmber. In Betreff des den Kammern vorzulegenden neuen Paßge setzes ist dem Vernehmen nach im Staatsministerium beschlossen worden, sowol die Entziehung der Gcwerbeconcession der Buchdrucker und Buchhändler wegen Preßvergehen von der richterlichen Ent scheidung abhängig zu machen, als auch die Entziehung des Postdebit für öffentliche Blätter erst dann eintceten zu lassen, wenn das betref fende Blatt gerichtlich zu einer Strafe verurtheiltworden. Eine Erhöhung der Cautionen für Zeitungen soll nicht stattsinden. Das System derVerantworllichkeitvon Verfasser,Herausgeber, Verleger und Drucker ist besser geregelt und die gerichtliche Eompetenz bei Preßver gehen mitRücksicht aufArt. 94derVerfassungsurkunde näher bestimmt worden. Rücksichtlich der außerpreußischen Presse ist die in tz. 3 der Verordnung vom 5. Juni d. I. enthaltene Befugniß des Ministers des Innern, ebenso die Erlangung der Concession alsBuchorucker oder Buchhändler, erst nach geführtem Beweis der ordnungsmäßigen Erler nung dieser Gewerbe beibebalten. Aus Wien. 5. Dccember. Heute wurde allen Buchhändlern ein Befehl der Stadtcomman- danlur zur Unterschrift vocgelegt, wonach folgende Tagesblätter und Wochenschriften, bei Androhung standrechtlicher Behandlung, verboten werden. Oben an die Kölnische Zeitung, dann die Neue Deutsche Zei tung, die Opinione, die Eoncordia und der Corners Mercanlile von Genua (sämmtliche piemontesische Blätter), ferner Gcenzboten, Cha rivari, Mephistopheles, Leucht- unk Spitzkugeln, Kladderadatsch, Ei senbahn, Dorfbarbier, Eulenspiegel, Lucifer, Hornisse und Leuchtlhurm. Fernere alte Neuigkeiten von I. Wirth Sohn in Mainz. Köster, H-, die poetische Litteratur der Deutschen. 2. Ausg. (Vor rede vom 2. Septbr. 1845). 51 Bogen. 1 12 SA ord. Schmid, L., Predigten. 2. Ausgabe. (Vorrede v.Jun?1847.) 8Bog. 16 SA »rch Uoskmiilln, vr. U., 8oliil(lerunx der doutselien kllsnronkamilien. 2. Ausg. 18-K Bogen u. 12 Steintaf. 1-^12 SA ord. (laut Kayser's Bücherlex- 1846 in Heyer's Verlag zu Gießen erschienen.) Lutterbeck Harmonien aus dem Gebiete der religiösen Spekulation. 2. Ausg. (Vorrede v. 28. Septbr. 1845.) 18i/gBog. 20 SA ord. (ebenfalls Heyer's Verlag. Ladenpr. 1 -)?.) Jena, Anfang Decbr. 1850. Fr- Frommann. lieber daö Zguorirc» von Bcrlangzettcln Seitens gewisser Verleger. Au den mancherlei das Geschäft des Buchhandels erschwerenden Ealamitäten ist auch diezu zählen, daß gewisseHandlungen, wenn es ihnen nun einmal nicht darum zu thun ist, Vcrlangzettel weder effectuiren, noch auch die leiseste Antwort darauf selbst dann geben, wenn man sich die Finger lahm von lauter Reklamationen schriebe! Verletzend ist dieses Verfahren, weil es einen hohen Grad von Geringschätzung gegen den Verschreibenden beweist, und äußerst nachtheilig kann es für eben Diesen dadurch werden, daß er in Folge Monate langen Hin haltens oft seine besten Kunden zu verlieren Gefahr läuft. In eklatantester Weise, gegenüber dem Unterzeichneten, trifft diese Rüge 2 Firmen in A—ch. und in F—g., von denen er bis zur Stunde, sey es Buch oder Antwort, auf eine iv-ol 6 mal wiederholte Verschreibung noch erhalten soll, so daß er sich in seiner Desperation zuletzt an die Herren Commissionaire zu wenden genöthigt war! Wollten doch die Saumseligen bedenken, wie es ihnenzuMuthe seyn würde, wenn sie von den Bestellern gedrängt, ihre Reklamationen stets nur in den Wind richteten, und sie auf die Mahnungen ihrer Kunden immer nur keine andere, als eine vorschützende Antwort zu geben vermöchten! Dillenburg, 10. Decembec 1850. Heinrich Jacobi. Firma: Pagenstecher'sche Buchhandlg. Auch über säumiges Zahle». (Aus Preußen.) In Nr. 106 d. Bl- läßt ein, wie es scheint, kleiner Verleger sein Klagelied über säumiges Zahlen erschallen. — Wer begriffe nicht, daß der Verleger sein Geld haben muß, aber wer wollte auch die Verhält nisse, welche auf den Sortimentshändler losstürmen, ganz unberücksich tigt lasse»? Nach Umständen muß Jeder billig seyn! (So viel steht fest.) Diejenigen Sortimentshändler, welche, nachdem die Modilisi- rung der Preußischen Armee ausgesprochen, noch Gelder zu erwarten hatten, haben sich getäuscht, es ist seitdem eine allgemeine Stockung eingetreten, die wahrscheinlich beim Ausbruch eines wirklichen Krie ges nicht schlimmer gewesen wäre. — Doch die Truppen kehren ja nun bald wieder heim und der Friede wird befriedig en. College heißt allerdings ursprünglich Amlsbruder, Amlsgehilfe, aber Colle gium heißt eine jede zu einem gewissen Zwecke bestimmte Versamm lung. Davon wahrscheinlich der College im Buchhandel. Andere Kaufleute haben zwar auch eine Börse, aber eine regelmäßig wieder kehrende Versammlung wie unsere Cantate haben sie nicht. Geschäftsfreunde haben wir bisher im Buchhandel Privat- kunden genannt und sie sind in der Mehrzahl allerdings als Freunde des Geschäfts zu bezeichnen. Ein College ist nicht immer ein Geschäfts freund. älr.
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