Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1872
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1872-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1872
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18720103
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187201035
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18720103
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1872
- Monat1872-01
- Tag1872-01-03
- Monat1872-01
- Jahr1872
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
praktischen Tragweite vielleicht die bedeutsamste und am tiefsten in die coucreten Verhältnisse einschneidende. Begreiflicherweise gelangte denn hierbei die Mißstimmung gegen das Gesetz vom 11. Juni 1870 zum relativ schärfsten Ausdruck. Mit Recht leitete der Vorsitzende die Discussion mit der Ermahnung ein, die theoretische Behandlung der Frage ganz aus dem Spiele zu lassen und sich nur auf die prak tische Lösung zu beschränken. Die Mahnung fand Anklang. Weniger aber war dies der Fall mit dem Bemühen des Vorsitzenden, der Versammlung die Bestimmung des Reichsgesetzcs plausibel zu machen und sie dementsprechend zu einem gänzlichen Fallenlassen des Artikel 7. zu bewegen. Darin allerdings wird man dem Herrn Vorsitzenden beipflich- tcn müssen, daß mit dem an der Spitze des Ncichsgesctzes stehenden Grundsätze: daß Nachdruck sei, was ohne Genehmigung des Ur hebers vervielfältigt worden sei, das getheilte Eigenthum des Art. 7. von selbst falle. Ob er dann aber nicht mit sich selbst in Widerspruch geräth, wenn er gleichzeitig erklärte, dagegen nichts cinwenden zu wollen, wenn man unter Streichung des Art. 7. im Protokolle den Wunsch aussprcche, cs möge in unmittelbarer Be rücksichtigung der durch die Praxis entstandenen eigenthümlichen Verhältnisse des Musikalicnhandels eine Bestimmung in den Ver trag kommen, welche dessen Lage und Rechtsverhältnissen gerecht werde, damit derselbe keine Schädigung erleide, ist eine andere Frage. Wir wenigstens wüßten uns diese Bestimmung schlechter dings nicht anders zu formulircn, als daß sie rücksichtlich des Musi kalicnhandels eben denselben Grundsatz anerkennt, welchen der Vorsitzende auf Grund des Reichsgesetzcs als von selbst hinfällig aus geschlossen haben will. Der Antrag des Vorsitzenden auf Wegfall des Art. 7. fand denn auch in der Versammlung lauten und rückhaltlosen Wider spruch. Der Referent erklärte: seinerseits halte er das Hinaus- wcrfcn des gethciltcn Eigenthums aus dem Entwürfe des Gesetzes zum Schutze des Urheberrechts durch den Reichstag für eine Ueber- cilung, herbeigesührt durch den Umstand, daß Niemand im Reichstage eine Kenntniß von den betreffenden Ver hältnissen gehabt habe, und er gönne dem so wichtigen Glicdc des deutschen Buchhandels allerdings den ihm so nothwendigen Schutz des Gesetzes, da er gegenüber den thatsächlichcn Verhältnissen des Musikalienhandcls für die Entziehung des Schutzes keinen ge nügenden Grund in der behaupteten Nothwendigkeit findet, starr an dem angeblichen Grundsätze des Gesetzes festzuhalten. Denn jedes Gesetz komme erst zum Vorschein, nachdem aus dem Vcrkchrs- und Geschäftsleben das Verhältniß sich gebildet habe, für welches es gegeben, dem cs aber auch angepaßt wer den soll. Der deutsche Musikalienhandcl beruhe seit längerer Zeit auf dem Grundsätze des gcthcilten Eigenthums und cs sei von jeher gleich einer gesetzlichen Norm von den Mitgliedern desselben sestgehalten worden, sowie dasselbe auch thcilweisc gericht liche Anerkennung gefunden habe. Nach dieseuAorten, welche mehrfache bchcrzigcnswcrtheWinke eines einsichtsvollen und erfahrenen Geschäftsmannes für die Ge- setzgcbungskunst überhaupt enthalten, und nachdem HcrrOldcn- bourg vor der Streichung des Art. 7. aus dem Grunde gewarnt, weil weder Frankreich noch England auf diese Bestimmungen, welche Len praktischen Bedürfnissen ihres Musikalicnhandels ebenso unent behrlich seien als dem deutschen, bei Eingang eines neuen Ver trages aus rein deutsch theoretischen Gründen verzichten würben, erhob sich Herr Härtel zu einer längeren Darlegung, welche den Gegenstand vorzugsweise vom Standpunkte des Musikalicnhandels mit ebenso tiefer Gründlichkeit als schlagfertiger und überzeugen der Beredtsamkeit der Versammlung zur Veranschaulichung brachte. Der Redner erklärte, daß cs den langjährigen, aus dem geord neten Verkehre des Musikalicnhandels hcrvorgcgangenen Er fahrungen geradezu ins Gesicht schlagen heiße, wenn man Art. 7. so ohne weiteres streichen wolle, wie es der Reichstag, weil unter seinen Mitgliedern kein Verständniß der abnormen musikalischen Verhältnisse vorhanden gewesen sei, gcthan habe. Wenn er hier mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zur Verthcidigung des ge teilten Eigenthums austrete, so beschränke er sich lediglich auf den Musikalienhandcl, für welchen er die Beibehaltung des Art. 7. als unentbehrlich erkläre, obwohl derselbe allerdings auch die lite rarischen Erzeugnisse umfasse, diese den Vertretern des Buchhandels allein überlassend. Zunächst müsse er auf die totale Verschiedenheit Hinweisen, welche zwischen musikalischen und literarischen Erzeug nissen bestehe. Musik bewege sich in Tönen, die aller Welt verständ lich seien, und verkörpere den musikalischen Gedanken in Noten, welche jeder Musikvcrständige aller Nationen verstehe, und also sei sie nicht von nationalen Grenzen beschränkt, wie das Schriftwerk, welches an und für sich immer nur in der einen vom Urheber ge wählten Sprache sich darstelle und aufgefaßt werden könne. Wäh rend der Schriftsteller daher in seinem Werke nur seinem Volke ver ständlich sei, bevor sein Werk in andere Sprachen überseht worden, rede die Musik in ganz gleichen Zeichen zu den Geistern aller Völker. Wie die Musik, welche in dem einen Lande erscheine, keiner Ucber- setzung bedürfe, um in dem andern Lande verstanden zu werden, so falle auch der so oft gemißbrauchte Grund gegen das getheilte Eigen thum hinweg, daß man der s. g. Originalausgaben zur Richtig stellung des Erzeugnisses bedürfe, und mau deshalb deren Bezug nicht durch das ausschließliche Verlagsrecht des inländischen Verlegers verhindern lassen könne. Für Deutschland trete sogar das entgegen gesetzte Verhältniß ein: die besseren Ausgaben erscheinen gerade in Deutschland, und Frankreich und England lassen, wenn sie gute Ausgaben haben wollen, dieselben in deutschen Notendruckercien anfertigen. Wenn nun auch das Rcichsgcsetz die im Musikalien handel bestehenden Verhältnisse unbeachtet gelassen habe, so dürfe man seitens der Buch- und Musikalienhändler nicht in denselben Fehler fallen, sondern cs könne und müsse gerade in den zu verein barenden internationalen Verträgen der Fehler des Gesetzes wieder gutgcmacht und das für die besonderen Verhältnisse des deutschen Musikalienhandcls zu dem Auslände Nothwcndige nachgetragcn, aufs neue geschaffen werden. Der Musikalienhandcl sei ein sehr wichtiges Glied des deutschen Buchhandels, wenn man dies auch von manchen Seiten nicht anerkennen wolle, weil man kcincKenntniß da von habe. Würde man eine statistische Erhebung darüber machen, wieviel Exemplare von Mozart, Beethoven re. durch den Musika lienhandel im Volke verbreitet worden seien, so frage cs sich, ob durch den Buchhandel von Goethe und Schiller mehr Eremplarc ab- gcseht seien- Dazu komme nun noch, daß der Schuh des gcthcilten Eigenthums keineswegs nur den Musikalicnvcrlcgcrn cincnVortheil bringe, sondern im Gcgentheil weit mehr den Componistcn zu gut komme, welche bei weitem nicht so große Honorare von ihren Kom positionen und musikalischen Arbeiten würden beziehen, wenn das getheilte Eigcnthum keine gesetzliche Anerkennung fände. Wolle man Art. 7. nur unter der Bedingung annchmcn, daß in demselben die Bestimmung ausgenommen werde, daß der Verfasser in seinem Vcrlagsvcrtrage dem Verleger das Vervielfältiguugs- und Ver triebsrecht ausschließlich nur für ein bestimmtes Land verkaufe, so habe er dagegen um so weniger etwas cinzuwenden, als bisher schon kein Vertrag anders abgeschlossen werde. Durch Streichen des Art. 7. aber werde gleichzeitig der Komponist wesentlich geschädigt und das Aufblühen des deutschen Musikalienhandcls unterdrückt. Und wenn man unsererseits den Artikel streiche, und dadurch den Eingang fremder Ausgaben über unsere Grenzen sanctionirc, so werde dagegen das Ausland ganz gewiß die deutschen Ausgaben nicht über seine Grenzen lassen, wie dies die Erfahrung bei Frank reich bereits jetzt seit lange festgesteüt habe, von dessen Zollbeamten 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder