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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1860
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- 1860-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1860
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- Deutsch
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Guldenconto unausbleiblich wäre, sobald der Thalerprcis sich wesent lich geringer als der geforderte Guldcnprcis stellte. Bei dem Umstande, daß die Decembcrsendungen zum großen Theil erst im Januar eintrcffen, wäre es eine Forderung der Zweck mäßigkeit, der Coursermittelung nicht das Kalenderjahr, sondern den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Januar zu Grunde zu legen. Was Hr. Gcibel in seinem Aufsatze über das Aufhören des Einfuhrzolles auf Bücher sagt, hat insoweit seine Richtigkeit, als der Zoll nur noch von Büchern „außerhalb Zollverein" erhoben wird; die dadurch erzielte Ersparniß ist allerdings wesentlich, Hr. Geibel trägt aber in Bezug auf die Spesen den Consequenzen einer elfjährigen Papicrvaluta gar keine Rechnung. Diese äußern sich nicht bloß in dem, was speciell das Leben betrifft, sondern bei den gesummten Regiekosten, die Eisenbahnfrachtcn nicht ausgenommen. Auch ist der Umstand nicht ohne Bedeutung, daß die Zersplitterung der Arbeit, welche durch die Lieferungswcrkc hcrvorgerufen wurde, eine Pcrsonalvcrmehrung nöthig machte. Wenn Hr. Gcibel dies Alles zusammcnfaßt, so wird er den Wunsch der Oesterrcichcr nach Wiedereinsetzung des Drittels in seine alten Rechte auch in Hinblick auf ihre Spesen gerechtfertigt finden. Warum die heftweise er scheinenden Artikel, unter denen wohl Hr. Gcibel die Pränumera- tionswcrke versteht, von dem Drittel ausgeschlossen sein sollen, sehe ich nicht ein, denn gerade diese sind cs ja, "welche die meiste Mühe verursachen, also am ehesten ein Anrecht darauf haben. Prag, den 28. Deccmber 1859. Heinr. Mercy. Miscellcn. Aus Paris. — Ueber die Preßgesetzgebung und de ren Handhabung schreibt der Moniteur wie folgt: In neueren Publikationen schlichen sich bezüglich der Verfolgungen in Preßan- gelcgenheiten Jrcthümcr ein, die berichtigt werden müssen; man warf den Magistraten willkürliche Verletzung des durch Gesetz vom 26. Mai 1819 eingeführten Specialproceßvcrfahrens vor. Auf diesen Vorwurf ist dieAntwort einfach: das Ausnahmsverfahrcn nach dem Gesetze von I819besteht Nichtmehr; es wurde durch das organische Decret vom 17. Febr. 1852 abgeschafft. Die Verfolgungen in Preßangelegcnheitcn gehören wieder zum allgemeinen Recht; sie un terliegen ausschließlich den Förmlichkeiten und Fristbestimmungcn des Criminaluntcrsuchungscodex. Man scheute sich auch nicht, die Magistrate anzuschuldigen, gewisse Broschüren mit ungesetzlicher Eile mit Beschlag zu belegen; diese zweite Kritik beruht auf einer leicht aufzuklärcnden Confusion. Die Preßgesetzgebung kommt bei drei ge trennten Arten von Publikationen zur Anwendung: die Bücher, die Journale und politische Broschüren von weniger als 10 Druckblät tern. Für Bücher gilt das Gesetz von 1814; der Veröffentlichung wurde keine weitere Schranke auferlegt, und man kann behaupten, daß die Freiheit „des Buches" nie vollständiger, nie unbestrittener war als jetzt. Die periodische Presse hat ihre spcciellen Regeln und eigenen Gesetze; acht Jahre haben deren Vortrefflichkcit und Noth- wendigkeit dargcthan. Die politische Broschüre ist mehr ein Jour nal als ein Buch; sie bietet dieselben Gefahren, dieselbe leichte falsche Auffassung, ohne darum denselben Garantien unterworfen zu sein. Vor dem Gesetze vom 27. Juli 1849 konnten Aufruf zum Bürger kriege, Beschimpfung der Religion und der guten Sitten, die keck sten Angriffe aus das Princip des Eigenthumsrcchts in Hunderttau senden von Exemplaren verbreitet und ungestraft an die Leidenschaf ten der Menge appcllirt werden; wenn die Gerechtigkeit einschritt, war das Uebcl unheilbar. Um diese Gefahr zu vermeiden und um eine seit lange bezeichnte Lücke auszufüllen, legte die gesetzgebende Versammlung in dem Gesetz vom 27. Juli dem Drucker die Ver- bindlichkeitauf, 24 Stunden vor Veröffentlichung und Vcrtheilung jeder Schrift von weniger als 10 Druckseiten, welche von Politik oder Staatsökonomie handelt, ein Exemplar am Parquet zu hintcr- lcgen. „Man wollte", sagte der Referent in seiner Grunddarlegung, „man wollte dcrOhnmacht der Gerechtigkeit ein Ende setzen und ver hindern, daß die Broschüren verthcilt und die Auflagen erschöpft sei en, bevor der Magistrat kraft des Gesetzes entschreiten kann. Es ist sohin eine außerordentliche Garantie, welche das Gesetz von 1849 dcrVcröffentlichung politischecBroschüren aufcrlcgte. Die Beschlag nahme unterliegt keiner Zeitbestimmung; sie ist ordnungsmäßig, so bald sie vom Untersuchungsrichter ungeordnet wurde; aber sie wird nicht definitiv aufrecht erhalten, als wenn cs festgestellt ist, daß das Vergehen, dessen Anschuldigung die Verfolgung veranlaßte, begang en und durch das Factum der Veröffentlichung vervollständigt wurde. Wenn es im Gegentheil dargcthan ist, daß keinerlei Vcrtheilung oder Verkauf der Beschlagnahme voranging , so erfolgt eine Ordonnanz zur Aushebung det Beschlagnahme. Der Schriftsteller ist dann frei nach Gutdünken zu handeln, doch ist er benachrichtigt, und wenn das einen Augenblick verbotene Werk veröffentlicht wird, so werden die Verfolgungen wieder ausgenommen, das Zuchtpolizeigcricht eignet sich die Sache an, und die Gerechtigkeit ist in der Lage, dem Gesetz Achtung zu verschaffen. Dies war seit zehn Jahren, dies ist noch heute die ordnungsmäßige und loyale Ausführung des Art. 7. des Gesetzes vom 27. Juli 1849. (Allg. Ztg.) Die Acden'schc Bibliothek*). Wien, im December. Erinnerungen an längst entschwundene Tage, festlich begangen für reich in unserer Geschichte glänzende Erfolge, vereinigen uns in der Schillcrstiftung, in der Humboldtsstiftung und anderen Unternehmungen, erhebend durch den Gedanken gemeinsamer Aner kennung und Thal der Dankbarkeit- Aber während dieser Bewegungen für eine Feier des Vergangenen bereileesich indem, was unscrerIeit angehörl eine nicht wieder gut zu machende Zerstörung vor, welche von den deut schen Vaterlandsfreundcn der Zukunft, wenn sie sich erfüllt, uns Zeitge nossen mit verdientem Tadel vorgiworfen werden wird. Frhr. v. Reden weihte sein Leben, eine riesige Thatkraft den Interessen der vergleichenden Statistik, er, der Mitbegründer mehrerer Vereine, er, der zuerst die stati stischen Congresse angeregt. Er bildete, mit Auslagen, die wohl 60,000 Gulden Conventionsmünze übersteigen, seine Sammlung vergleichend- statistischer Nachmessungen, seine Bibliotbek. Keine wichtige Angabe fehlt darin aus der Literatur der ganzen Erde, 28 Jahre lang, bis zum Schluß des Jahres 1857, in welchem er im kräftigsten Mannesalter am 12. Decbr. der Wissenschaft, der edlen Gattin, den hoffnungsvollen Kin dern entrissen wurde. Vergebens bietet die trauernde Wittwc das Ganze um 35,000 Gulden zum Kauf an. Die düstern Zeiten , die Schrecknisse der Gegenwart treten ein. Aus den hoffnungsreichsten Regionen von Wien, von Berlin und München, von Paris, von London, von Brüssel und von St. Petersburg langen abschlägige Antworten ein, nicht einmal mindere An gebote. Nun aber drängt die Zeit. Die unvermeidliche, rücksichtslose und doch im'Recht billig geschützte Person der „Gläubiger" verlangt den Abschluß. Nun soll das traurige Loos des Einzciverkaufs und dadurch der gleichzeitigen Zerstörung des wissenschaftlichen Wcrlhes und des Ber- kausswcrthcs für die Vcrlassenschaflsmaffc eintreten, die nahe bevorsteht, wenn sich nicht noch, fei es in unserm deutschen Vaterlande, sei es aus wärts, doch Ein hinlänglich mächtiger oder einflußreicher Freund der Wissenschaft findet, der im letzten Augenblick noch diesen Vorwurf von der Gegenwart abzuwenden vermag, daß in unserer Zeit solche Zerstör ung möglich war! Dem verewigten Frhrn. v. Reden durch seine hinge bende mächtige Unterstützung, als ich die Bewegung für unsere k. k. geo graphische Gesellschaft leröffnete, zu innigstem Dank verpflichtet, wage ich es heute, alle meine zahlreichen wohlwollenden Gönner und Freunde auf das inständigste zu bitten, wo cs je einem derselben möglich wäre, noch zur Rettung dieses Schatzes einzutreten, bevor es zu spät ist. Nur diese öffentliche Einladung ist mir möglich, deren Verbreitung allen wohl wollenden, Wissenschaft liebenden, Erfolge deutscher Kenntniß und Kraft ehrenden Blättern der Tagcsprcsse angelegentlichst empfohlen wird. W. Haidingcr. *) Lus d. Allg. Ztg.
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