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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1860
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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856 51, 30. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Th eil. Die internationalen Verträge. derselben consisciren zu lassen; 6. endlich, daß im April 1855 wirk- VII. *) lich Nachdrücke von Noel und Chapsal's Grammatik mit Beschlag bc- Jn der letzten Nummer der LiblioArnpIüe äs Io krsnoe ist eine worden seien. Alles dies beweise zur Genüge, daß die franzö- Erwiderung auf meine kürzlich- Notiz im Börsenbl. Nr. 43. ent- schon vor Erlaß des Gesetzes von 1855 den Rechts- Hallen, worin ich darauf aufmerksam machte, daß die sächsische Ge- wachsen genossen halten. sctzgebung in Bezug auf Reciprocität der Ausländer durch das Gesetz Soweit wäre nun Alles ganz gut, wenn nur das französische vom 30. Juli 1855 wesentlich modisicirt sei. Der betreffende Ar- Blatt nicht das Wichtigste übersehen hätte, nämlich die Verordnung tikcl des französischen Blattes ist nun zwar in der ganzen Act und des königlich sächsischen Ministeriums des Innern, wodurch die Weise der Auffassung und des Tones so schroff und abstoßend ge- angeführten Thatsachen sämmtlich annullirl werden. Diese Vcrord- halten, daß es eigentlich besser wäre, ihn vollständig zu ignoriren; nung, vom 6. März und bezichcndlich 23- April 1855 dalirt, ist da es sich indeß dabei um eine Sache handelt, die für den gestimmten auszüglich mitgctheilt in einer Zuschrift der Leipziger Kreisdirection deutschen und specicll den sächsischen Buchhandel von Interesse ist, an den Stadtralh zu Leipzig und abgcdruckt im Börsenblatt vom so halte ich mich doch für verpflichtet, wenigstens dem Thatsäch- 8. Juni 1855. Darin ist in klaren, nicht zu mißdeutenden Worten lichen darin einige Worte der Entgegnung zu widmen. Die in ausgesprochen, daß, als nach dem Erscheinen des französischen De- dcm Artikel gegen mich enthaltenen Insinuationen, als verlheidige crets vom 28. März 1852 der Kreisdirection bei Zufcctigung einer ich den Nachdruck und rede dem literarischen Diebstahle das Wort, Abschrift dieses Dccrcts eröffnet worden sei, daß nunmehr die Fran- sind zu albern, um eine Widerlegung zu verdienen, ebenso wie ich zosen zu den Ausländern zu rechnen seien, auf welche die Recipro- die Anspielungen auf das Geschäft, dem ich angehöre, in einer Dis- citätsbestimmungcn des Gesetzes von 1844 Anwendung zu leiden cussion, die ich stets nur in meinem eigenen Namen geführt, und hätten, dies in der Voraussetzung der Erfüllung der Bedingungen wo ich nie angedeutet habe, etwas Anderes als meine subjectivc des sächsischen Gesetzes, d. h. des Nachweises voller Reciprocität ge- Mcinung zu geben, als eine zu unwürdige Taktik mit Stillschweigen schehcn sei. Bei weiterer Erwägung habe man sich nun aber zu übergehen und dem Urthcile aller Unbefangenen überlassen darf, überzeugen gehabt, daß eine Gleichartigkeit des Rechtsschutzes, wie Daß der Herr Präsident des Oerels äe Io librsiris für gut befunden sie daS sächsische Gesetz verlange, in der Thal nicht bestehe, indem hat, diese Verdächtigungen und Verdrehungen mit seiner ausdrück- nach dem französischen Gesetz die Befugniß zur Rcchtsverfolgung lichen Autorisation zu versehen, wird das Urtheil darüber gewiß in von der vorgängigen Deponirung zweier Exemplare des zu schützenden nichts mildern können. Weckes abhängig sei, während die sächsische Gesetzgebung die Bc- Was nun die Sache selbst betrifft, so handelt es sich um Fol- schrcitung des Rechtsweges gegen den Nachdruck von keiner ber gendes. Das französische Blatt hat wiederholt die Behauptung auf- artigen Bedingung abhängig mache. Von dem königlichen Justiz gestellt, daß es den französischen Autoren, selbst nach Aufhebung des Ministerium sei außerdem mitgethcilt worden, daß auch nach der bestehenden Vertrags zwischen Sachsen und Frankreich, noch zustehe, Ansicht des höchsten Gerichtshofes in Sachsen das Rc- auf Grund der Recipcocitätsbestimmungen im sächsischen Gesetze von ciprocitätsverhältniß durch die Bestimmungen des französischen De- 1844, Rechte in Sachsen geltend zu machen. Ich habe nun meiner- crets vom 28. März 1852 nicht begründet werde, sodaß es als fcst- seils diese Behauptung verneint, indem ich darauf hinwies, daß seil stehend angesehen werden müsse, daß ein französischer Buchhändler Erlaß des Gesetzes vom 30. Juli 1855 der einfache Nachweis der auf Grund der französischen Gesetze und nach Maaßgabe von §. 11. Reciprocität für Ausländer überhaupt nicht mehr genüge, um den des sächsischen Gesetzes von 1844 in höchster Instanz nicht gegen sächsischen Rechtsschutz zu beanspruchen. Dieser Auffassung tritt Nachdruck geschützt werden würde. Aus diesem Grunde, heißt es im nun aber das französische Blatt entgegen, indem cs sagt, daß für weiteren Verfolge dieser Verordnung, erlösche nicht nur die Gültig- Angehörige anderer Staaten das Gesetz von 1855 allerdings die von keit der bereits an französische Autoren ertheilten Verlagsschcine mir angegebenen Folgen habe, für die französischen Staalsangehö- von selbst, sondern cs sei auch mit der ferneren Ausfertigung von rigen aber insofern nicht, als die Reciprocität für dieselben bereits dergleichen an französische Autoren cinzuhaltcn, ebenso wie cs das vor Erlaß jenes Gesetzes anerkannt worden sei und das Gesetz na- königliche Ministerium des Innern für bedenklich erachte, proviso- türlich eine rückwirkende Kraft nicht haben könne. Dabei argumen- rische Beschlagnahmen und Vertriebsverbote von Nachdrücken fran- rirt das französische Blatt so. zösischer Werke auf Antrag französischer Verleger und Autoren im Die Reciprocität, sagt dasselbe, ist den französischen Autoren Verwaltungswege cintreten zu lassen, in Sachsen erworben, sie gehört ihnen, unabhängig von dem Vcr- Einer so klaren und bestimmten Kundgebung der höchsten zu trage von 1856, und wird ihnen bleiben, selbst wenn dieser Vertrag ständigen Behörde in Sachsen gegenüber lösen sich die Argumente nicht erneuert wird. Denn cs sei Thatsache: 1. daß seit dem 28. des französischen Blattes in nichts auf. Das königlich sächsische März 1852 die französischen Autoren auf Grund der Reciprocität Ministerium des Innern constatirt, daß ein Ncciprocitätsverhällniß Anspruch auf den sächsischen Rechtsschutz haben; 2. daß dieses ihr in dem Rcchtsschutze der Autoren auf sächsischer und französischer Recht in einer Note des sächsischen Ministers Hrn. v. Beust aus- Seite nicht stattsindcl; es widerruft die Gültigkeit der ertheilten drücklich anerkannt worden; 3. daß der sächsische Buchhandel von Veclagsscheine, ordnet an, daß eine Ausfertigung von dergleichen an der Anerkennung der Rechte der französischen Autoren in Sachsen französische Autoren nicht mehr stattsindcn solle, und untersagt die in Kennlniß gesetzt worden, 4. daß im Februar 1855 das Börsen- fernere provisorische Beschlagnahme. Den französischen Verlegern blatt gleicherweise in den bestimmtesten Ausdrücken das Recht der und Autoren sind also nach Erlaß des französischen Dccrcts von französischen Autoren anerkannt habe; 5. daß schon 1854 franzö- 1852 in Sachsen facti sch keinerlei Rechte auf Grund der Recipro- sische Autoren ihre Werke bei der Kreisdirection in Leipzig haben ! citätsbestimmung von 1844 zuerkannt worden und konnten es nicht einzeichnen lassen und ihnen anheimgegcbcn worden sei, Nachdrücke ^ werden, weil eine Reciprocität nach Ansicht der höchsten richterlichen Instanz in Sachsen nicht stattsindet. Die Rechte, welche die fran zösischen Autoren jetzt in Sachsen haben, beruhen allein auf dem S. Nr. 46.
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