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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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»U 16, 7. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 237 legung, was die Suspensiv-Wirkung der bei dem Chef der Justiz in solchen Fallen zu führenden Beschwerde betrifft, der Absicht des Gesetzes nicht entspricht, und daher fallen zu lassen ist. Selbstver ständlich bleibt daher die Zulässigkeit einer solchen an die höchste Justiz-Instanz zu bringenden Beschwerde — welche übrigens nur in sehr erheblichen Fällen und immer nur durch Vermittelung des Ministers des Innern zu erheben ist — ohne den Suspensiv-Effect ebenso unberührt, wie die in dem Circular-Erlaß vom 12. April 1854 wegen des Suspensiv-Effects der Beschwerden an den Ober- Staatsanwalt und wegen des Verfahrens bei Anbringung solcher Beschwerden ertheilten Weisungen." Ferner enthält das preuß. Ministerialblatt für die gestimmte innere Verwaltung eine Verfügung vom 27. November v. I. wegen Stell vertretung bei den im §. 1. des Preßgesctzes benannten Ge werben, welche Folgendes bestimmt: „Es war auf Grund der in zwei Regierungsbezirken bestand enen verschiedenartigen Praxis in Frage gekommen, ob von der Befugnis, gemäß §. 3. des Prcßgcsetzes vom 12. Mai 1851 eines der im ß. 1. ibill. benannten Gewerbe durch einen qualisicirten Stell vertreter auszuübcn, nur Derjenige Gebrauch machen könne, welcher selbst für seine Person die in §. 1. cit. vcrordncle Genehmigung zu solchem Gewerbebetriebe erlangt hat, oder ob es für den Geschäfts- Herrn in solchen Fällen der Qualifikation nach §. 1. des Preßgesctzes nicht bedürfe. Die crstere Ansicht hat für die richtige erachtet werden müssen, weil die Gestaltung des Gewerbebetriebes als Buchhändler, Buchdrucker w. durch Stellvertreter, ohne daß die eigentlichen In haber des Geschäftes verpflichtet wären, selbst den nach §. 1. des Paß gesetzes erforderten Nachweis der Befähigung und Unbescholtenheit zu führen, dem Sinne und der Absicht dieses Gesetzes nicht ent sprechen würde, ferner selbst die gewöhnlichen von irgend welcher Concession nicht abhängigen Gewerbe im Sinne des §. 61. der All gemeinen Gewerbeordnung nur von denjenigen durch Stellvertreter ausgeübt werden dürfen, welche selbst hierzu befugt, also z. B. das Schnciderhandwerk nur von einem Schneidermeister und nicht von einem Kaufmanne, wenngleich der Stellvertreter selbst berechtigter Meister ist und sein muß, endlich aber und vornehmlich aus dem Grunde, weil die nach §. 4. des Prcßgcsetzes den Wiltwen und Waisen, oder einem unter Curatel oder in Haft gesetzten Gewerb- tceibenden cingeräumte Befugnis, daß, während dieser ihr Zustand dauert, das betreffende Gewerbe durch Stellvertreter ausgeübt werden dürfe, keinen Sinn hätte, wenn dies Recht jedem Anderen, der keinem der im §. 1. festgesetzten Erfordernisse genügt hätte und ge nügen könnte, zustände. Auch ist die Ausübung eines Gewerbes durch Stellvertreter immerhin ein Betrieb desselben, mithin bedarf derjenige, welcher ein Preßgewerbc, wenngleich durch Stellvertreter ausübt, hierzu jedenfalls einer auf ihn selbst und seinen Stellver treter lautenden Concession, welche aber nicht anders ertheilt werden kann, als wenn der Gcsuchstcllcr persönlich den Erfordernissen des K. 1. des Prcßgcsetzes ebenso genügt hat, wie der Stellvertreter. Hieraus ist auch der Grundsatz abgeleitet worden, daß z. B. Buch- Händler-Commanditcn in auswärtigen Orten nur durch Buchhändler selbst unter Benennung eines qualisicirten Stellvertreters errichtet werden dürfen, und Anträge, die hierauf von Antiquaren rc. ge richtet waren, zurückzuweisen seien. Wo sich indessen Stellvertreter, ohne daß der Requisition des §. 1. !. o. von Seiten des Geschäfts herrn Genüge geschehen wäre, bereits im Besitz einer nach §. 3. des Preßgesctzes ihnen ertheilten gewerblichen Concession befinden, sind sie um dieses Mangels willen darin jetzt nicht mehr zu stören; auch erscheint cs den Absichten des §. 3. entsprechend, daß, wenn mit Corporations-Rechten versehene Gesellschaften oder Anstalten eines der im §. 1. ibill. bezeichncten Gewerbe durch einen Stellvertreter betreiben zu lassen beabsichtigen, Ausnahmen von jener Regel — da in diesem Falle den Voraussetzungen des §. 1. der Natur der Sache nach Seitens der Geschäftsherrcn nicht genügt werden kann — nachgcschen werden, sofern sonst in jedem einzelnen concrcten Falle kein Bedenken gegen einen derartigen Gewerbebetrieb ob waltet." Miscellcn. Leipzig, 2. Fcbr. Der im vorigen Jahre von Hrn. F. A. Brockhaus begründete „Ce ntral-An zeig er für Freunde der Literatur" hat sich bekanntlich die Aufgabe gestellt, als Ver mittler zwischen Buchhandel und Publicum zu dienen und dem letzteren einen umfassenden Ucbcrblick über die Novitäten des deut schen Büchermarktes zu gewähren. Wie aus der uns vorliegenden, eben erschienenen ersten Nummer des zweiten Jahrgangs hervor geht, wird das Blatt künftig zu seinem an sich schon reichen Inhalte eine vollständige, systematisch geordnete Bibliographie der neuen literarischen Erscheinungen fügen und dadurch seinen Stoff in noch mehr abgerundeter Form vorführen. Das Ganze zerfällt somit jetzt in zwei größere Theile, einen redaktionellen und einen Jnseraten- thcil. Während der letztere in den Büchcranzeigcn der Verleger das bunte Bild des Literaturmarktes ganz so darstcllt, wie es eben der Charakter der literarischen Ankündigung mit sich bringt, bietet der erstcre Thcil neben kürzeren Notizen vermischten Inhalts und der obenerwähnten Bibliographie eine Uebcrsicht der wichtigeren Novi täten auf den verschiedenen Lilcralurgebicten, die insofern von Ähn lichem abwcicht, als sic außer Titel, Preis, Verleger der Bücher w. s ein kurzes, den Inhalt einfach rcsumirendes Referat über dieselben gibt und cs dem Leser, ohne ihn durch Kritik irgendwelcher Art zu beirren, überläßt, sich daraus selbst ein Unheil über den Werth oder Unwcrth eines Buches für seine spcciellcn Zwecke zu bilden. Nach dem, wie der „Central-Anzeiger" bisher seine Aufgabe erfüllt hat, I hat das Blatt der Thätigkeit des Buchhandels warm empfohlen zu werden, und zwar um so mehr, als der billige Preis — 5Ngr. für das Quartal — der weitesten Verbreitung auch äußerlich kein Hindcrniß in den Weg legt und dem Buchhandel es gestattet, dasselbe in geeigneten Fällen auch zur unentgeltlichen Mittheilung zu bringen. Berlin, 2. Febr. Mit Bezug auf die im Börsenbl. Nr. 14. enthaltene Mitthcilung, nach welcher der Staatsanwalt des Stadt gerichts die gegen den Musikalienhändler Schlesinger wegen Nach- > drucks der Operette „D ic Verlobung bei der Laterne" einge- lcitcte Untersuchung zurückgewiescn, berichten wir Ihnen, daß unter dem 27. Januar der Oberstaatsanwalt den Staatsanwalt angewie sen hat, die Untersuchung gegen den Angeklagten weiter zu ver folgen. In Amerika sind im vorigen Jahre 912 neue Werke und neue Auflagen erschienen, unter denen sich 177cnglischc Nachdrucke, 35 neue Auflagen von früher erschienenen Schriften, und 10 Ueber- setzungcn aus dem Deutsche» und Französischen befinden, sodaß für den amerikanischen Verlagshandel im Ganzen 690 neue Erzeugnisse, darunter eine sehr große Anzahl Reden, Flugschriften u. s. w., übrig bleiben. (Publish. Circul.) eVener /Oi-erster /ar ittill Vr'ö/At/iel-sn'issensc/ia//. Uer- nnsKe^eben von vr. .1. pslrliolllt. 1i>IirA8n§ 1859. Holt 2. bedrusr. Inli.: Die ijibliotlielc lles liönig> von Hannover null ilir iistslox.— lUblioKropIiiscli-lcriijsolio Uebersielit ller Kaspar Hauser Uitters- lur. (Leklu.ss.) — Kin ^usllu^ in den Uarr. (Loliluss.) — bilterslur »nll üliseellen. — ^llAemeine UiblioKraplüe.
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