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02-Ausgabe Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.01.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Titel
- 02-Ausgabe
- Band
- 1855-01-01
- Erscheinungsdatum
- 01.01.1855
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4 1 Muster »erleuchten sollten, mehr und mehr anzunähern, durch ge diegene Mittheilungen zu unterstützen und dem großen Ganzen des deutschen Buchhandels hin und wieder ein Opfer an Zeit und Nach denken zu bringen, und, beiden ohnedicß sosehr vermehrten Redactions- gcschäftcn, gewichtige Erörterungen nicht nur von unserer Feder al lein zu erwarten — der Segen für Alle wird mit Gottes Hülfe dann gewiß nicht ausbleibcn. Leipzig, am Neujahrstag 1855. Die Redaction. Uebcr Staats-Verträge zum Schutze des Buchhandels und der Autorenrechte. Dem letzten Decennium gebührt das Verdienst, nicht nur die juristische Streitfrage über die Zulässigkeit des Nachdrucks im Sinne des gesunden Menschenverstandes und der Moral theoretisch ent schieden, sondern auch zugleich den richtigen Weg zur praktischen Anwendung der neuen Doctrin betreten zu haben. Die Regierungen Preußens und Großbritanniens waren die ersten, welche den Nachdruck durch den internationalen Vertrag vom 13. Mai/10. Juni 1846 verpönten.*) Durch Decret vom 28. März 1852 sanctionirtc der Kaiser der Franzosen dasselbe Princip, und ließ cs sich ernstlich angelegen sein, dasselbe auch in fremden Staaten zur Geltung zu bringen, so daß seine Regierung mit fast allen deutschen Bundesstaaten desfallsige Vertrage geschlossen hat. Es verdient gewiß die dankbarste Anerkennung nicht blos der betref fenden Industrien, sondern jedes Gebildeten, daß in neuerer Zeit dem literarischen Eigenthum und dem für die Volksbildung so un endlich wichtigen Buchhandel, aller Seits die staatliche Fürsorge zu Theil wird, und zwar in der einzig richtigen Weise mittelst Wcgräu- mung derjenigen Hindernisse und Gefahren, welche seiner Entwicke lung sich entgegenstellen und ohne die staatliche Unterstützung, mit telst internationaler Vertrage, nicht zu beseitigen sind. — Allein cs muß billig nicht blos aufrichtiges Bedauern, sondern auch angemessene Verwunderung erregen, wenn namentlich bei den zwischen Frankreich und den deutschen Staaten geschlossenen, schon an und für sich viel mehr im Interesse des Ersteren, als der Letzte ren eingegangcnen literarischen Verträgen, der eigentlich praktische Gesichtspunkt so ganz aus dem Auge verloren wurde. Es kann doch unmöglich für Deutschland von praktischem In teresse sein, daß in Frankreich kein deutscher Nachdruck verkauft werde, so lange dort deutsche Bücher fast zu den Seltenheiten gehören. Es ist bisher unseres Wissens noch keinem französischen Drucker eingefallen, einen für Frankreich bestimmten Nachdruck eines deutschen Buches zu fertigen, während das Gegentheil vor Abschluß jener Verträge in Deutschland sich unausgesetzt wiederholte; darum war der Abschluß dieser Verträge im wohlverstandenen Interesse der französischen Autoren und Dcrleger, und es bedurfte keines weiteren Schrittes zu ihren Gunsten, da der Absatz französischer Bücher rc. in Deutschland sehr bedeutend und der Zoll von Vs ^ per Zollcentner möglichst gering gegriffen ist. — Umgekehrt bieten jene Verträge den deutschen Autoren und Verlegern nicht den mindesten Vortheil, so lange der enorme fran zösische Zoll fortbesteht, welcher beträgt für die 100 Ko. bei der *) Bem. Unbeschadet des Verdienstes, welches sich Preußen durch den Abschluß dieses Vertrags erworben hat, muß doch hier bemerkt wer den, daß in Sachsen das internationale Verlagsrecht schon durch das Gesetz vom 18. Decbr. 1773, unter der einzigen Voraussetzung des Nach weises der Gegenseitigkeit, anerkannt und geschützt worden ist. Die Red. Einfuhr zur See Einfuhr zur See unter französischer Flagge unter fremder Flagge oder zu für Bücher 100 Fr. Land für Musikalien 300 - für Bücher 107 Fr. 50 Et. für Musikalien 317 - 50- Es bedarf daher keines Beweises, daß die erwähnten Verträge für Deutschland ein todter Buchstabe bleiben müssen, so lange dieser Zollsatz seine Geltung behält, der mit den vorerwähnten Tarifsätzen des deutschen Zollvereins in gar keinem Verhältnisse steht. Wenn somit zur Genüge dargethan ist, wie sehr eine so schreiende Ungleichheit beklagt werden muß, so wird unsere andere Behauptung, daß dieser Umstand ein höchst auffallender genannt werden müsse, sich durch die einfache Betrachtung rechtfertigen, daß schon im preuß.- englischcn Vertrage dieser Gesichtspunkt seine gebührende Würdigung fand, indem England seinen Zoll von 50 Shillingcn zu Gunsten der preußischen Bücher w. auf 15 Shill. reducirte- Noch unerklärlicher erscheint aber das Fortbestehen der französi schen Zollsätze, Deutschland gegenüber, wenn man bedenkt, daß Frank reich bei Abschluß ähnlicher Verträge mit England und dem kleinen Belgien, den Eingangszoll auf Bücher rc. diesen Staaten gegenüber außerordentlich bedeutend herabsetzle! — Ist cs denkbar, daß den deutschen Regierungen beim Abschluß jener Verträge jener französische Zollsatz gänzlich unbekannt war? — wenn aber nicht, ist cs glaublich, daß ihnen verweigert wurde, was man Belgien bereitwillig zugestand? — Sollte es heute zu spät sein, dieses Uebersehen gut zu machen? oder läßt sich nicht mit Bestimmtheit Voraussagen, daß die französi- scheRegierung um so geneigter sein wird, dieser gerechten Beschwerde der deutschen Staaten abzuhelfen, als sie ihren Zolltarif schon mehr fach reducirte, und als dessen Herabsetzung auf Bücher und Musika lien sogar in ihrem eignen siscalischen Interesse liegt. Aus dem Börsenblatt sehen wir, wie hoch der französische Buch handel die Verträge mit Deutschland zu schätzen weiß, und was er es sich kosten läßt, sie zur Geltung zu bringen, während den deutschen Büchern nach wie vor der Eingang in Frankreich so gut wie ver schlossen ist. Die Fortdauer dieses Zustandes ist nicht blos eine Ungerechtig keit, nein es ist zugleich ein Schimpf für unser deutsches Vaterland, das in Frankreich und England als das Land der Bildung und In telligenz gepriesen wird, aber leider nur zu häufig in seinen inter nationalen Verträgen gegen seine Mitcontrahcntcn im Nachtheil bleibt. Wo liegt aber die Aussicht zur Abhülfe? Wird sic von unseren Regierungen kommen? oder wird das französische Gouvernement, freiwillig und aus eignem Gerechtigkeits gefühle dem Löwenvertrage entsagend, auch Deutschland zugestehen, was das benachbarte Belgien, sowohl von Frankreich, als auch in dem jüngst von seinem Repräsentanten-Hause genehmigten literari schen Vertrage mit England von diesem Inselstaats gewährt erhielt, nämlich die Herabsetzung des Eingangszolles auf die Erzeugnisse der Druckerprcsse?!! — Körners Werke betreffend. Es ist eigenthümlich, daß das geistige Eigenthumsrecht von den deutschen Verlegern für die Ewigkeit beansprucht wird, trotz der dafür geltenden Gesetze, während in England gute Werke nach be stimmter gesetzlicher Frist Gemeingut des Volkes werden und sind. Daher die billigen Ausgaben der englischen Classikcr und daher ihre große Verbreitung wegen ihrer Billigkeit. Die Art, wie die Nicolai'sche Buchhandlung zum Schutz ihres vermeintlichen Eigenthums verfährt, ist, mindestens gesagt, nicht fein
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