Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- 1859-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1859
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nichtamtlicher Th eil. Das Rcchtsvcrhältniß zwischen dem Verleger und dem Sortimentsbuchhündler über die L Cond, gegebenen Artikel. (Fortsetzung aus Nr. N3.) Empfängt der Sortimentshändlcr in Gemäßheit seiner allge meinen oder speciellcn Wünsche eine Novitätensendung, oder hat ec sich mit einer ihm unverlangt zugekommenen Sendung stillschwei gend einverstanden erklärt, so ist damit der Geschäftsverkehr zwischen ihm und dem Verleger eröffnet. Ilm nun die hieraus erwachsende» Beziehungen zu würdigen, ist die j u ri sti sehe N a t ur des bezüglich solcher Sendungen zwi schen Verleger und Sortimentshändlcr begründeten Vertragsver- hältnisscs ins Auge zu fassen. Die Frage nach der Natur dieses Verhältnisses ist keineswegs eine bloß theoretische Speculation; an ihrer Beantwortung hängen sehr erhebliche praktische Momente. Namentlich ist von der Be stimmung jenes Verhältnisses die Entscheidung über Prästation der Eulpa, über Tragen der Gefahr des Gegenstandes, über die Rechte des Verlegers im Eoncurs des Sortimenlshändlers, über Auflösung des Verhältnisses u. dgl. abhängig. Das praktische Gewicht der Sache wurde schon vor 15 Jahren von dem Börsenvcrcin der Deutschen Buchhändler gewürdigt, als dieser Verein im Jahre 1844 einen Ausschuß bestellte, um über die Frage „auf wessen Gefahr lagern Disponcnden, Novitäten und an dere ä Cond. - Sendungen des laufenden Jahres in den Sor timentshandlungen" Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von dem Buchhändler I. Fr. Liesching aus Stuttgart in gründlicher Ausführlichkeit erfolgt^) und von dem Börsenvcrcin adoptirt wor den. Seine Ausführung verdient hier um so mehr Beachtung, als sie die buchhändlerischc Auffassung des Verhältnisses kennzeichnet, und Veranlassung bietet, die juristische Theorie an den praktischen Fragen zu erproben. Der Licsching'sche Bericht nun stellt als rechtliche Kategorie für alle ö Cond.-Sendungen den bedingten Kaufvertrags) auf, und behauptet, der Sortimentshändlcr werbe durch Kauf Eigen- thümer, „sobald sich das betreffende Packet in den Händen seines Eommissionärs befindet", er habe aber das Recht, „dasjenige, was er zurückgeben kann und will, zu remittiren — d. i. den betreffen den Kauf in so weit wieder aufheben zu dürfen""). Allein diese Auffassung entspricht nicht dem wirklich vorliegenden Rechtsge schäfte. Die Absicht der Parteien beschränkt sich nicht auf einen Kaufvertrag; der Sortimentshändlcr will nicht principalitcr kau fen, auch nicht bedingt; er nimmt zunächst die Waarc bloß, um sie Andern anzubictcn und an sie zu verkaufen. Allerdings kann er nebenbei auch für sich und sein eigenes Lager Exemplare auf feste Rechnung behalten, allein dieses thut er bloß beiläufig. Das We sen des in Frage stehenden Verhältnisses ist eben das, daß die No vitäten auf dem Lager des Sortimentshändlers zum Verkauf gehal ten, nicht aber schon verkauft sein sollen. Zwar kauft in gewissem Sinne auch der Kaufmann, welcher ein Dctailgeschäst betreibt, seine Waaccn vom Großhändler nicht für sich, sofern er sic nämlich bloß zum Wiederverkauf bringen will. Aber hier hat der Detail- Händler fest gekauft, und dieser Verkauf hängt seinem Verkäufer gegenüber nicht erst von dem Wiederverkauf ab, während es von die sem für den Sortimentshändler abhängt, ob er dem Verleger den Preis endgültig schuldig wird, oder nicht. Allerdings liegt in der Sendung factisch immer auch ein Kaufsoffert für den Sortiments- ! Händler. Aber es liegt nicht wesentlich in derselben, und liegt nicht ausschließlich in ihr. lieber jenes Kaufoffert muß sich der Empfänger mit der Remiltendenzcit erklären; daß aber schon vorher ein Kauf unter einer Resolutivbedingung abgeschlossen wäre, läßt sich nicht behaupten. Liesching sagt^>, auch „was der Verleger von dem Sortimentshändler zurückgcsandt oder zur Disposition gestellt er wartet, hat ec ihm creditirt auf dieselbe Weise und mit demselben Wagniß, wie diejenigen Bücher, für welche ibm, als für Verkauf tes oder auf feste Rechnung Bezogenes der Sortimentshändler Zahlung leistet oder schuldig wird". Allein, wenn schon ein Cre- ditiren von Seilen des Verlegers an den Sortimentshändlcr für den Betrag, in welchem derselbe die Novitäten absetzcn oder behalten wird, in der Gcschäflsbeziehung zwischen dem Verlags- und dem Sortimcnlsbuchhändlcr liegt, so läßt sich doch nicht behaupten, daß der Buchhändlerpreis sämmtlicher, nicht auf feste Rechnung übernommener Novitäten nun sofort mit der Versendung als ein festes Guthaben des Verlegers an den Empfänger der Novitäten er scheine. Ob, was, und wieviel der Adressat von dem Inhalte des Packets etwa kaufen will, ist noch gar nicht ermittelt; die Requisite ! eines Kaufs, auch eines resolutiv-bedingten, liegen noch gar nicht vor. Der Verleger packt eine ihm beliebige Quantität von Neuig keiten an den Sortimentshändler zusammen; dieser läßt die em pfangene Sendung Jahr und Tag bis zur Rcmittendenzeit liegen, ohne daß er sich inzwischen als Käufer betrachten müßte. Auch mit dem weitern Argument, daß nämlich der Sorti- mcntshändler jederzeit die Bücher definitiv für sich behalten könne, beweist der Licsching'sche Bericht ") nicht, daß dieselben von A n- fang an dem Sortimentshändler bloß zum Kaufen, und nicht viel mehr alternativ auch zu dem Behuf des Vcrkaufcns an Andere ge geben worden, und daß von Anfang an ein Kauf zwischen Verleger und Sortimentshändler abgeschlossen wäre. Denn auch ein Ver- kaufscommissionär hat wohl das Recht, die ibm in Commission ge gebene Waare für seine eigene Rechnung zu übernehmen "), ohne daß gleichwohl die Uebcrnahme einer Verkaufscommission als ein be dingter Kauf behandelt würde. Ist nun ein Kauf nicht unter der R csolutivbedingung des I Remittircsts abgeschlossen, so läßt sich das in Frage stehende Rechts geschäft noch weniger als ein suspensiv-bedingter Verkauf cha- raktcrisiren, nämlich als ein Vertrag dahin, daß dem Sortiments- ! Händler die Novitäten unter der Bedingung, daß er sie absehen werde ^), oder daß er sic s. Z. weder remiltire, noch disponire, ver kauft sein sollen. Der Sinn, in welchem der Verleger versendet, ist, daß der Sortimentshändler die Waare ab setze, sei es an Dritte, oder gleichsam an sich selbst (d. h. sie fest behalte); in letzterer Hin sicht ist cs eine Kaufsproposition, ein Antrag, aber keineswegs ein bedingter Kauf, da ja noch gar kein Kauf geschlossen ist. Ein Kauf kann allerdings künftig geschlossen werden, wenn nämlich der Sor timentshändlcr fest behalten will. Hier aber steht zunächst ein an deres Rcchtsvcrhältniß in Frage, dasjenige nämlich, in welches der 22) Gedruckt Stuttgart 1845, bei I. Fr. Hering k Co. 110 Siten. 23) A. a. O. S. 70. 24) Liesching a- a. O. S. 60. u. S. 66. cf. S. 49. 25) A. a. O. S. 60. 26) A. a. O. S. 61. 27) Vgl. Heise's Handelsrecht. Franks. 1858. tz. 18. S. 42. 28) Vgl. Pohls, Handelsrecht. Bd. I. §. 106.: ,,Jst der Handel auf Condition geschloffen, so ist im Zweifel der Käufer nur zur Bezahl ung verpflichtet, wenn er die Bücher bis zur nächsten Messe wirklich ver kauft hat."
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