Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1859
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18590914
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185909147
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18590914
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1859
- Monat1859-09
- Tag1859-09-14
- Monat1859-09
- Jahr1859
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Autor
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 114, 14. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1783 Sortimentshändler lediglich durch den Empfang der Zusendung und dadurch, daß er die ihm zugesandten Gegenstände feilzubieten übernimmt, dem Verleger gegenüber eintritr. Es ist dies ein wirkliches, nicht bloß bedingtes Vcrtragsverhältniß, welches schon vordem Zeitpunk te des Remittirens zwischen den Parteien besteht. Das nachfolgende Rcmittiren und die Abrechnung über die abgesetztcn oder festbehaltenen Exemplare bildet nur die Liquidirung einer anderweit entstandenen Obligation. Der Sortimentshändler will, indem er die ihm zugesandten Novitäten in Empfang nimmt, überhaupt nichtkaufen, sondern nur das Eigenthum des Verlegers in Verwahrung nehmen, den Versuch des Verkaufs damit machen, was er nicht absetzen kann, dem Ei gentümer rcmittiren oder disponiren, und nur etwa gelegentlich selbst Einiges übernehmen; allein nicht in dem letzteren Umstande liegt der Schwerpunkt des Verhältnisses. Noch könnte die Frage entstehen, ob das Geschäft nicht als vontisotu» !>88ti,II» torin 1 (Trödelvertrag) aufzufassen sei, als der Vertrag nämlich, wonach Jemand eine zu bestimmtem Preise geschätzte Sache zum Zweck des Verkaufs mit der Verpflichtung übernimmt, entweder diesen Preis oder die Sache selbst zurückzu bringen 20). Allerdings lassen sich Aehnlichkeitcn dieses Vertrags mit dem Vcrhältniß zwischen Verleger und Sortimentshändler finden. Aber diese Verwandtschaft beruht, wie unten bei Erörterung des Man dates erhellen wird, lediglich auf dem Charakter des oonlrsotu-, iio-ni- miloriu» als eines dem Mandate verwandten Vertrages ^0), und die Eigenthümlichkcit des Trödelvcrtrages, wonach der Empfänger des zu verkaufenden Objectes sein Interesse darin sucht, daß er den Preis möglichst steigere und den Ueberschuß über die »estimatio für sich gewinne, ist bei der Eigenthümlichkeit unseres Bucbhandels, wonach der Ladenpreis durch den Verleger normict wird, ausge schlossen. Die Betrachtung, daß der Verleger auf die Vcrtriebsthäligkeic des Sortimentshändlers refleclirl, legt die Frage nahe: ob etwa eine Ivciilio oandnotio operarnm, d h. eine Uebereinkunft vorliege, ver möge deren die eine Partei der andern Dienste gegen Lohn zusagt Allein bei der looslio oonduelin opsrsrnm wird der Dienst bezahlt; der Dienst des Sortimentshändlers aber, d. h. seine Ueber- nahme der Bücher, Anerbieten derselben an Andere, Besorgung des Transports u dergl. wird nicht bezahlt, wenn seine Bemühung fruchtlos ist; seine Belohnung besteht bloß in Procenten des Kauf preises im Fall des Absatzes. Der Vertrag zwischen Verleger und Sortimcntshändlcr ist also nicht ein Miethverlrag; er ist ein unge nannter Contract, welcher seine Normen aus den in der buchhänd- lerischcn Geschäftsverbindung liegenden Rechte» und Verbindlich keiten der Parteien empfängt. Der rechtliche Charakter des in Frage stehenden Geschäftsvcr- hältnisses läßt sich auch nicht, wie Andere cs versuchten, dahin be stimmen, daß cs seinem Wesen nach in einem Mandate bestehe, wenn gleich das Vcrhältniß manche Aehnlichkeit mit dem Mandate hat. Die Römer würden den Vertrag zu den Jnnominatcontracten gezählt haben; ein rNnes Mandat ist er nicht Die wesentlichen Momente des eigentlichen Mandates sind nämlich folgende: l) Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, vermöge welcher die eine den Vollzug des ihr von der andern gegebenen Auftrags übernimmt. Der Sortimentshändlec übernimmt zum Vertrieb in seinem Geschäfte die ikm von dem Verleger übersandten Exemplare, und von dieser Seite ist das Verhältnis deni Mandate ähnlich. 29) Dgl. Arndts, Lehrbuch der Pandekten §. 290. Brinckmann, Lehrbuch des Handelsrechts tz. >05. Note 3. 30) Vgl. Arndts a. a. O. nach Note K. S. auch Treitschke, Rechtsgrundsätzc vom Commissionshandel. Leipzig 1339. §. 8. - 2) Der Auftrag darf nicht lediglich das Interesse des Beauf tragten betreffen. Einen Auftrag gibt der Mandant in der Regel bloß in seinem eigenen Interesse; er kann ihn aber auch gültig und verbindlich in seinem und des Mandatars Interesse geben, weil in diesem Falle das Auszuführende immer noch seine (des Mandanten) Angelegenheit ist. Deshalb wird allerdings durch den Umstand, daß der Sortimentshändler in seinem eigenen Interesse handelt und den Rabatt aus den verkauften Exemplaren bezieht, nicht die Möglichkeit der Annahme eines Mandates ausgeschlossen, denn der Sortimentshändler handelt auch wesentlich im Interesse des Verlegers, dessen Producte er verkauft und welchem er den Buch händlerpreis der abgesetztcn Exemplare gutschrcibt. 3) Der Beauftragte muß die Ausführung des Auftrages un entgeltlich übernehmen, wenn ein cigentlicher Mandatsver trag vorliegcn soll. Wird für die Vollziehung des Auftrages eine Remuneration versprochen, so geht der Vertrag in ei» anderes, in ein entgeltliches Geschäft über. Also schon deßhalb ist das Rechts geschäft zwischen Verleger und Sortimentshändlec nicht Mandat. Zwar gelten bei einem solchen bezahlten Aufträge in Beziehung auf das Recht des Auftraggebers die bei dem Mandat bestehenden Grundsätze, niit Ausnahme dessen, was bei dem letzteren aus seiner Unentgeltlichkeit folgte. Eben deßhalb hat auch bei solchen entgelt lichen Dicnstverträgen der Principal das Recht, de» Auftrag nach Belieben zu widerrufen, und zu verlangen, daß der Dienst, den der Andere leisten sollte, nicht vollzogen werde, muß aber natürlich die für ein bestimmtes Geschäft zugesicherte Zahlung leisten. Dagegen kann der andere Contrahenl, der sich gegen Bezahlung zu den Diensten verpflichtete, den Dienst nicht willkürlich kündigen, son dern muß die betreffenden Geschäfte besorgen. Allein im vorliegenden Falle ist es sogar in diesen Punkten anders. Der Verleger, welcher versendet hat, kann, wie unten zu erörtern sein wird, den Auftrag nicht niehr kündigen, ec ist dem Sor- timentshändlcr die demselben übergebenen Novitäten (sofern nicht eine gegenthcilige Convention vorliegk) zum Versuch des Verkaufs zu belassen verpflichtet. Ferner erlischt nicht mit dem Tode des Verlegers der Auftrag, wie es bei dem Mandate der Fall ist. Viel mehr behält der Sortimentshändlec die einmal empfangenen Novi täten mit dem Recht des Feilhaltens bis zur Rcmitlcndenzeit und be zieht seinen Rabatt von den bis dahin abgesetztcn Exemplaren. Wegen der wesentlichen Abweichungen von de» Mandats- grundsatzcn läßt sich das in Frage stehende Rechtsverhältniß auch nicht, wie Manche wollen, als C o m m i ssi o n s ha n d e l charaklcri- siren, so daß der Sortimentshändlec als Verkaufskommissionär des Verlegers erschiene. Der Commissionar ist durchaus Mandatar seines 31) So ». Gerber, System des deutschen Privatrechts. 0 Aufl. 1858. §. >99.: .Eine eigcnthümlichc Act des Commissionshandels ist der Buchhandel in Deutschland. Beim Buchhandel liegt das Eigenthüm- liche darin, daß jedes Sortimentsgeschäft schon an und für sich, auch ohne besondere Erklärung als ein Commissionsgeschäft gilt; an der je desmaligen Ostrrmcsse w rdcn dann die nicht verkauften Neuigkeiten zu- cückgefandt, von tun verkauften der Kaufpreis nach Abzug des Buch- händlcrrabatts als Provision an die Committcntcn gezahlt." Vgl. Hil lebrand, Lehrbuch des heut. gem. deutschen Privatrechts. Leipz. 1849. Z. 120. S. 373.: ,,Dcr Sortimenkshandel besteht in dem Handel mit fremden Vrrlagsartikcln und hat zur juristischen Grundlage Mandate der betreffenden Verleger." Unter der Rubrik des Mandates behan delt den Buchhandel auch Geng! er. Lehrbuch des deutschen Privar- rechts. Erlangen >354. III. Buch, III. Capirel: „Die Vollmachtsver- träge. Absatz I. cV. H.mdelS-Hauptmandate 8-105. e) Der Commissions- vcrtrag — — «) die bibliopolischen Commissionsgcschäfte, nämlich 1)der sog. Sortimentsbuchhandel." Ebenso ein Aufsatz über den Sortiments- buchbandcl in Pickford's Volkswirthschaftl. Monatsschrift. Erlangen 1859. Februarheft S. 142.: „Der Buchhandel ist also für die » Cond, gegebenen Sachen ein bloßer Commissionshandel." 246*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder