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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1859
- Sprache
- Deutsch
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Commitlcntcn, und handelt wesentlich in dessen Namen und Inter esse. Das Geschäft des Sortimcntshändlcrs dagegen ist so sehr in dessen eigenem Interesse, daß dadurch der Charakter des Mandats ausgeschlossen wird. Der Sortimentshändler verkauft auf seine ei gene Rechnung und wird durch den Verkauf Schuldner des Verle gers. Der Verleger aber ist nicht mehr Herr des Auftrags, welchen er mit Uebersendung der Novitäten gegeben hat, während der Com- mittcnt seinen Auftrag re intexra jederzeit zurückziehen und über die Commissionswaaren, solange sie noch nicht verkauft sind, anderweit verfügen kann. Der Verkaufscommissionär darf um einen höhcrn, nichr aber um einen niedrigeren Preis verkaufen, als derjenige ist, welchen der Commiltenl vorzcichncle; dagegen der Sortimcntshänd- ler darf den Ladenpreis, welchen der Verleger normirle, nicht über schreiten, während cs ibm unbenommen bleibt, Rabatt zu geben ^). Auch die Verbindlichkeiten, welche der Commilient und jeder Man dant seinem Mandatar gegenüber hat, treten zwischen Verleger und Sortimentsbuchhändlcr nicht ein, indem dieser lediglich seinen buch händlerischen Rabatt von den verkauften Exemplaren bezieht, dage gen die Transportkosten u. dgl. selbst trägt. Eben wegen dieser Verschiedenheiten ist der Verirag zwischen Verleger und Sortimentshändler ein In n o m inatcontrac t ^), welcher in Beziehung auf die Verbindlichkeit des Sortimentshänd lers und seinen Anspruch auf den buchhändlccischcn Rabatt nach Analogie der locstio oonäuotio opersruin, im klebrigen aber nach der besonder» Natur des buchhändlcrischcn Geschäftes zu beurtheilen ist. Man dürfte die Frage aufwerfcn, ob überhaupt der buchhänd lerische Geschäftsverkehr unter die Normen des römischen Rechts gestellt werden könne, indem die Besonderheiten dieses Handelszwei ges das vorliegende Vcrtragsvcrhältniß als eine ganz neue und selbst ständige Kategorie des modernen deutschen Verkchrslebens erscheinen lassen. Gewiß müssen die Eigenthümlichkcitcn, welche in dem Wesen des buchhändlerischcn Verkehrs liegen, von der Theorie in der rechtlichen Entwicklung ganz vorzugsweise berücksichtigt, ja als Quelle der Be- urtheilung geachtet werden. Allein diese Rücksicht ist mit der Sub sumtion unter eine römisch-rechtliche Kategorie keineswegs unverein bar. Denn die Principicn des geltenden römischen Rechts sind nicht als willkürliche Festsetzungen nur für die einzelnen, sic veranlassen den Verhältnisse anzuschcn, sondern als die begriffsmäßigen Normen des privatrechtlichcn Verkehrs, welcher zwar in dem modernen Rechls- leben eine der ursprünglichen Rechtsbildung noch unbekannte Mannich- faltigkcit von Abzweigungen gewonnen hat, in seinen Grundlagen aber stets derselbe bleibt. So gewiß also der Buchhandel dem Han delsrecht ltnd dieses dem Privatrecht angehört, ebenso unzweifelhaft muß in dessen Grundbestimmungen sich die entsprechende Stelle für die Beurtheilung des Rechtsverhältnisses zwischen Verleger und Sor- timcntshändler finden Es hat aber die rechtliche Beziehung zwischen dem Verleger und den Sortimentshändlern eine allgemeine fortdauernde G r u n d lag e, welche bei den einzelnen auf dieser Basis abgewick- eltcn Geschäften maaßgcbend bleibt. Jgnorirt man diese Grundlage, dann allerdings läßt sich eine erschöpfende Bestimmung des gestimm ten in Frage stehenden Rechtsverhältnisses aus dem positiven Rechte 32) Dgl. Wengler, Usancen-Coder S. 5V.: ^Preiserhöh ungen durch Sortimenter. Den vom Verleger angesetzten Ladenpreis, bei Gewährung des gebräuchlichen Rabatts, darf der Sortimenter nicht willkürlich erhöhen, es sei denn, der Münzfuß seines Landes ließe eine kleine Erhöhung nicht vermeiden, oder auch die große Entfernung vom Bezugsortc mache einen Aufschlag nothivendig." " 33) Dgl. Seuffert, praktisches Pandektenrecht §. 370. Ein Jn- nominatcontract, welcher aber sehr nahe an den „Kauf nach Belieben" hinstreift. Vgl. auch Zeitschr. f. Handelsrecht I. S. 261. Note 5. und Sinrenis, Civilrecht ll S. 653 31) Vgl. Pdhls, Handelsrecht Bd. 1. §. lOO. nicht finden. Diese Grundlage besteht auf der durch die Geschäfts verbindung , wie solche zwischen Verleger und Sortimentshändler angeknüpft wird, getroffenen Vereinbarung, nach der im Buchhandel begründeten Geschäftsordnung ihre Geschäfte abzuschließen und zu vollziehen. Hierin nun finden wir den Stoff zur näheren juristischen Fest stellung des Verhältnisses; jene Grundlage ist aber nicht ein Rechts geschäft, von welchem die einzelnen Sendungen bloß die Consequen- zen und die Ausführung wären. Vielmehr wird durch jede einzelne Versendung das Rcchtsverhältniß ins Leben gerufen, ein Rechts geschäft geschlossen; aus jeder einzelnen Sendung kann geklagt werden. Aber natürlich ist auch eine Klage auf Rcchnungsablegung über alle Sendungen zulässig, weil ein unter gleichen Normen steh endes, aber fortgesetztes Rcchtsverhältniß angeknüpft wird, und zwar auf der gewohnheitsrechllich festgesetzten Basis des Verhältnisses zwischen Verleger und Sortimentshändler. Viel zu weit geht hier G c n g I er ^), wenn er sagt, der Sor timentsbuchhandel beruhe „auf dem Mercantilgebrauche, daßjeder deutsche Verlagsbuchhändler die Verbindlichkeit habe, die bei ihm neu erschienenen Schriften gleichzeitig an die gestimmten Sorti- mcntsbuchhandlungen Deutschlands zu versenden, oder denselben wenigstens mittels der Briefpost ein Verzeichniß hievon, den sog. Novitätcnzcttel, zukommen zu lassen, sonach einem auch ohne alle ausdrückliche Erklärung, schon durch das Etablissement eines Sortimentshändlers zwischen ihm und sämmtlichen deutschen Verlegern begründeten Commissionsvertrag, mit den Verpflichtungen des Ersteren a) in der nach dem Versendungsjahre erst-, bei sog. Dis- positionsstellung zwcitfolgenden Qstermcssc entweder die Annahme der ihm zugcschickten, sowie aus dem Novitätenzettel ausgewählten und übersandt erhaltenen Bücher zu erklären und dann sofort dafür Zahlung zu leisten, oder die Werke an ihre Verleger zu remittiren, was jedoch bei Nachbestellungen über die Novitälenscndung nicht mehr zulässig erscheint; ferner b) die Zu- und Rückfrachtgebühren allein zu tragen, unter vollständiger Entschädigung hicfür durch die erhöhte Provision, bestehend in einem Rabatte von 33>ä, Proc. von dem durch den Verleger festgesetzten, bei dem Vertriebe der Bücher strenge festzuhaltenden Ladenpreise." Ein Sortimentshändler hat durch sein Etablissement noch durchaus keinen Rechtsanspruch einem Verleger gegenüber, mit welchem er nicht speciell conlrahirt hat. Kein Verleger wird eine Verpflichtung anerkennen, jedem Sorti mentshändler Novitäten zu senden oder durch Novitätenzettel anzu bieten. Der Verleger wird auf Grund der Circulare, welche er von einem neu etablirtcn Sortimentshändler empfängt, insofern er ihm Credit geben will und seine Verlagswcrke durch ihn zu verschließen hofft, ihm Novitätensendungcn machen. Allein nicht einmal durch eine solche Sendung wird der Verleger verpflichtet, nun auch fortan von allen seinen Verlagswerken dem betreffenden Sortimentshänd ler Zusendungen zu machen. Hat aber der Verleger eine Novitätensendung gemacht und der Sortimentshändler sie angenommen, dann allerdings muß diese Sendung nach der buchhändlcrischcn Geschäftsordnung behandelt werden. Es tritt nun eine stete Bezugnahme auf die allgemeine buchhändlecischc ld. h. in der Organisation des Buchhandels be gründete) Basis des Geschäfts ein. Eine entgegengesetzte Bchandlungsweise würde der Anschau ung und dem Interesse des deutschen Buchhandels entschieden zuwi derlausen Denn, sobald man jene, in der eigenthümlichcn Ge schäftsverbindung zwischen Verleger und Sortimentshändler wur zelnde, historisch entwickelte Beziehung auf das buchhändlerische Herkommen fallen läßt, so bleibt nichts, alseinnackterWaarenhandel 35) Lehrbuch des deutschen Privatrechts. Erlangen 1854. S. 468.
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