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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1907
- Sprache
- Deutsch
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111. 15. Mai 1867. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4981 Fachinhabers die Postverwaltung befaßt sich weder mit der Empfehlung oder Verbreitung der Einrichtung, noch wirkt sie bei den geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Lieferer und den Be nutzern der Einsatzkästen mit. Sie beschränkt sich darauf, die zur Anmeldung kommenden Systeme auf ihre Gebrauchsfähigkeit hin zu prüfen und geeignetenfalls zur Verwendung bei den Post- anstaltcn zuzulassen. Für die Beschaffung der Einsatzkästen, von denen je 2 des bisher allein zugelassenen Systems Fuhrmann- Schulze für gewöhnliche Fächer 24 für größere Fächer 32 ^ kosten, haben die Fachinhaber selbst zu sorgen, ebenso für die zur Befestigung in den Schließfächern erforderlichen Greifer, Schrauben usw.; diese werden von den Postanstalten gegen Erstattung der etwaigen Kosten angebracht. Unbemerkt gebliebene postseitige Fehlsortierungen führen bei Verwendung von Cinsatzkästen leicht zu unangenehmen Weite rungen. Um diese nach Möglichkeit zu vermeiden, haben sich die Inhaber von Einsatzkästen schriftlich zu verpflichten, die Einsatz kästen sofort nach Empfang zu öffnen und die etwa darin Vor gefundenen, nicht für sie bestimmten Sendungen unverzüglich der Postanstalt zurückzuliefcrn. Die Benachrichtigungskarten über die am Postschalter abzufordernden Sendungen werden postseitig, sofern der Inhaber des Schließfachs nicht etwas andres wünscht, in den freien Raum zwischen dem Einsatzkasten und der innern Wand des Schließfachs gelegt. Solche Benachrichtigungskarten sind in der Größe und Stärke der Postkarten aus farbiger Pappe hcrgestellt, mit dem Vermerk: -Weitere Sendungen am Ausgabe schalter» in großem Schwarzdruck versehen und beziehen sich auf Sendungen mit Nachnahme, oder solche, die wegen ihrer Größe nicht in die Fächer ausgenommen werden können und auf solche, mit Porto belastet, sofern der Empfänger das Porto nicht stunden läßt. Bei Aushändigung der Sendungen nimmt der Ausgabe- Postbeamte die Benachrichtigungskarten zurück. Vom Verlust eines Schlüssels hat der Fachinhaber alsbald der Postanstalt schriftliche Anzeige zu machen. Die Benutzung des Fachs wird alsdann ausgesetzt und das Schloß auf Kosten des Fachinhabers geändert. Die Beschaffung neuer Schlüssel durch den Fachinhaber oder seine Leute ist streng verboten. Genau merken muß sich jeder Fachinhaber die Nummer des von ihm zu leerenden Fachs, weil diese mit der auf dem Schlüssel ange gebenen Nummer nicht übereinstimmt. Rechtliches Verhältnis. Da mittels Postschließfächer auch Sendungen abgeholt werden, für die die Reichspostoerwaltung Garantie nach Abschnitt II des Postgesetzes übernommen hat, so waren auf die Dauer auch Er satzansprüche unausbleiblich. In der Regel wird cs sich bei den aus der Schließfach-Abholung entstehenden Ersatzansprüchen, wie bei dem gewöhnlichen Abholungsverfahren, um Abholung durch Unberechtigte handeln. Wesentlich für die rechtliche Beurteilung wird dabei sein, ob eine reglementmäßige Auslieferung im Sinne des Z 49 des Postgesetzes vorliegt oder nicht. Nun hat das Reichsgericht (III. Zivilsenat) in einem bemerkenswerten Erkennt nis — der bis jetzt einzigen höchstrichterlichen Entscheidung, die sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen Reichspostverwaltung und Postschließfachinhabern befaßt — Stellung genommen. Der Sachverhalt in dem nunmehr endgültig zugunsten der Reichspostverwaltung entschiedenen Rechtsstreite war folgender: Der Kaufmann F. in N. hatte beim Postamte in N. eine Abholungserklärung für seine Postsendungen niedergelegt. Im weiteren wurde ihm später auf von ihm gestellten schriftlichen Antrag, dem eine neue Abholungserklärung nicht beigefügt war, ein Postschließfach überlassen. Als einige Zeit vergangen war, stellte cs sich heraus, daß an den Kaufmann F. gerichtete Post sendungen, darunter auch Postanweisungen, einige Male dem vor etwa zehn bis zwölf Wochen entlassenen Handlungsgehilfen des F., B., auf besondres Ersuchen am Schalter ausgehändigt worden waren, daß B. die Unterschrift des F. auf den ihm aus gelieferten Postanweisungen gefälscht und auf Grund der ge fälschten Unterschriften im ganzen 1875 55 -ß für sich erhoben hatte. Die Aushändigung der Postsendungen war teils vor, teils nach der Entlassung des B. erfolgt. Dieser war den Postschalter beamten als Angestellter des F. bekannt gewesen; seine Ent lassung war dagegen nicht zu ihrer Kenntnis gekommen. B. wurde im strafgerichtlichcn Verfahren wegen schwerer Urkunden- Börsenblatt sltr de» Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. fälschung im einheitlichen Zusammentreffen mit Betrug zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Da das unterschlagene Geld von ihm nicht zurückzuerlangen war, forderte F. von der Oberpostdirektion in D. Ersatz des ihm entstandenen Schadens und beschritt, als die Oberpostdirektion jede Ersatzleistung ablehnte, den Klageweg. Er machte insbesondre folgendes geltend: Mit der Anmietung des Postschlicßfaches habe er den Zweck verfolgt, die Aushändigung der Postsendungen an Unbefugte zu verhindern. Tatsächlich sei auch in der ersten Zeit ein auf seine Veranlassung von seiner Schwester unternommener Versuch, die Sendungen ohne Schlüssel am Postschalter zu bekommen, fehl geschlagen. Durch die Schließfächer solle die Sicherheit des Ver kehrs gehoben werden. Die Bestimmungen über die gewöhnliche Abholung und der Inhalt der Abholungserklärung könnten nicht unbedingte, sondern nur sinngemäße Anwendung auf das durch die Schließfachmicte geschaffene Rechtsverhältnis finden. Die Einrichtung des Schließfachs ermögliche dem Mieter nicht bloß eine erleichterte und schnellere Erlangung der Posteingänge, sondern bewirke auch eine zuverlässigere Erreichung der postalischen Sendungen. Bei dem Schließfach könne nur der Inhaber des dazu passenden Schlüssels die Postsachen aus dem Fach entnehmen. Der Mieter sei also dagegen geschützt, daß andre Personen, die den Schlüssel nicht hätten, die Sachen aus dem Schließfach hcraus- holen könnten. Dieser Schutz dürfe von den Postbeamten nicht dadurch hinfällig gemacht werden, daß sie die Postsachen nicht in das Schließfach legten, sondern ohne weiteres einem am Schalter sich Meldenden persönlich aushändigten. Nach der Natur des Rechtsverhältnisses übernehme die Post bei dem Schließfach die Gewähr dafür, daß nur der Inhaber des Schlüssels die Postsachen erhalte. Der Besitz des Schlüssels bilde die einzige, aber auch un bedingt notwendige Legitimation zum Empfang der Sendungen, und es liege eine Vertragsverletzung vor, wenn die Postsachen einer Person ausgehändigt würden, die sich nicht durch den Besitz des Schlüssels ausweist. Daß die Postbeamten bei der Einrichtung des Schließfachs dem zur Abholung sich Meldenden die Postsachen nicht ohne weiteres aushändigen dürften, ergebe sich auch aus dem K 2 der Grundsätze für Überlassung eines Postschließfachs. Hier sei es für zulässig erklärt, daß ein Abholer für einen Teil seiner Postsendungen von dem gewöhnlichen Abholungsverfahren und für einen andern Teil von dem Schließfach Gebrauch mache. Diese Bestimmung sei unverständlich, wenn die für den Inhaber eines Schließfachs bestimmten Sendungen ohne weiteres dem sich Melden den persönlich ausgeantwortet werden dürften. Die Gebühr für die Überlassung des Schließfachs stelle sich als Vergütung für die erhöhte Sicherheit dar. Demgegenüber behauptete die Ober-Postdirektion, daß der Klageanspruch in mehr als einer Hinsicht hinfällig sei. Die Post verwaltung stehe nur mit dem Absender der Postsendungen im Vertragsverhältnis. Der Anspruch sei gegen die Ober-Post- direktionen zu richten, in deren Bezirk die Einlieferungsorte liegen, weil sämtliche fragliche Postanweisungen außerhalb des Ober-Postdirektionsbezirks D. aufgeliefert wären, und endlich sei der Anspruch zum größten Teil nach 8 14 des Postgesetzes ver jährt. Das Landgericht in D. als Gericht erster Instanz trat zwar dem Kläger darin bei, daß der Anspruch ausschließlich auf den wegen des Postschlietzfachs mit der Postbehörde abgeschlossenen Vertrag zu stützen und deshalb den von der Oberpostdirektion in D. gemachten Einwendungen der Erfolg zu versagen sei. Trotz dem kam das Landgericht zur Abweisung der Klage. Nach Auf fassung dieses Gerichts ist die Rechtslage bei Schließfachverträgen die folgende: Der Schließfachinhaber solle durch den Mietvertrag in die Lage gesetzt werden, möglichst schnell und ohne an den Postschaltern infolge Andrangs des Publikums auf Abfertigung warten zu müssen, je nach der örtlichen Einrichtung auch außer halb der Schalterdienststunden in den Besitz der für ihn bestimmten Postsendungen zu gelangen. Als hinreichend legitimierter Em pfänger der Post gegenüber gelte nach K 48 des Postgesetzes der -zur Abholung sich Meldende«. Sei derselbe im Besitz des Schlüssels zum Abholungsfach, so sei er in der Lage, ohne Mit wirkung eines Beamten der Post das Fach zu öffnen und die Postsendungen demselben zu entnehmen. Erkläre er aber, nicht im Besitz des Schlüssels zu sein, so handelt die Post nicht ver- 651
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