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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1859
- Sprache
- Deutsch
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M 128, 17. Oktober. 2044 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. der Verkehrsvcrhältnissc in das Leben gerufen, die analoge An wendung allerer Rcchtsgrundsätze schlechthin ausgeschlossen hatten, so kann ihm darin nicht beigepflichtcr werden. Er darf nur einen Blick auf die Geschichte des römischen Rechtes werfen, um zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß in der allmähligen Entwickelung und Fortbildung des Rechtes keine Besonderheit des literarischen Eigenthums zu erkennen ist, und schon die geistvolle Behandlung des Obligationenrechtes durch Kuntzc hätte ihn vom Gegentheil überführen können. Solange es in der Natur des Rechtes liegt, daß der, welcher eine Sache hervorbringt, ein unbedingtes Recht der Verfügung durch die Hervorbringung selbst erwirbt, und daß in diesem unbedingten Rechte, welches eben als Eigcnlhum bezeichnet wird, auch das Recht enthalten ist, jedem Dritten die Grenzen des Gebrauchs vorzuschreiben, welchen er davon gestatten will, so lange ist die Behauptung unzulässig, daß die Schutzlosigkeit des Rechtes der Urheber an ihren Werken in der Natur der Sache gegründet sei. In Luther war ein so starkes natürliches Rechtsgefühl ausgeprägt, daß er gewiß nicht die Nachdruckcr Diebe und Räuber gescholten haben würde, wenn sich ihm nicht die Ueberzeugung aufgedrängt hätte, daß es ein wirkliches Eigenthum sei, an dem sie sich ver greifen, und ob er gleich sich in der Begründung seines Ausspruchs irrt, so muß doch dieser selbst als ein vollkommen berechtigter aner kannt werden. Ebenso wenig kann darüber ein Zweifel obwalten, daß der durch Töne, Worte oder auf irgend eine andere Art verkör perte Gedanke den Sachen zugezählt werden muß, da nicht bloß die grobsinnliche Greifbarkeit, sondern jede sinnliche Wahrnehmbarkeit den Eintritt des geistigen Wesens in die Welt der Dinge und eben damit die Sache, im juristischen Sinne, kennzeichnet. Namentlich die sächsische Gesetzgebung hat schon in ihren ersten Anfängen den Kern des Rechtes richtig anerkannt und vollkommen sachgemäß als Eigenthum bezeichnet. Sie hat nur darin gefehlt, daß sie den Begriff nicht näher formulirte, obschon sie bis zu dem großen Rückschritt von 1844 überall die richtigen Folgerungen aus dem obersten Grundsätze, so besonders in den Gesetzen von 1773 und von 1831 abzuleiten wußte. Halten wir fest, daß nicht der Gedanke, sondern der verkör perte Gedanke der Gegenstand des Urheberrechtes ist, so sind alle theoretischen Schwierigkeiten gelöst, und es bleiben nur die praktischen Fragen zur Lösung übrig. Dies beiläufig, und wir kehren zu der Ausführung der Auf gabe zurück, deren Lösung der Verfasser sich gestellt hat. Er schließt den geschichtlichen Theil seiner Einleitung mit einem Eapitel über die Bedeutung der internationalen Beziehungen und geht sodann zu den Quellen des in Deutschland geltenden Rechtes, den Beschlüssen des deutschen Bundes, über, indem er ihre Tragweite näher erörtert, und in den folgenden Eapiteln eine Uebersicht der in den einzelnen Staaten geltenden Bundesbeschlüsse, der Landesgcsetze, der interna tionalen Verträge und der Privilegien gibt. An diese beiden Abschnitte schließt sich eine kritische Uebersicht der Literatur auf diesem Felde der Rechtswissenschaft, die aller dings weder ganz unbefangen, noch ganz vollständig ist. Insbeson dere sind von ihm die trefflichen Ausführungen im Jahrgange 1845 der deutschen Vierteljahrsschrift, welche den jetzigen Regierungsrath Häpe zum Verfasser haben, und die zahlreichen Erörterungen des verewigten Hitzig in der Allg. Preßzeitung unerwähnt geblieben. Mit einer sehr kärglichen Uebersicht der englischen und französischen Literatur schließt die Einleitung, und die zweite Abtheilung ist der Darstellung des gellenden deutschen Rechtes gewidmet. Auch hier begegnet ihm, daß er von seinem einseitigen Standpunkte aus die verschiedenen Ansichten über Begriff, Wesen und Inhalt des Au torenrechtes aburtheilt, ohne sein Urthcil ausreichend begründen zu können. Noch steht auf diesem Felde einfach Autorität gegen Auto rität, und die Frage über die Natur dieses Rechtes muß so lange als eine offene behandelt werden, als dieselbe nicht zu einem allseitig anerkannten Abschlüsse gediehen ist. Auch der Brüsseler Eongceß hat dieselbe nicht entschieden, denn Mehrheiten sind weder befähigt noch berufen, eine wissenschaftliche Frage zu löse», und unmöglich kann eine Frage für entschieden gelten, solange die gefundene Lös ung an inneren Widersprüchen leidet. Im Ucbrigcn wird die fortschreitende Entwicklung des literar ischen Verkehrs auf der einen Seite und die der Vervielfältigungs- arten auf der andern Seite als das beste Zuchtmiltel für die Be richtigung der Anschauungen über den wahren Grund und die wahre Natur des Autorrechtes dienen. Jenes, insoweit der Schutz des Autors gegen Entstellungen seiner Werke sich als eine immer dringendere Forderung Herausstellen wird, dieses, weil z. B. schon die Photographie den Beweis liefert, daß eine Menge Erzeugnisse der Industrie, welche bisher als schutzberechtigt angesehen wurden, von diesem Schutze ausgeschlossen werden müssen, wenn man nicht zu einem Schutze der reinen mechanischen Fertigkeit gelangen will. Wie rücksichtslos wir aber dem Verfasser in dieser Beziebung entgegentrctcn müssen, so vollkommen billigen wir es, wenn er seine Aufgabe dahin begrenzt, das Urheberrecht in der Beschränkung dar- zustellen, in welcher es jetzt zur allgemeinen Anerkennung gelangt ist, als das Recht der ausschließlichen Nutzung eines geistigen, ins besondere eines literarischen Erzeugnisses, mittelst der Vervielfältig ung und beziehentlich der Veröffentlichung desselben. Die gewonnenen Ergebnisse werden in den folgenden Paragra phen weiter auseinander gelegt und hierauf die Gegenstände des Ver lagsrechtes nach ihrem Begriffe und ihren Erfordernissen behandelt. An diese Erörterung schließt sich dieDarstellung der Entstehung durch Hcrvorbringung und der Nachfolge in das Recht des Erzeugers auf dem Wege des Erbgangs, sowie der Veräußerung, an welche sich eine ausführliche Belehrung nicht nur über Form und Gegenstand des Verlagsvertrags, sondern auch über die Verbindlichkeiten, welche daraus entstehen, die Ucbertragbarkeit der erworbenen Reckte, den Abschluß, die Auslegung und die Auflösung desselben anrcihcn. Es wird gewiß kein Buchhändler es zu bereuen haben, wenn er diesem dritten Eapitel des Waechtec'schen Werkes ein eingehendes Studium widmet, was durch die einfache, klare und höchst übersicht liche Fassung in jeder Beziehung erleichtert ist, so daß auch der, welcher ohne alle rechtliche Vorkenntnisse daran geht, sich in bohem Grade befriedigt finden wird, wenn er nur sonst an ernstes Nach denken gewöhnt ist. Das folgende Eapitel ist den gesetzlichen Beschränkung»» des dem Verlagsrechte gewährten Rechtsschutzes, das letzte des ersten Abschnittes dem Erlöschen des Verlagsrechtes gewidmet. Im zweiten Abschnitte verbreitet sich der Verfasser über die Verletzung des Verlagsrechtes, und geht, nachdem er sich im ersten Eapitel über das Wesen der Verletzung des Autorrechtes verbreitet hat, im zweiten Eapitel auf den Thalbestand des Nachdruckes über. Dieser wird zuerst nach seiner gegenständlichen Seile erörtert, indem der erlaubte und unerlaubte Nachdruck, hierauf die Natur des Nachdrucks und seiner verschiedenen Erscheinungen, sodann end lich die Rechtswidrigkeit und Vollendung in angemessener Kürze dar gestellt, und hierauf die Bedingungen der Strafbarkeit erörtert werden. An diese Ausführungen schließt sich im dritten Eapitel eine Aufzählung derjenigen Beeinträchtigungen des Autors, welche nicht unter den Begriff des eigentlichen Nachdruckes fallen, und in diesem Eapitel ist namentlich die unbefugte Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke abgehandekt.
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