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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1859
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- Deutsch
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2276 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »Hl 141, 16. November. Der versuchte Gegenbeweis läßt bezweifeln, ob der Verfasser des Gcrichtsbcscheides jemals in nähere Beziehung zu dem literarischen Verkehr getreten ist. Es hätte ihm sonst unmöglich entgehen kön nen, daß das literarische Eigenthum überhaupt nur durch Auflagen verwerthct werden kann. Das Mehr oder Weniger des dem Verleger vom Autor über tragenen Rechtes kommt, wenigstens dem Nachdrucker gegenüber, nicht in Betracht und der Bundcsbeschluß vom 4. April 1840, wel cher sich auf die einzelne Ausgabe von Goethe in Einem Bande be zieht, hat gleichwohl anerkanntermaßen das ganze Autorrecht des Verfassers schützen sollen und schützt es noch heute, selbst in den der Anerkennung eines literarischen Rechtes abgeneigtesten deutschen Staaten. ' In neun von zehn Fällen überträgt der Autor dem Verleger nicht sein ganzes Autorrecht, sondern nur eine Auflage, und sollte in allen diesen Fällen der Verleger nicht gegen Nachdruck geschützt sein, so würde das Gesetz kaum noch als ein Gesetz zum Schutze des lite rarischen Eigcnthums bezeichnet werden können. Noch überdies stellt es aber im §. lV. die gesetzliche Vcrmuthung auf, daß im Zweifel die Ueberlragung nur von einer Auflage von 1000 Exemplaren gelten soll, und mit dieser gesetzlichen Vermuthung ist der Ausschluß des Schutzes einzelner Auflagen wider den Nachdruck schlechthin unver einbar. Es muß dem Verfasser des Bescheids überlassen bleiben die Folgerung, daß, obgleich nach §. I. des Gesetzes von 1844 unter Nachdruck jede Vervielfältigung eines Werkes verstanden wird, welche ohneZustimmung desVcrfasserS und derjenigen, welche in die Rechte desselben eingetrelen sind, veranstaltet wird, nach seiner Mein ung dennoch den Letztern ein solcher Verleger nicht beigezähll wer den darf, an welchen der Autor nicht seine gestimmten Rechte an dem Werke, sondern bloß ein cinzelnesNutzungsrecht abgetreten hat. Als ob es nicht ein allbekannter Grundsatz wäre, daß, wem das Mehr zustcht, auch das Minder zugchört, und als ob mithin der, welcher nur eine Auflage erworben hat, für diese eine Auflage nicht ebensowohl in die Rechte des Autors eingetreten wäre, wie derjenige, welcher ein Recht auf alle Auflagen überkommt. Und gleichwohl findet man sich durch den letzten unter v. aufgeführlen Grund, nach welchem das Verlagsrecht an Lichten- berg's Schriften wegen Ablaufs der im §. 3. geordneten Schutz fristen erloschen sein soll, beinahe noch mehr überrascht. Billiger- wcise läßt sich voraussctzcn, daß dem Mitgliede eines sächsischen Ge richtshofes nicht unbekannt geblieben ist, daß bis zum 1. Mai 1844 in Sachsen das sogenannte ewige Verlagsrecht, das heißt, das volle Eigenthum des Autors an seinen Werken mit gleicher Zeitdauer, wie jedes andere Eigcnthum, gegolten hat, ein Umstand, welcher die rückwirkende Kraft des Gesetzes an sich ausschließt. Dem entsprech end wird in §. XIX. zwar die Anwendbarkeit desselben auf alle be reits vor dem Erscheinen des Gesetzes veröffentlichten Werke ausge sprochen, mit der „besonderen Bestimmung" jedoch, daß die §. 3. geordnete Schutzfrist mit dem I. Januar 1844 beginnt. Mag daher Lichtcnberg gestorben, mag die letzte Lieferung des in Rede stehenden Werkes bereits im Jahre 1798 zuerst erschienen sein - nach dieser klaren Vorschrift des Gesetzes läßt sich füglich nicht daran zweifeln, daß in Sachsen vor dem l. Januar 1874 von einem Gemeingut, welches der Ausbeutung aller Gewerbsbcrcchtiglen preis- gegeben ist, nicht wohl die Rede sein kann. Ob eine solche vollständige Umkehr der Grundlagen eines Ge setzes, wie dieselbe in diesem Bescheid ungebahnt wird, in Sachsen möglich sei, werden die höheren Instanzen entscheiden. Leipzig, im November 1859. llr. Schellwitz, als Sachwalter des Beschädigten. Die Baarpackete. Indem wir den nachstehenden Artikel der Süddtsch. Buchh.-Ztg. entlehnen, bringen wir einen mehrseitig geäußerten Wunsch zur Er füllung : durch Aufnahme desselben in das Börsenblatt ausdrücklich auch für den hiesigen Eommissionsbandel, aufdcmdie „wahre orux" noch viel schwerer als aus Stuttgart laste, die Beachtung seines Inhalts in Anspruch zu nehmen. D. Red. Die Baarpackete nehmen im Buchhandel immer mehr über hand , und sind, weniger für Verleger und Sortimenter, als für den — Eommissionär zu einer wahren c,ux geworden. Die Be träge, welche selbst an dem gegenüber von Leipzig einen kleinen Rayon umschließenden Stuttgart ausbczahlt werden, erreichen, wenn bestimmte Eontinuationen „fällig" sind, viele tausend Gul den. Wie steht cs nun aber mit diesen Baarpackcten und ihrer Besorgung? Von letzterer nur wollen wir heute reden, und die „Baarbezüge" an sich ein andermal vornehmen. Bei uns in Süd deutschland, wo sich das eigentliche Eommissionswescn erst mühsam und sehr allmählig aus einem bloßen Spcdilionswesen emporringt, war es demgemäß bis vor nicht lange noch allgemeine Sitte, daß der sogenannte Eommissionär nichts weiter zu thun hakte, als die je weilig und ohne sein weiteres Zuthun an ihn gelangten Packete seines Eommittenten diesem wöchentlich oder auch nur so oft, als genügend „Stoff" da war, zuzusenden. Da blieb nichts Anderes zu verrichten, als dies Bällchcnmachcn und das Zusammencechnen der Porti, welche man zuzüglich derEmballagercchnung ein fach auf das Eollo nachnahm. So stand Eommitlent und Eom missionär in keinem näheren Vcrhältniß zu einander, man führte kein Baarconto, weil keines nöthig war, und die Zahlungen, welche etwa der Eommissionär für den Eommittenten leistete, glichen sich dadurch sofort aus, weil dieser genau nur so viel Geld schickte, als die Liste betrug. Für seine Mühe <des Auszahlcns) und seine Ver antwortung bekam jener nichts. Ja manchmal schickte der Absen der das Geld (oderauch die Zettel, die ebenfalls gratis zu ver theilen) unfrankirt, und da gab's dann eben eine Repartitivn für die Empfänger. So gemülhlich geht's nun allerdings im Ganzen nicht mehr. Der Verkehr hat bedeutend zugenommen, am meisten durch die Eoncentraiion auf einen Ort, die Verlegung der Abrechnung dahin u. s. f. Es mußte so kommen, daß Verleger wie Sortimenter sich einen Stuttgarter Baarconto anzulegen hatten, auf dem wie einerseits geleistete Zahlungen, andererseits die Ballenspcscn (Baar packete, Porti und Emballage) eine Hauptrolle spielen. Wie aber steht's nun mit diesem Baarconto und seiner Ausgleichung? In vielen Fällen sehr bedenklich. Meist so, daß der Auftraggeber, die Natur eines Eommissionärs-Baarconto gänzlich verkennend, nur von Zeit zu Zeit Anschaffungen macht im Verhälkniß der von seinem Eommissionär bereits gemachten Auslagen, und darauf be ruhigt sich wieder eine geraume Zeit Neues „ankrciden" läßt. Ja manchmal betrachtet der oder jener ein solches Conto mit dem glei chen Auge, wie jedes andere in seiner Buchhändlerstrazze, das man alljährlich einmal saldirt! Die Anschauung, daß von Rechtswe gen ein Eommissionär stets vorausmitEassa versehen sein soll, hat bei uns im Süden noch wenig Platz gegriffen. Viel leicht liegt die Schuld auch mit an den Eommissionäcen selbst, welche sich nur allzulange diesen Mißbrauch, oder man sage besser, Miß handlung gefallen ließen und lassen: entweder aus Nonchalance oder aus Besorgniß, es möchte bei strengerer Handhabung einmal einer ab — und auf einen Andern zu — springen. Als ob's nicht besser wäre, da zu denken: laß fahren dahin, an einem solchen ist kein Gewinn. — Nun stellt aber, wie uns scheint (wir sind näm lich kein Betheiligter, nur ein Zuschauer), die gegenwärtige Zeit ge bieterische Anforderungen in dieser Beziehung, und es ist wohl nicht
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