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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1870
- Strukturtyp
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- Band
- 1870-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1870
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- Deutsch
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strichen; der Schutz kann also nicht durch neue Auflagen verlängert werden. §. 17. des N. E. stellt §. 70. des A. E. an diese Stelle und lautet jetzt: „Ein Hcimfallsrccht des Fiscus oder anderer zu herren losen Verlassenschaftcn berechtigter Personen findet auf das aus schließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt." Was die Stellung des Paragraphen anlangt, so glaube ich, daß er sich seiner Natur nach an §. 3. anschließen muß. Materiell bietet die Einschaltung der Worte: „und seiner Rechtsnachfolger" zu manchem Zweifel Anlaß, namentlich insofern darunter auch der Verleger verstanden wird; was geschieht, wenn der Nachlaß des Verlegers herrenlos ist, das Recht des Urhebers oder seiner Erben aber noch besteht, oder umgekehrt? Ein neuer Beleg, daß dasObli- gationcnrccht nicht ausrcicht, um das Verhältniß von Urheber uird Verleger zu erklären. ^ Der Abschnitt „Entschädigungen und Strafen" ist einer ziemlich 'tiefgreifenden Acnderung unterworfen worden. Derselbe ist zweifellos die schwächste Partie der früheren Entwürfe, sowohl des Börsenvereins-, als des alten Bundesraths-Entwurfes gewesen, und die Leipziger Berathungen haben nicht vermocht, ihn wesentlich zu verbessern. Derselbe hat die Aufgabe, einmal die civilrechtlichcn Folgen des Nachdruckes festzustellen, sodann den Nachdruck aber auch unter dem Gesichtspunkte des Criminalrcchtes zu betrachten. Man hat nun die Sache dadurch verwirrt, daß man beide Gesichts punkte in buntestem Wechsel durcheinander gemengt, namentlich die civilrechtliche Entschädigung von den criminalistischen Voraussetzungen von Absicht und Verschuldung abhängig gemacht hat, und anderseits die Entschädigung anscheinend ganz losgelöst hat von der Frage, ob überhaupt ein Schade vorhanden sei, sie also in eine Strafe verwandelte. Nach der civilistischen Seite ist dadurch der schwere Nachtheil entstanden, daß der Beweis sich mit auf innere That- sachen, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, zu erstrecken hat, und daß, wenn dieser Beweis nicht gelingt, die Entschädigung sich auf die Be reicherung beschränkt. Beides haben die betheiligten Buchhändler bei den Leipziger Berathungen empfunden, und wenn von juristischer Seite Einwendungen gemacht worden sind, namentlich auch darauf erwidert worden ist, daß für Schaden nur der verantwortlich gemacht werde, den eine Verschuldung treffe, so ist zu bemerken, daß Der jenige, der auf fremdem Felde erntet, entschädigen muß, auch wenn er sich in bestem Glauben befindet; man muß nur seine Haftpflicht auf den wirklichen Schaden beschränken, und nicht zu einer Strafe erweitern. Nach der criminalistischen Seite führt das System zu einem: dis in iäsm, doppelte Strafe für ein Vergehen. Dies im Allgemeinen voransgcschickt, ist im Einzelnen Folgen des zu bemerken: 8. 13. In §. 18. ist das Wort „wissentlich" durch „vorsätzlich" er setzt, was jedenfalls im Gegensätze zu „Fährlässigkeit" correcter ist; über das Verhältniß dieser Erfordernisse zur Eivilklage habe ich mich soeben ausgesprochen; aber auch in Bezug auf die Criminalklage scheinen mir dieselben weit über das Ziel zu schießen. Von dem strafrechtlichen Gesichtspunkte aus kann der Nachdruck nur unter die Vergehen gegen das Eigcnthnm gebracht werden; wenigstens ist nach meiner Ucberzcugung, wie schon oben bemerkt, die Frage, wie weit eine Verletzung von Personenrcchtcn vorliege, eine ganz selb ständige. Aber auch von dieser Distinction abgesehen, so wird nach criminalistischen Grundbegriffen das Vergehen des Nachdruckes nur als ein doloses zu denken sein, und zwar wird meines Erachtens die Absicht, sich oder Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu ver schaffen, zu erfordern sein. Die criminelle Strafbarkeit auch auf Fahrlässigkeit auszudchnen, scheint mir um so bedenklicher, als die Frage, ob ein Nachdruck vorliege, in vielen Fällen äußerst schwierig ist, und die Entscheidung der Sachverständigen und des Richters keineswegs immer im voraus mit Zuversicht zu errathen ist. Auch- der Bundcsgesetzcntwurs und das bayrische Gesetz beschränken die Strafbarkeit bekanntlich auf den Dolus. Es scheint mir durchaus mehr im Interesse der Autoren und Buchhändler zu liegen, ihre Schutzbedürfnisse der gewöhnlichen Rechtsordnung anzupassen, als durch erceptionell harte Bestim mungen vielleicht eine Reaction heraufzubeschwören, die auch den legitimen Anforderungen ihre Erfüllung versagen würde. Deshalb ist es auch nur zu billigen, wenn der aus den Bedürfnissen der Eivilklage hcrvorgegangene Leipziger Antrag, die Erfordernisse der Absicht und Schuld hier ganz zu streichen, und nur durch einen bei §. 24. einzuschiebenden Passns eine Art Erceptionsbeweis der Un schuld nachzulassen, nicht angenommen worden ist; es würde dies gegen die erste strafrechtliche Regel verstoßen, daß Jedem seine Schuld nachgewiesen werden müsse, ß In i>en Worten: „in der Absicht, denselben zu verbreiten", sind in Folge des bei §. 25. des A. E. gestellten Leipziger Antrags die Worte eingeschoben worden: denselben „innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes" zu verbreiten. Es mag nun ganz richtig sein, daß die Herstellung von Nachdruckswerkcn für das Ausland leicht zu Mißbrauch benützt werden kann, allein ein derartiger poli zeilicher Gesichtspunki kann doch, meines Erachtens, nicht zur Con- struction von Rechtssätzen benützt werden. Es fragt sich nun, legt das Gesetz den Begriff des Nachdrucks in die Thatsache der Vervielfäl tigung, oder erfordert es noch etwas dazu? Und das ist nun der Fall; es fordert, wenn auch nicht die Thatsache, doch die Absicht der Ver breitung. Dies hat nun nur dann einen Sinn, wenn diese Absicht eine Widcrrechtlichkeit enthält; dies muß aber bezüglich desjenigen Aus landes, welches nicht durch Verträge dem Norddeutschen Bunde gleich gestellt ist, entschieden verneint werden; die Frage der Widerrecht lichkeit ist lediglich nach dem Rechte des betreffenden Landes zu ent scheiden, und die Absicht, in einem solchen Lande Bücher verbreiten zu wollen, die am Orte der Herstellung Nachdruck sind, kann kesne Widcrrechtlichkeit sein. Man muß also entweder das Requisit der Verbreitung fallen lassen, und meines Erachtens mit Unrecht, oder dasselbe auf das Herrschaftsgebiet des Gesetzes beschränken (vcrgl. 8. 72.). Im zweiten Absätze ist statt der im A. E. enthaltenen Bezug nahme auf die „Landcsgesetze" gesagt, nach Maßgabe der allgemei nen Strafgesetze. Man hat dabei jedenfalls an die im Werke be griffene norddeutsche Strafgesetzgebung gedacht. Wie drakonisch übrigens die angedrohten Geldstrafen sich gestalten, wenn man sie in Freiheitsstrafen verwandelt, ergibt eine Berechnung nach dem säch sischen Strafgesetzbuche. Nimmt man da auch den höchsten Satz von fünf Thalcr per Tag, so würde eine Geldstrafe von 1000 Thalern immer noch einer beinahe 7 monatlichen Gcfängnißstrafe gleichkom- mcn. Eine solche würde dem allgemeinen Rechtsgefühl entschieden widersprechen; es dürfte daher zu empfehlen sein, ein nicht zu hohes Marimum der Gcfängnißstrafe zu bezeichnen, das bei der Verwand lung der Geldstrafe nicht überschritten werden darf. 8- 19. entspricht §. 23. des A. E.; es ist aber nicht zweckmäßig, §. ihn vor §. 20. zu stellen, da er erst durch den Gegensatz zu letzterem verständlich wird; letzterer legt der Schädenberechnung den Nettopreis der berechtigten Exemplare zu Grund, und 8- 19. bestimmt alsdann, was geschehen soll, wenn diese Berechnung unausführbar ist, weil das Werk noch nicht erschienen ist. Die niedere Entschädigungsgrenze von 50 Exemplaren ist trotz §, des Leipziger Antrags, dieselbe wieder auf 200 zu erhöhen, belassen worden. Es muß aber überhaupt gefragt werden, ob es nach der gänzlich verschiedenen Stellung, welche der neuere Entwurf dem Richter im Verhältniß zu den Sachverständigen-Vereinen gegeben hat, noch einen
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