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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1854
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für daS Börsenblatt sind an die Redaction; — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschell Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvercins der deutschen Buchhändler. ^ 41. Leipzig, Mittwoch am 5. April. 1854. mtlicher Theil. zu einer Petition an die RegicriÜrgen des Zollvereins, zufolge Be schlusses der GencralüWamniluiig des süddeutschen Buchhändler- Vpttins^im Jahre 18S3. Nachstehender Entwurf wurde heute an je eine sich mit Verlag befassende Firma dcrzollvereinlichen Staaten im Bereich unseres Vereins zur Weiterbeförderung an die bctr. Stelle in Abschrift mitgethcilt, und wird derselbe zugleich für die übrigen Verlags-, wie Sortimcntshandlungen außerhalb des Zollvereins, für welche aus seiner Benutzung der beabsichtigte Gewinn zu hoffen, veröffentlicht. Eßlingen, Heidelberg, Speier, 24. März 1854. Per Vorstand des Süddeutschen Auchhändlcr-Vcrcins. Eonr. Weychardt. KarlGroos. G. L. Lang. In dem Zollvereine besteht die dankenswerthe Einrichtung, daß Fabrikate, welche ins Ausland versendet werden, unverkauft aber an den Versender im Zollvereine wieder zurückgehen, von Entrichtung der Zollvereins-Eingangs-Abgabe befreit sind, sofern vor der Versen dung diese angemeldet und die Waaren zollamtlich abgestempelt wor den sind. Von dieser Einrichtung machten für Bücher, Musikalien, Litho graphien, Kupfer- u- Stahlstiche, die Fabrikanten derselben, ihre Verle ger, bisher so gut als keinen Gebrauch, weil die Waaren durch Abstem pelung zu sehr verdorben wurden, um später noch als neu im Han del angeboten werden zu können. Auch die vorherige Anmeldung beim Versandte würde, da häufig eine Sendung zum Commissions- Verkauf ins Ausland nur aus einem oder zwei Exemplaren eines Werkes besteht, unverhältnißmäßigen Zeitaufwand für die Zoll- Stellen, wie für den Absender bedingen, so daß schon wegen dieser Anmeldung, wenn auch von der Abstempelung Umgang genommen werden wollte, die vereinsländischen Verleger jene Vergünstigung nicht benützen könnten. Die Anmeldung und Abstempelung vor Abgang des aus dem Vereine exportirtcn und wieder zu importirenden Fabrikates ist wohl nur deshalb vorgesehen, um die Zollbehörde von der Identität der Waaren zu vergewissern und dadurch etwaige Versuche von Unter schleifen zu verhindern. Bei Büchern, Musikalicn und Kunstblät tern läßt sich nun aber auch ohne Abstempelung der vercinsländilche Ursprung sehr leicht Nachweisen, dadurch, daß nach den in allen dem Zolltarife angehörcndcn Ländern bestehenden Prcßgcsetzen auf jedem Prcßcrzeugnisse der Name und Wohnort des Verlegers, be ziehungsweise des Druckers, genannt werden müssen, wie denn auch bei allen im Buch-, Musikalien- und Kunsthandel zum Vertrieb kommenden Preßcrzcugnisscn diese, schon durch das Interesse des Emundzwanzigster Jahrgang. Verlegers gebotene, Namhaftmachung seiner Firma, längst durchaus statksindet. Es enthalten somit Bücher, Musikalien und Kunst blätter, die im Zollverein producirr werden, schon in sich selbst den Stempel ihres veceinsländischen Ursprungs, was die Weitläufigkeit einer Anmeldung in der diese Produkte verderbenden Abstempelung vor der Versendung, zum Herstellen des Beweises der Identität der ausgeführten und wieder cinzuführendcn Waare, hier überflüssig machen dürfte. Gegen die Gestattung zollfreier Wiedereinfuhr von Büchern rc., blos in Hinsicht auf die denselben beigcdrucktcn vereinsländischen Firmen des Verlegers und Druckers,könnte daher wohl noch das ein zige Bedenken sein, daß dann im Auslande Bücher ic. mit der Firma vereinsländischer Verleger und Drucker hergestellt und auf diese Weise zollfrei eingesührt werden könnten. Dagegen ist zu bemerken, daß 1) wenn es sich nur von wenigen Exemplaren handeln sollte, die Kosten des Druckes, viel zu hoch kommen, ja die Herstellung nur eines neuen Titelblattes mit vercinsländischer Firma den zu entrichtenden Eingangszoll weit übersteigen würde, hinsicht lich weniger Exemplare mithin ein solcher Mißbrauch nicht denk bar sei; 2) würde aber ein Verleger eine ganze Auflage im Auslande drucken lassen, zwar dem Beidrucke seiner Firma nichts entgegen- ftände, dagegen der Beidruck eines im Zollvereine domicilirten Buchdruckers nur durch ein Falsum statlsinden könnte, dessen Verantwortung dieser Verleger, um dadurch den unbedeutenden Eingangszoll zu umgehen, gewiß nicht auf sich nehmen würde. Wenn auch die Zollbehörden sich im äußersten Falle vor einer derartigen Defraudation dadurch schützen könnten, daß etwa eine Zahl von mindestens 50 Exemplaren des gleichen Buchs in einer Sendung bestimmt würde, für welche bei derRücksuhr ein Ursprungs- zeugniß beizulegen sei, so dürfte eine solche Bestimmung dennoch kaum praktisch sein, da die Druckpresse in sämmtlichen Nachbar staaten so beträchtlich höher, als im Zollvereine selbst sind, daß über haupt höchst selten ein Verleger etwas außerhalb des Zollvereins wird drucken lassen, und sollte dieß in einzelnen Fällen je geschehen, so wird dieser Verleger, der die höheren Druckpreise des nicht zollverein- lichen Auslandes bezahlt, sich sicher auch nicht dazu verstehen, nur um den unbedeutenden Eingangszoll zu ersparen, ein Falsum zu wagen und den Namen eines veceinsländischen Buchdruckers auf den Titel setzen zu lasten: ein Falsum, das ohne Zustimmung des veceinsländischen Druckers weder versucht werden, noch uncntdeckt bleiben könnte. Nach der gestimmten Organisation und Geschäftsbehandlung des deutschen Buchhandels dürfte daher eine Beschränkung auf eine 83
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