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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1860
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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44 4? 4, 9. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ohne deren Erlaubniß darf nichts gedruckt werden. Unbedingt ist Alles zu unterdrücken, was wider Religion, den Staat, was moral ischer und bürgerlicher Ordnung entgegen ist, oder auf Kränkung persönlicher Ehre und des guten Namens Andrer abziclt. Jeder, der Druckfreiheit erhalten hat, ist von Strafe befreit. Der Druck ohne gesetzmäßige Erlaubniß wurde gegen Drucker und Verleger mit Geldstrafe bis 50 Thlr. bedroht. War der Inhalt überdies strafbar, so wurde der Drucker auf Höhe der ganzen Druck kosten bestraft, und der Verleger unter Eonsiscation der ganzen Auf lage in eine Strafe vcrurtheilt, welche dem doppelten Betrag des La denpreises der Auflage in Summa entsprach. Im Wiederholungs fälle trat der Verlust des Privilegiums ein. Die Absicht der damaligen Eensur war es nun keineswegs, eine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit zu hindern, doch war das ganze Edier zu scharf, so daß eine allgemeine Mißstim mung darüber herrschte. Friedrich Wilhelm III., durchaus kein Vcrtheidiger dieser Een- surstrenge, legte wieder einen mildernden Maaßstab an. Er äußerte sichetwa folgendermaßen über die Presse: „EineanständigePublicität ist der Regierung und den Unterthanen die sicherste Bürgschaft gegen die Nachlässigkeit und den bösen Willen der untergeordneten Ofsi- cianten und verdient auf alle Fälle gefördert und beschützt zu werden." Mit der französischen Fremdherrschaft in Preußen begann auch ein unfreies und drückendes Regime der Presse sich gellend zu ma chen. Von Seiten der preußischen Regierung wurde die Eensur stillschweigend aufgegeben. Es durften die Schriften eines E. M. Arndt, Jahn, Geritzte, in Berlin gedruckt werden, selbst Fichte's begeisterte Reden an die deutsche Nation, in denen die Zustände der einzelnen deutschen Staaten unnachsichtlich hart angegriffen wur den. Je nachdem die politische Lage Preußens in den Kriegen mit Napoleon schwankend war, je nachdem war auch der Presse Freiheit oder Stillschweigen aufcrlegt. Die patriotischen Ergüsse zur Zeit der Freiheitskriege benutzte die Regierung zur Hebung preußischen Nationalgefühls. Die ganze national-patriotische Dichtung der da maligen Zeit, welche aus der romantischen Dichtcrschule hcrvorging, hauchte Freiheit und erging sich in dem Enthusiasmus für die Be freiung des Vaterlandes. Die Läuterung der preußischen Gesetzgebung im Allgemeinen, sowie die Reformen des Ministeriums Stein-Hardenberg, welche auf den preußischen Staat heute noch Anwendung finden, trugen nickt wenig dazu bei, auch der Presse freieres Spiel zu lassen, so daß sie es wagte, sich auch über innere Staatsangelegenheiten zu äußern. Besonders war es das Berliner Abendblatt, welches eine Ständeversammlung wünschte. Der König, welcher damals die neuen staatlichen Einrichtungen reiflich zum Besten seiner Unlcr- thanen erwogen hatte, wünschte aber nicht, daß ein unreifes Urthcil der Presse die Regierung drängen sollte. Auf dieses hin erschien vom Staatskanzler im Jahre 1811 eine Verordnung, wonach alle Flugschriften und Zeitungen, sowie Gelegenheitsgedichte strenger Bcurtheilung unterworfen werden sollten. Es konnte dieses nur vorübergehend sein, da die Kricgsperiode von 1812 —1815 es mit sich brachte, darauf gar nicht zu achten. Auf dem Wiener Eongressc 1815 wurde die Presse der sämml- lichcn deutschen Staaten zu einer Bundcssache gemacht. Die deut sche Bundesacle vom 8. Juni 1815 enthält folgende Verabredung über die Presse: Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammen kunft mit Abfassung gleichmäßiger Bestimmungen über Preß freiheit beschäftigen. Die meisten deutschen Staaten führten darauf eine gesetzlich geord nete Preßfreiheit ein. In Preußen verblieb es, solange cs kein Bundespreßgefetz gab, bei der Eensur von Flug- und Zeitschriften in mildernder Auf fassung. Die Jahre 1816 —1819, in welchen viele demagogische Umtriebe aufkeimten, die auch in periodisch erscheinenden Zeitungen und Schriften Nachhall fanden, machten die Aufsichtsbehörden nach und nach darauf aufmerksam, daß es doch wohl Zeit sei, eine ge ordnete Preßfreiheit auch in Preußen zur nachhaltigen Berücksicht igung der resp. Herausgeber, Verfasser und Verleger zu schaffen. Einige revolutionäre Extravaganzen — die Zusammenkunft auf der Wartburg und der Mordanfall auf Kotzebue im Großherzoglhum Hessen — führte» schnell einen Bundcsbeschluß herbei, wonach der revolutionäre Geist auf den deutschen Universitäten zu unter drücken sei, und die dazu aufreizende Presse streng im Zaume gehal ten werden müsse. Da sich dieser Zustand bis zum Jahre 1824 nicht geändert hatte, so wurde das Censuredicl vom Jahre 1819 unverändert bci- behalten, und folgende §§. neu ausgenommen. Von jedem Bogen ist der Drucker oder Verleger verpflichtet 3 Sgr. Censurgcbühr zu entrichten. Ueberdics erhält die königl. Bibliothek in Berlin und die Bibliothek der Universität, in der der Verleger seinen provin ziellen Sitz hat, von jedem Preßcrzeugniß ein Freiexemplar. Es wurde überdies für Verleger im Jnlande, welche im Auslände im Besitz einer Buchhandlung sind und dort verlegen, die Rcccnsur cingcführt. Dieses erneuerte Eensuredict sollte die gcsammie Gei- steslhätigkeit des Volkes streng controlire». In diesem Sinne wur den auch die nachfolgenden späteren Verordnungen, besonders das Gesetz vom 6. August 1837, abgefaßr. Die Strenge der Eensur, die minutiöseste Uebcrwachung der Presse hielt sie bis zum Regier ungsantritt Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV. streng in Fesseln. Die hinreißende Kraft der königlichen Huldigungsreden wirkte clektrisircnd auf das preußische Volk; die censurfreie Ver öffentlichung der Provinzialstände-Verhandlungen hoben den be schränkenden Standplinkt der Presse auf, so daß dem Volke eine öffentliche Besprechung seiner Interessen anerkannt wurde. Am 4. Ockober 1842 erhielten alle Schriften über 20 Bogen eine volle Preßfreiheit. Das Jahr 1848 brachte für alle Druckerzeugnisse voll ständige Preßfreiheit, welche allerdings gräßlich gemißbrauchr wurde, so daß schon nach 2 Jahren eine Neaclion cinkral durch Publication der Verordnung vom 5. Juni 1850 und eine gesetzmäßigere Ord nung durch das Preßgcsetz vom 12. Mai 1851. Misccllen. Leipzig, 4. Jan. Nachdem die L e i p z ig e r Z c i t u n g vom 1. d. MtS. zur Feier ihres zweihundertjährigen Bestehens zwei Ab drücke der Nummern vom 1. Jan. 1660 und I. Jan. 1760, die nicht allein dem Inhalt sondern auch dem Acußern nach den Origi nalen aufs treueste nachgebildet sind, als Beilagen gebracht h^t, ver anstaltete gestern der königl. Eommissac für die Angelegenheiten der Zeitung, Hr.Regierungsrath v. Witzlcben, ein glänzendes Festmahl, zu dem die Spitzen der Behörden, die Generalconsuln der auswärt igen Staaten, Vertreter der sächsischen Presse und eine Anzahl an gesehener Personen, welche in besonderer Beziehung zu der Zeitung stehen, geladen waren. Die Säcksische Regierung hat durch diese Festfeier zu Ehren ihres Preßocgans der Presse im Allgemeinen eine Auszeichnung erwiesen, die aller Anerkennung wecth ist. — Zur Erinnerung an dieses Jubelfest hat Hc v. Witzleben eine soeben erschienene „Geschichte der Leipziger Zeitung" verfaßt, welche für die Kenntniß der Anfänge und Entwicklung des deutschen Zeitungswcsens das vielseitigste Interesse bietet, und bei ihrer fleiß igen und quellenmäßigen Darstellung die besondere Beachtung des Buchhandels verdient.
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