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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1870
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- 1870-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1870
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- Deutsch
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58, 11. März. Nichtamtlicher Theil. 831 Vossischen Zeitung, Hr. vr. Kletke, war Vorsitzender des Ausschusses des Journalistentags, dem das genannte Referat Vorgelegen hatte; es hätte daher angenommen werden dürfen, daß die darin entwickel ten Ansichten und auseinandergesetzten thatsächlichen Verhältnisse ebenfalls beachtet und wenigstens einer Widerlegung in den „Motiven" gewürdigt worden wären. Soviel über das Formelle. Was den Inhalt jener „Motive" zu §. 6. e anbelangt, so sagen sie eigentlich doch nur: der Inhalt einer politischen Zeitung soll schlechthin gegen Wiederabdruck ungeschützt sein, — nicht etwa, als ob er keine selbständige geistige Thätigkeit enthielte und folglich kein Autorrecht bedingte, Gottbewahre, son dern nur 1) zum Besten „des allgemeinen literarischen Verkehrs", welcher „unbedingt" die „gegenseitige Mittheilung und Entlehnung auch solcher (selbständiger) Artikel fordert", 2) weil sonst öfters Streit entstehen würde, ob ein Artikel sich als schutzberechtigt darstelle oder nicht. Dieser letzte Grund erscheint nur wie eine zarte Rücksicht auf die Bequemlichkeit der Gerichte, damit sie nicht mit allzu heikligen Streitfragen belästigt werden möchten. Aber man macht doch nicht Gesetze um der Bequemlichkeit der Gerichte, sondern um der Sache und der dabei Jntcressirten willen. Diesem Grunde also würden wir gar kein Gewicht beilegen; höchstens wäre er in unfern Augen ein Motiv mehr für die unscrs Erachtens ohnehin durchaus noth- wcndigc Zuziehung publicistischcr Sachverständigen bei der Ent scheidung von Prozessen wegen Zeitungsnachdruck. Der andere Grund aber, daß „das strenge Privatrccht des Au tors dem Bcdürfniß des allgemeinen literarischen Verkehrs Weichen muß", ist ein in seinen Konsequenzen so ungemein weit greifender, daß gegen ihn mindestens alles das auch gesagt werden kann und muß, was gegen die Braun'schcn Ansichten wegen Beschränkung der Autorrechte mit so übereinstimmender Opposition von der Tagespresse und von Schriftstellern gesagt worden ist. Nun suchen zwar die Motive die Anwendung jenes exorbitanten Grundsatzes im vorliegenden Falle nicht sowohl zu beschränken als zu rechtfertigen durch die Bezugnahme auf „die aus der publicistischen Natur der Zeitungen sich ergebenden Konsequenzen", insbesondere aber auf die darin begründete Forderung der „gegenseitigen" Ent lehnung von Artikeln. Aber eben der Mangel dieser Gegenseitigkeit ist es, der eine so massenhafte und weder der Würde noch den wahren Zwecken der Publicität förderliche Nachdruckspresse erzeugt. In welcher Weise diese vom planmäßigen Nachdrucke lebende kleine Presse mancher Orten überwuchert und welche Nachtheile sie für die höchsten Interessen der Tagcsprcsse selbst hat, das war in jenem obenerwähnten Referat für den Journalistentag des Nähern ausgcführt. Schon der Deutsche Journalistentag von 1864, obgleich im klebrigen der allerliberalstcn Richtung in diesem Punkte folgend, hatte doch das Recht den Rcdactionen gewahrt wissen wollen, gewisse selbständige Artikel durch eine besonders bcigcsetzte Anmerkung gegen Nachdruck zu sichern (wie das schon jetzt geschieht); auch gestattete der damals vorliegende Nachdrucksgesctzentwurf (vom alten Bundestage) nur den Abdruck „einzelner" Artikel und Correspondenzen, schloß also mindestens den systematischen Zeitungsnachdruck aus. Welcher weitgehende Gebrauch unter Umständen von der jetzi gen, den Wiederabdruck von Zcitungsstoff völlig freigebenden Be stimmung des §. 6. o des Entwurfs gemacht werden könnte, zumal in Verbindung mit §. 6. A, der auch die unveränderte Benutzung des Titels eines Schriftwerks gestattet, ist in dem Aufsatze der Deutschen Viertcljahrsschrift überzeugend nachgewiesen. Was würde z. B. ein Zcitungsverlcger thun können, wenn Jemand den Titel seines Blattes (vielleicht mit einem ganz kleinen Zusatz) usurpirte und mit der einleitenden Bemerkung: „Die Zeitung So und So enthält Fol gendes" (womit der Forderung der „Quellenangabe" genügt wäre), den ganzen oder doch den hauptsächlichsten Inhalt jeder Nummer derselben Tag für Tag nachdruckte? Nach dem §. 6. ödes Entwurfs, wie er jetzt lautet, nichts! Besser wäre es, es würde gar nichts über den Zeitungsnach druck bestimmt; dann würden im einzelnen Falle Gerichte und Sach verständige zu bemessen haben und wohl auch bemessen können, ob ein solcher Nachdruck ein den Verhältnissen nach berechtigter sei oder nicht. Geklagt würde ohnehin sehr selten werden, aber es wäre dann doch ein Rechtsmittel vorhanden, um dem planmäßigen und massen haften Zeitungsnachdrucke, diesem Krebsschaden unserer deutschen po litischen Tagespressc, einmal ein Halt! zuzurufen. Wie jetzt der Entwurf ist, wird diesem Nachdrucke dadurch nur eine Ermunterung zu Theil, die gewiß nicht im Interesse wahrer politischer Volksbildung liegt. (Dtsch. Allg. Ztg.) Schuh gegen Nachdruck. Mit seinem Angriff auf einen allzu ausgedehnten rechtlichen Schutz gegen den Nachdruck hat sich der Abgeordnete Braun gehörig in die Nesseln gesetzt. Fünf Schriftsteller ersten und zweiten Ranges sind gemeinschaftlich, Andere einzeln in starken Erklärungen gegen ihn aufgetreten. Es sollte uns nicht wundern, wenn er in Zukunft mitunter auf Schwierigkeiten stieße, die Erzeugnisse seiner geist und stoffreichen, wiewohl gelegentlich etwas ins Triviale fallenden Feder unterzubringen, denn unter den Buchhändlern muß er, nach dem schon die Schriftsteller erfüllenden Unwillen zu schließen, bei nahe aufgehört haben, für einen anständigen Menschen zu gelten. Er ist am Ende selbst, werden die Leidenschaftlichsten denken, stiller Theilnehmer an irgend einem blühenden Nachdrucks-Geschäft! Nach drei bis vier Wochen prophezeien wir Hrn. Braun übrigens eine kleine Entschädigung für das jetzt auszustehende Un gemach. Dann wird nämlich das Echo hier eintreffen, welches die gegenwärtige Discussion bei den Deutschen in Nordamerika erwecken muß, und dieses wird sehr zu Gunsten der von Braun entwickelten Ideen ausfallcn. Man kann darauf schon schließen aus der üblen Behandlung, welche in der gesammten deutsch - amerikanischen Presse ohne Unterschied der Parteifarbe Berthold Auerbach zu Theil ge worden ist, als er vor Jahr und Tag einmal sich gegen den drüben hergebrachten Nachdruck deutscher Werke ereifert hatte. Und man darf nicht etwa denken, darin spiegele sich bloß das Diebsgclüste der Nachdrucker und ihrer Freunde! Vielmehr steht die unbetheiligte Intelligenz mit Bewußtsein auf der nämlichen Seite. Männer wie Friedrich Kapp und Hermann Raster haben es nicht unter ihrer Würde erachtet, Newyorker Verlagsbuchhändlern Gutachten zu geben, welche sich im Interesse der Erhaltung der deutschen Cultur in Nordamerika für die sittliche Berechtigung des Nachdrucks aus sprechen, dessen formelle, juristische Berechtigung in Ermangelung von Verträgen oder völkerrechtlichen Vorschriften ohnehin feststeht! Wenn nicht mehr, so ermahnt diese Erscheinung doch, es mit der prinzipiellen Unbedingtheit des rechtlichen Schutzes gegen den Nachdruck nicht zu weit zu treiben. Man kann ihn aus Zweckmäßig keitsgründen wünschenswert!), ja nothwendig finden und kürzer oder länger gelten lassen; aber auf die grundsätzliche Höhe des Eigen thums an materiellen Dingen läßt sich das Autor- und Verlagsrecht nicht erheben. Was aber die Zweckmäßigkeits-Rücksichten betrifft, so ist eine oberflächliche, den Gegenstand aus seinem Zusammenhang reißende Betrachtung immer geneigt, zu wenig anzuschlagen, wie der gewährte gesetzliche Schutz auf Len Trieb von Schriftstellern und Verlagsbuchhändlern wirkt, sich selbst zu schützen, thatsächlich zu schützen. Diese Seite der Frage ist weniger durch Braun, als im Schoße der Berliner volkswirtschaftlichen Gesellschaft durch Prince Smith und Faucher beleuchtet worden. Sie haben die Debatte auf 118*
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