Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700311
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187003118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700311
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-03
- Tag1870-03-11
- Monat1870-03
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
58, 11. März. Nichtamtlicher Theil. 833 Dieser Cardinalpunkt ist vor allem zu beachten bei Beurtheilung der Frage, ob Original-Photographien schutzbcrechtigt sind oder nicht. Welche Nachtheilc der Maiigel eine« photographischen Schutzes bereits verursacht hat, mögen folgende Beispiele zeigen: Während de« schleSwig'schcn und böhmischen Krieges folgten Photo graphen den Armeen, um authentische Bilder der Kriegsschauplätze aufzu nehmen. Herr H. Graf opferte im Kriege von 1864 2000 Thlr. und er lebte eö, daß ihm sofort die ersten Blätter von Nachdruckern copirt und er um die Früchte seiner mühevollen Arbeit gebracht wurde. Diese Resultate zwangen Herrn Stichm, seine Blätter vom böhmischen Kriegsschauplatz durch Subicription zu vertreiben, ohne das; er schließlich den Nachdruck und pcruniärcn Verlust hindern konnte. — Ist hier die Schutzlosigkeit der Photographie im Interesse der vaterländischen Geschichte zu beklagen, so mögen die folgenden Fälle die nachtheiligen Wirkungen der Schutzlosig keit für andere Gebiete illustriren. Der hohe Werth der Photographie zur bildlichen Reproduction hervor ragender Kunstdenkmäler, der außerordentliche Nutzen dieser Blätter für das Kunst-Studium ist von Männern, wie Kugler, Lübkc, Grimm, össentlich anerkannt worden, aber Niemand in Deutschland wagt cs, Dc- tailaufnahmcn von Kunstdenkmälern zu machen, weil dieselben sofort dem Nachdruck verfallen würden. Die bittersten Erfahrungen jedoch bat die Land sch astsphotographic gemacht. Es ist eine mühsame und kostspielige Sache, mit einer großen Garni tur von Apparaten, wie sic das Photographircn im Freien erfordert, weite Reisen anzutrcten, Berge zu ersteigen, passende Standpunkte zu suchen, Beleuchtung abzuwartcn und mit Wind und Wetter zu kämpfen Was kann den Photographen Anderes dazu ermulhigen als die Hoffnung, Mühe, Arbeit und Risico durch den Verkauf der Bilder zu decken, und wer wird sich auf solche Unternehmungen cinlassen, wenn durch die Nachdruckcr die Hoffnung auf Erlös vollständig illusorisch gemacht wird? Herr Moser scu. hier ließ während der Sommermonate 1867 für seine Rechnung zwei Landschafts-Photographen, ausgerüstet mit den kostspieligsten Werkzeugen, eine Gebirgsreise m den Harz und Thüringen zur Aufnahme von 500 pittoresken Ansichten unternehmen. Die Reise währte 5 Monate und nahm selbstverständlich einen bedeutenden Kostenaufwand in Anspruch. Kaum waren die ersten Eremplarc dieser Sammlung von Ansichten erschienen, als dieselben von einem hiesigen Photographen copirt wurden und der Absatz der Originalbilder aufgehoben war. Dieselben Erfahrungen wiederholien sich trotz aller aufgewandten Vorsicht im nächsten Jahre bei einer andern Sammlung von 320 Ansichten des Ricsengebirges. Gleich übel sieht es mit der Anwendung der Photographie in der Wissen schaft aus. In England, Frankreich undAmerika benutzt man in umfassendem Maßstab die Photographie zur Illustration naturwissenschaftlicher, archäologischer und artistischer Werke. Hier übertrifft die Photo graphie durch ihre Nalurwahrheit alle ander» Abbildungsmittel; kein Pinsel, kein Holzschnitt kann sic ersetzen. Photographien der Art haben bereits wissenschaftliche Streitfragen lösen helfen. Warum hat man in Deutschland, in Preußen dergleichen Werke nicht? Weil jeder Verleger weiß, daß photographische Illustrationen ohne Schonung dem Nachdruck prciSgcgcben sein werden. Wie soll in Deutschland sich Jemand die Mühe geben, gleich Warrcn de la Rue in England fünf Jahre allen seinen Scharfsinn, seine Erfindungsgabe und Geschicklichkeit aufzubieten, um ein photographisches Bild des Mondes anzufcrtige», wenn dieses schließlich dem Nachdruck verfällt? Die Anwendung der Photographie zur Illustration wird neuerdings rim so mehr Bedeutung gewinnen, als eine Erfindung der jüngsten Zeit die Productivität in ungeahntem Maßstab zu steigern vermag und die Herstellung der Bilder mittelst Presse und Buchdruckerschwärze ermöglicht. Wir hoffen hiermit nachgewicsen zu haben, wie die Schutzlosigkeit der Photographie den Fortschritten der Anwendung derselben in Kunst, Wissenschaft und Leben hinderlich ist, die Interessen der intelligenten Photographen moralisch und materiell schädigt, und eine große Zahl pho tographischer wissenschaftlicher BelehrungsobjccteMangels Schutz gänz lich unausgeführt bleiben. Man hat eingewcndet, die Photographie bedürfe des Schutze« nicht, weil die photographische Technik in der kurzen Zeit ihres Bestehens enorme Fortschritte gemacht habe; man hat aber dabei außer Acht gelassen, daß gerade in England, Frankreich, Amerika unter dem Schutz des Gesetzes die photographische Technik ihre Entwicklung gefunden hat und daß Deutschland in dem Wettstreite der verschiedenen Länder entschieden zu rückgeblieben ist. Wir wollen kein Privilegium für die photographische Aufnahme bestimmter Gegenstände oder Personen, sondern wünschen freie Concurrenz unter gleichen Bedingungen. Möge ein Jeder sich am Original versuchen! Berlin, März 1870. Im Namen des „Vereins zur Förderung der Photographie" I. Moser, T. Prümm, 0r. I. Friedländer, Or. H. Vogel. Rechtsfälle. Berlin, 4. März. Vor dem altländischen Strafsenat des Oberlribunals erfolgte am Freitag eine Entscheidung, welche für den norddeutschen Verlagsbuchhandel von nicht zu unterschätzendem Werth sein dürfte. Nachdem nämlich die Cotta'sche Verlagsbuchhand lung zu Stuttgart im Jahre 1834 im Vertragswege das Eigen thumsrecht der Lenau'schcn Gedichte erworben, veranstaltete sie in demselben Jahre eine Ausgabe derselben (2. Auflage, die 1. erschien bereits 1831) und im Jahre 1855, nachdem der Dichter Nicolaus Lenau bereits im Jahre 1850 gestorben war, eine Gesammtausgabe seiner Werke, welche ein Titelblatt mit dem Bilde des Dichters und der Unterschrift Nicmbsch Lenau, sowie eine Biographie desselben enthielt, in welcher sich die Mittheilung befand, daß der wahre Name des Dichters Franz Nicolaus Niembsch Edler von Strehlenau ge wesen sei. Ohne auf das der Cotta'schen Buchhandlung zustehende Verlagsrecht Rücksicht zu nehmen, ließ im Jahre 1864 der Verlags buchhändler Hempel Hierselbst in seiner „National-Bibliothck deut scher Klassiker" nach der im Jahre 1834 herausgckommencn Aus gabe der Lenau'schcn Gedichte einen Abdruck derselben erscheinen und wurde demzufolge wegen unbefugten Nachdrucks angeklagt, jedoch sowohl vom ersten Richter,dem hiesigen Stadtgericht, als auch in der Appellationsinstanz vom Kammergericht freigesprochen, da nach dem auch in Württemberg publicirtcn Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 pseudonyme Schriften nur einen dreißigjährigen Schuh, vom Jahre ihres Erscheinens ab gerechnet, haben sollten. Dieser sei, wurde ausgefühlt, im Jahre 1864 abgelaufcn gewesen, und es sei bezüglich der Frage der Pseudonymität keinem Zweifel unterworfen, daß die Bezeichnung „Gedichte von Nicolaus Lenau" als eine pseu donyme aufzufassen sei. Hiergegen legte die Oberstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Cassationsbeschwerde ein, indem sie Verletzung sowohl der preußischen wie der württcmbergiscken Gesetzgebung be hauptete und ausführte, daß der Name Lenau ein notorischerDictzter- ^Ml^gewescn sei, hinsichtlich dessen Niemand behauptenlonne, daß er als pseudonym gelte, indem die lchterschiencne Ausgabe der Lenau'- schen Werke jeden Zweifel durch die Unterzeichnung des Titelbildes forträume, da in dem Namen Niembsch Lenau die wesentlichen Be- standtheile des Namens des Dichters enthalten seien. Dieser Ansicht trat jedoch die Vcrthcidigung in ausführlichen Deductionen entgegen, indem sie die Frage, ob ein strafbarer Nachdruck vorliege, weder aus schließlich von der württembcrgischen noch preußischen Gesetzgebung abhängig erklärte. Als pseudonym müsse, führte sie aus, diejenige Schrift gelten, in welcher sich der Verfasser gar nicht oder mit einem ihm nicht zukommenden Namen genannt habe. Dies treffe hier zu. Es könne demnach nicht genügen, wenn gleich der Schriftsteller selbst notorisch sei, sobald auf seinemWerke ein andererName stehe.... (Elberfeldcr Zeitung.) Miscellen. Leipzig, 10. März Nach einer uns zugegangcnen Mitthei lung ist die weitere Berathung des Nachdrnckgesetzes im Reichs tage noch verschoben, bis die sog. freiwillige Commission, welche sich zur sorgsamen Prüfung der Vorlage gebildet hat, mit den Para graphen des ersten Abschnittes des Gesetzes fertig ist. Mann beab sichtigt dann im Reichstage den Antrag zu stellen: für die Vorbera- Ihung der ferneren Abschnitte eine besondere Commission seitens des Reichstages zu wählen. Jedenfalls dürfte sonach dessen Beschluß fassung erst in einigen Wochen erfolgen. Die öffentliche Meinung wird bis dahin fortfahren, das bei der ersten Lesung im Reichstage in wenig zutreffender, für die Literatur und den Buchhandel gefähr licher Weise angegriffene Prinzip der Vorlage weiter zu klären, wie denn auch jetzt schon die allgemeine Stimmung offenbar eine dem Ge setze günstige geworden sein soll.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder