Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1870
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- 1870-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1870
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- Deutsch
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902 Nichtamtlicher Theil. „1° 62, 16. März. neigt, Vcrbcsserungsvorschlägc für den Buchhandel cntgegenzu- nchmen. In Amerika erkennt bekanntlich eine große Mehrheit ausschließ lich den pccnniären Vortheil als Gesetz. Nach einer Mitteilung in Nr. 49 d. Bl. sind dort im Jahre 1669 nur 2165 neue Bücher, einschließlich der neuen Auflagen, erschienen. Unter diesen befan den sich 485 Nachdrucke englischer und sonstiger Werke. Der Nach druck ist folglich ein einträgliches Geschäft und was einträgt, ist sittlich. Die Entscheidung kann mithin nicht zweifelhaft sein, denn Mehrheiten haben bekanntlich der Natur der Sache nach kein Gewissen; das Gewissen ist eine Eigeuthümlichkeit der Person. Im Gegensatz zu diesem Moralisten stellt sich Hr. H. H. in A. in Nr. 54 auf den Boden der gegebenen Thatsachen, macht sich aber einer Ungerechtigkeit schuldig. Er behauptet, es sei schon ein mal über wohlerworbene Rechte des Buchhandels hinweggeschritteu worden, indem cs dem Bundestage beliebt habe, die Verlagsrechte ohne Weiteres aufzuheben. Von dieser Grcuclthat ist in den uns bekannten Beschlüssen nichts zu befinden. Jm Gegenthcilzcichncn sich die Beschlüsse vom 6. Scptbr. 1832, 2. April 1835, 9. November 1837. 22. April 1841,19. Juni 1845, 6. November 1856 und 12. März 1857 — es dürften dies alle sein, die nicht zum Schutz besonderer Verlagsrecht gefaßt worden sind — durch die sorgfältigste Berücksichtigung bestehender Rechte vor zugsweise aus. Man darf niemals aus den Augen lassen, daß die durch die Buudesbcschlüsse für Norddcutschland abgekürzten Fristen ihr Gegengewicht in der Allgemeinheit ihrer Geltung fanden, da bis dahin Süddcutschland eben gar kein gesetzlich geregeltes Autor recht kannte. Die Ungerechtigkeit, deren Sachsen sich schuldig ge macht, indem die durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 bis zum Jahre 1874 gewährleisteten Rechte wieder abgekürzt wurde», kann unmöglich dem Bundestag zur Last gelegt werden. Hätte im klebrigen in der That ein Buchhändler ein weiter- gchcndcs Verlagsrecht besessen, so konnte er dasselbe nur vom Autor erworben haben und würde seine Entschädigungsansprüche, die wegen der Aufhebung der Verbictungsrechte der Müller, Bäcker u. s. w. der Staat übernahm, der sie verliehen hatte, gegen die Autoren geltend zu machen »»verhindert gewesen sein. Nur diese und niemals die Rechtsnachfolger derselben, welche eben nur ein abgeleitetes Recht besaßen, konnten durch Abkürzung der Schutzfristen bcnach- thciligt werden. Was die eigenen Erklärungen des Hrn. vr. Braun anbetrisst, so verbessern dieselben seine Lage nicht. Wenn er in Nr. 53 leugnet, als ein Gegner des Autorrechts aufgetreten zu sein, so steht ihm das amtliche Protokoll in Nr. 51 entgegen. Wenn derselbe in Nr. 52 erklärt, daß er alle anonymen Zuschriften ungelesen in den Papicrkorb wandern lasse, so stellt er sich dadurch nur ein Zeugniß darüber aus, daß er für sachliche Gründe unzugänglich sei und höchstens die Person ansehc und auf persönliche Einwendungen Ge wicht lege. Seine Erklärung in Nr. 53, die englischen Schutzfristen in Vor schlag bringen zu wollen, beweist, daß er für die historische Entwick lung und die sittliche Bedeutung der in dem Nachdrucksgesetz-Entwurf niedcrgelegtcnVorschläge der Bcthciligten kein Verständnis; und keinen Sinn hat. Wie vollkommen ungeeignet derselbe ist, den Autoren zu ihrem Recht zu verhelfen und welche unheilbaren Wunden die Annahme seines Antrages dem deutschen Buchhandel schlagen würde, behalten wir uns vor in einem folgenden Artikel bei derPrüfung sämmtlichcr ge machten Vorschläge nachzuwcisen. Hierbcschränkenwir unsaufdieein fache Behauptung, daß für I)r. Braun der möglichst hohe pecuniäre Ge winn die einzige Rücksicht zu sein scheint, welche seineHandlungsweise bestimmt- Von dem Autorrecht kann aber die Person des Autors und dieThatsache, daß derselbe in eincmWerkc der Wissenschaft undKunst stets einen Theil seines innersten Wesens zum Ausdruck bringt, nie mals getrennt werden. Sind wir auch weit davon entfernt, Hrn. Or. Braun mit Gutzkow in Nr. 52 rein „persönliche" Beweggründe unterzu legen, so bleibt doch der Vorwurf an ibm haften, daß er in höchst un bedachtsamer Weise auf einem Felde sich bewegt, welches er nicht übersieht, und Gesinnungen Ausdruck gegeben hat, die ihm nicht zur Ehre gereichen. In diesen Punkten sind Alle einig, welche seine Reichs tagsrede gründlicher beleuchtet haben, wie das namentlich in Nr. 49 und 50, 52, 53, 54 und 56 des Börsenblattes geschehen ist. Die Bezugnahme auf seine überlegene Einsicht, welche er glaubt den Gegnern der Gewerbefrciheit gegenüber an den Tag ge legt zu haben, ist eine sehr unglückliche. Die Gewerbefrciheit besteht erst seit einigen Jahren und in Verbindung mit der Beseitigung des altgermauischen Heimathsbegrifses dürfte sie uns in wenigen Jahren amerikanischen Zuständen entgegenführeu. Dort kämpften in der einen Stadt New-Port im vorigen Jahre 50,000 deutsche Einwanderer mit dem Hungertods, während der eine Großhändler Alexander Stewart nicht weniger als 36 Millionen Dollars jährlichen Uebcrschuß er zielte. Der deutsche Bürgerstand ist im schnellen Verschwinden be griffen, und wie wenig die deutschen Arbeiter mit ihrem Loose zu frieden sind, beweisen die täglichen Arbeitseinstellungen. Wer mag heute sagen, bis zu welchem Tage die Ehrenhaftigkeit des deutschen Buchhandels, die denselben seit länger als einem Jahrhundert aus- zcichnet, zum Märchen geworden ist? Sehr möglich aber, daß, bevor noch das jetzt lebendeGeschlecht ausgestorbeu ist, so weit verschiedene Urtheile über die Namen der Weltverbesserer gefällt werden, die an- > statt das bewährte Alte mit vorsichtiger Hand zu bessern, krankhafte Phantasiegebilde an dessen Stelle setzten. Die eigenen Parteigenossen des Abgeordneten Braun, wie die Kölnische Zeitung in Nr. 48 und 54, die Deutsche Allgemeine Zei tung in Nr. 52, die Magdeburger Zeitung iuNr. 53, und die Grenz boten in Nr. 56 haben seine groben Mißgriffe beklagt und seine befremdliche Unbekanntschaft mit der Sache nicht verschweigen können, wenn sie den Schleier auch nur mit vorsichtiger Hand zu heben ge wagt haben. Mit diplomatischer Feinheit, aber mit schlagenden Gründen hat ihm Hr. von Witzlebcn in Nr. 52 seine Blößen aufgedcckt, wogegen die in Nr. 53 aus der Augsburger Allgemeinen Zeitung aufgenom- mcuc Erklärung Julius Rodcuberg's sich leider auf der obersten Oberfläche bewegt. Mehr mit dem Gesetz als mit den Verhandlungen vor d.em Reichstag beschäftigen sich die Erklärungen Auerbach's und Genossen in Nr. 52, Wolfgang Müller's und Genossen in Nr. 58, und der Aufsatz der Deutschen Allgemeinen Zeitung ebendaselbst, so daß wir um so dringendere Aufforderung haben, unsere eigentliche Auf gabe, die Gründe, welche in fallen den verschiedenen Kundgebungen geltend gemacht werden, zusammcnzustcllcn und deren Gewicht zu prüfen, in einem zweiten Artikel zu lösen. „Wohlzuthnn und initzutheilcn . .. Wie hilfsbereit und segensreich auch unser Unterstützungs- Verein für hilfsbedürftige Buchhändler und Buchhandluugsgchilfcn allenthalben wirkt, so treten vereinzelt doch Fälle auf, wo dessen nach den Statuten geregelte Hilfe nicht ausreichend ist, um einen armen und kranken College» vor dem Untergange zu retten; wo es vielmehr nur durch eine gemeinsame Hilfe unserer Berufsgcnosscn möglich wird, die Mittel zu einer voraussichtlichen Herstellung des armen Kranken herbcizuschaffen. Ein solcher Fall liegt jetzt vor. Herr Ernst Wadsak aus Göttiugeu, ein ebenso talentvoller wie kenntnißreicher College, der durch Herausgabe seines „ Ge- Hilfen-Adreßbuches " und der „Vidliotlloou guriäiou" bekannt ist, befindet sich ohne sein Verschulden in der traurigsten Lage. Seit l'/a Jahren liegt er an einem schweren Untcrlcibslciden, verbunden mit lähmungsartiger Schwäche der Füße, krank darnieder und kann
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