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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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904 Nichtamtlicher Theil. 62, 16. März. Noui, in Berlin. Rietiler in Basel. Nilmpler in Hannover. Lesiindler in Berlin. G. Tchweijcrbart in Slullgart. Tpringer'o Verl, in Berlin. I. F. Lteinkopf in Äluktgari. Iheissino in Münsrcr, 2 hienemaiin in Gotha. Bandcnhoeck s! Rup recht in Güttingen. Bereinobuchh. in Ham burg. Weber in Leipzig. H. Winter in Heibel- bcrg. tk.K.WintcrinLeipzig. 41. Wolf in Dresden. Irdische Liebe und himmlische Liebe. Marie, In Dcmuth niuthig. Weltkind und Gotteskind. Dobell, das erste Stadium der Schwindsucht. Raimund, Durch zwei Menschenalter. Schubert, Und sie bewegt sich doch. Turghe new, Aus dem Tagebuch eines Jagers. Dub, Darstellung der Lehre Darwin's. Hager, das Mikroskop. Hosackcr, Erbauung«- u. Gebetbuch. Klcutge», über die Wünsche, betreff, die Kirchen- versammtung. Kehr, Praris der Volksschule. West, Lehrbuch der Frauenkrankheiten. Hummel, das Leben der Erde. Drechsler, das Wetterglas. Katechismus der Ornamentik. Zähler, das Schlittschuhlaufen. Wullschlägel, christl. Erzählungen. Blum, Grundriß der Physik u. Mechanik. Söndcrmann, Klostergeheimnisse. Misccllen. Leipzig, 15. März. Auf Freitag den 25. d. Mts. fällt der Feiertag Mariä Verkündigung, daher in der nächsten Woche wegen der dadurch veränderten Haupterpedition der hiesigen Herren Commissionäre dieVerschrcibungenum einen oder cinigeTage früher als gewöhnlich hier einzutreffcn haben. Aus Sachsen, 11.März schreibt man derKölnischen Zeitung: „ Aeltcre Männer, die mit Antheil den Fortschritten der deutschen Nation auf geistigem Gebiete gefolgt sind, können nur mit Befremden und mit Trauer die Stimmen vernehmen, die in Folge der Gesetzvor lage über das Urheberrecht auf dem norddeutschen Reichstage und hier und da auch außerhalb desselben sich vernehmen lassen. In Folge unausgegohrencr und »»abgeklärter volkswirthschaftlicher An sichten, wie sie mit thcilwciser Berechtigung bei Gelegenheit des Patentwesens zur Sprache gekommen sind, wird alles geistige Eigen- thum für eine Fiction erklärt und das schändliche Gewerbe des Nach druckes ganz mit denselben Gründen vertheidigt, wie man sie vor dreißig, vierzig Jahren zu hören bekam, als der Bundestag ihm ans Leben zu gehen versuchte. Nun sollen wir uns vom Reichstage hinter den Bundestag zurückschrauben lasse». Das wird, so Gott will, nicht geschehen; der Bundesrath muß das Gesetz zurückziehen, sobald an der Schutzfrist etwas verändert wird. Sie ist das Einzige, was der literarischen Gesetzgebung der sämmtlichen deutschen Staaten und Oesterreich gemeinsam ist. Mit der Veränderung derselben fällt auch die Füglichkeit weg, sich über den Vertrag mit den süddeutschen Staaten, vielleicht auch mit Oesterreich, zu vereinige», und dies muß der deutsche Buchhandel wünschen, der sich trotz der augenblick lichen politischen Trennung nach wie vor als eine ungetrennte deut sche Corporation betrachtet. Wahrlich, cs ist eine Schande, daß wir uns des Reichstages freuen und schlimmer dran sein sollen, als unter dem Bundestage!" Eine Stimme aus Schweden. — Das Börsenblatt Nr. 53 enthält einen der National-Zcitung entnommenen Artikel des Ab geordneten Braun-Wiesbaden über „die Schutzfristen für das Autor recht". Die darin gemachte Angabe in Betreff der Schutzfrist in Schweden, dieselbe betrage hier nur 20 Jahre nach dem Tode des Autors, erlösche aber auch schon früher, wenn keine neuen Auflagen gemacht würden, ist total falsch. Die schwedischen Grundgesetze be stimmen in dem Abschnitte unter dem Titel „Preßfreiheitsverordnung, dat. v. 16. Juli 1812" (revid. 1865 u. 1866) in §.9.: „Jede Schrift ist des Verfassers oder des gesetzlichen Inhabers dessen Rech tes Eigenthum. Aber insofern die Erben des Verfassers oder die Rechtsinhaber nicht im Laufe von 20 Jahren nach dem Tode des Verfassers das Recht einer neuen Auflage benützen, in gleicher Weise im Falle eine derartige Benützung von ihnen nicht innerhalb je der 20 Jahre erneuert wird, steht es Jedem frei, der Verfasser hinter- lasseue Schriften im Druck herauszugebcn. Derjenige, welcher sonst eine Schrift druckt oder nachdruckt, ohne des Verfassers oder dessen Rechts- inhabers schriftliche Erlaubniß, geht der Auflage verlustig oder muß de ren vollen Werth zu Gunsten des rechtmäßigen Eigcuthümcrs bezahlen." In Schweden ist demnach seit 1812 das Autorrecht auf ewige Zeiten durch die Grundgesetze anerkannt und nur an die Bedingung geknüpft, daß vom Todesjahre des Verfassers au zwischen dem Er scheinen der einzelnen Auflagen nicht ein längerer Zwischenraum als 20 Jahre verstreicht. Die Gesetzgebung Norwegens ist von der schwedischen gänzlich verschieden, vr. Braun scheint es unbekannt zu sein, daß beide Länder nur durch Personal-Union vereinigt sind, lieber die Schutzfrist des Autorrechts in Norwegen behalten wir uns vor in den nächsten Tagen zu berichten. — Dies ist ein neuer Beitrag, wie der Abgeordnete Braun, gänzlich unvertraut mit der Materie, durckaus nicht berufen war und ist, in dieser Angelegenheit das Wort zu ergreife». 11. 0. Der Preußische Staats-Anzeiger berichtet: „Der Präsident der Centraldircction der Gesellschaft für ältere Deutsche Geschichts kunde, Geh. Regierungsrath und Oberbibliothekar I)r. Pertz zu Berlin, hat unter Bezugnahme auf die für die »Llonnmsnta Llerm auiao biatoriea« von den Regierungen des vormaligen Deutschen Bundes gewährte Unterstützung, die fortdauernde Ge währung einer angemessenen Beihilfe für die weitere Bearbeitung und Herausgabe des gedachten nationalen Geschichtswcrks durch den Norddeutschen Bund beantragt. In gleichem Sinne ist diese An gelegenheit auch im Reichstage durch den Abg. vr. Bernhard! wie derholt zur Sprache gebracht worden. Der Bundesrath des Nord deutschen Bundes hat auf den dcsfallsigen Antrag des Bundeskanz lers in der Sitzung vom 14. Febr. beschlossen: 1) der Centraldiree- tion der Gesellschaft für ältere Deutsche Geschichtskundc für die wei tere Bearbeitung und Herausgabe der »iUonumsota Oermsuiae bi- storiea« eine jährliche Unterstützung aus Bundesmittcln zu gewäh ren und zu diesem Zwecke den Betrag von 2800 Thlru. in den Bun- deshanshaltsctat für 1871 aufzunehmen; 2) diese Bewilligung an die Voraussetzung zu knüpfen, daß die gedachte Centraldircction die Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben dem Bundes kanzleramt zur Prüfung einreichc." Veicer /irr Hr7d!„k/,e1'iv!§je»rc/i,i/t, Her- aus^e^obsu von Or. U. Ustsboldt. -labr^. 1870. 3. Holt. Inbalt: Prouülesr, sin Veteran der Uibliotbslrvvissöllsebakt. — Oie Hinrielis'sebeu Osutsolien LiblioArapbisn. — Die lutteratur über INieckrieb v. <1. Nrenelc. (Zebluss.) — Un- landiana. — I-ittsratnr und Lliseellen. —- ^U^smsine UiblioArapbie. Personalnachrichten. Herrn Theodor Fischer in Cassel istvon demKönigvonWürt- temberg „in Anerkennung seiner verdienstlichen, sowohl Verständniß als Interesse für die Wissenschaft bekundenden Thätigkeit im Gebiete des Verlagshandels" die goldene Medaille für Kunst und Wissen schaft verliehen worden. Herr Henry Merzbach (Firma Carl Muquardt) in Brüssel hat von dem König von Belgien den Titel eines Ho fbuchhändlerK erhalten.
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