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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1870
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- Deutsch
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922 Nichtamtlicher Theil. Z? 63, 17. März. Tie Erfindung der Duchdruckcrkunst, des Notendruckes, des ' Ocldruckes und wie die Vervielfältigungskünste alle heißen, haben eben die Möglichkeit hervorgerufen, die Arbeit des Urhebers zu enlwcrthcn. Sie machen daher besondere Vorkehrungen nothwendig, um den Grundsatz zu wahren, daß jeder Arbeiter seines Lohnes werth sei. Die Kölnische Zeitung erkennt die Nothweudigkeit des Schutzes der geistigen Arbeit an und bestreitet nur den Anspruch auf ewige Dauer, aus öffentlichen Rücksichten (Nr. 48). Ihre Billigung des Vorschlags der Nationalbclohnuugcn, wenn auch nur als Aushilfe, hat bereits in den Reihen der Zcitungsprcssc selbst Widerspruch hervorgerufen und cs ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. Der Ansichten des Hrn. von Wihleben, welche in Nr. 52 ent wickelt worden sind und welche von unfern eigenen, in Nr. 49 und 50 niedergclegten Ansichten nur in wenigen unwesentlichen Punkten abweichen, haben wir bereits Erwähnung gcthan. Sie gipfeln in der Bemerkung, daß die Schöpferkraft der Autoren sich um soviel freier und unabhängiger entwickele, je gesicherter die materielle Aus- nutzbarkcit des Schaffens und des Erwerbes ist; wie denn auch der Buchhändler in diesem Falle sich von selbst zur bessern Ausstattung veranlaßt finden wird. Die Verbindung, in welche er die Bedeutung des Gesetzes mit der Lebensfähigkeit des Norddeutschen Bundes bringt, ist von tief einschneidender Wichtigkeit und sollte am wenigsten von Denen übersehen werden, die alle ihre Hoffnungen für Deutsch lands Zukunft auf diesen Bund gegründet haben. Die Deutsche Allgemeine Zeitung macht in derselben Nummer zwischen den Geisteswerkeu und den technischen Erfindungen einen Unterschied, welcher schlechthin unhaltbar ist; beide beruhen auf geistiger Arbeit, wenn diese Arbeit auch auf verschiedenen Feldern geleistet wird. Der geniale Arbeiter, welcher seinem Nachdenken und seiner Combinationsgabe eine neue Erfindung auf dem Gebiet der industriellen Thätigkeit verdankt, hat ganz denselben Anspruch auf die ausschließliche Benutzung, welche dem Urheber einer neuen Wahrheit im Bereich der Wissenschaften, oder Dem gebührt, welcher ei» Kunstwerk schafft, welches ohne die Verbindung seines Geistes mit seiner Hände Arbeit nicht vorhanden sein würde. Es ist ein richtiger Gedanke, daß der Gedankcninhalt eines Schriftwerkes Ge meingut werde, aber eine falsche Anwendung, wenn geleugnet wird, daß dasselbe mit der Cvmbination geschehe, die durch eine neue Erfindung zur Anschauung gebracht wird. Beide beruhen auf dem selben Grunde, der Benutzung vorzugsweise geistiger Kräfte zur Herstellung eines Neuen. Verschieden sind nur die Gebiete, für welche die Arbeit bestimmt ist, und der Bereich des Gemeingutes, dem das Ergebniß der Arbeit entnommen ist. Sind cs dort vor zugsweise Worte, welche die Arbeiter für ihre Erfindungen be nützen, Töne, Farben, so sind cs hier wissenschaftliche Wahrheiten, praktische Erfahrungen, bekannte Kräfte, die zu neuen Schöpfungen verwendet werden. Sind cs aber allgemein bekannte Dinge, so ist unzweifelhaft die Frage au die Nationalwirthschaftlcr eine berechtigte: aus wel chem Grunde die geistige Leistung der Gegenleistung entbehren oder warum cs überhaupt wider die gesunde Vernunft sein soll, daß jeder Arbeit ihr Lohn gebühre. Auch vr. Friedrich Friedrich, dessen Auslassung in der Vossi- schcu Zeitung in dergleichen Nummer mitgetheilt worden, richtet seine Angriffe, nach kurzer Charakteristik der Braun'schcn Rede, im Allge meinen zunächst gegen die Rcchtsgelehrten, welche sich nicht über die Sphäre der römischen Rcchtsbegriffe zu erheben vermögen. Er gei ßelt die Verwechslung der Idee, welche er als ein Gemeingut be zeichnet, mit den Erzeugnissen künstlerischer und literarischer Tätig keit und stellt die Frage, welche Berechtigung der Dritte habe, nicht etwa geistigen Nutzen aus jenen Arbeiten zu ziehen, sondern auch aufTheilung des Arbeitsertrags. Er gibt zu, daß unserJahrhundcrt nochnicht so tief gesunken sei, um fürGeld zu schreiben, zcigtaber zu gleich auf den Unterschied hin, zwischen dieser Anschuldigung und der Be rechtigung, von seinerArbeitNuhcnzuziehen. MitRechtmachter dem Or.Braun die Absonderlichkeit bemerkbar, daß derselbe die letzten drei oder vier Dccennicn für die „alte Zeit" erklärt, und seine Anmaßung, sich für einen Sachverständigen auszugeben und den Buchhändlern Ver- ständniß der Sache abzusprechcn. Als Zunftzopf des Gesetzes bezeichnet er das Zurückschrccken vor den vollen Conseguenzen des Eigenthums und als Zunftzopf der Gelehrten, daß sie nur die Greifbarkeit als eigenthumsbcrcchtigt anerkennen und eben deshalb zum Begriff des geistigen Eigcnthums sich zu erheben nicht im Stande sind. Er rügt die Hinweisung auf Schiller's Armuth, weil dieser längst vor der allgemeinen Anerkennung des Autorrechts verstorben ist, gibt aber zu, daß Or.Braun sich mit Macaulay allerdings nicht vergleichen könne. Indem er das preußische Gesetz von 1837 als bahnbrechend gelten läßt, hält er dem vr. Braun die Erfahrung entgegen, daß, obwohl die Ideen Schiller's mit Begeisterung vom Volke ausgenom men worden wären, doch von keinem Menschen aus dem Volke An spruch darauf erhoben worden sei, den Ertrag von Schiller's Schrif ten mit dessen Erben thcilcn zu wollen. Er ist gleicher Meinung mit Hrn.vonWitzlebcn, daß die Lage der deutschen Schriftsteller sich erst dann verbessern könne und werde, wenn ihr Recht vollständig aner kannt und ihre schaffende Thätigkeit nicht länger durch den Kampf um die Existenz beeinträchtigt sein wird. Mit scharfer Lauge übergießt ein Aufsatz in Nr. 53, gezeich net, die übel angebrachte Scherzhaftigkeit des Abgeordneten Braun bei der Behandlung eines Gegenstandes, dessen Ordnung gerade die edelsten Geister der Nation zunächst angeht. Er weist ihm seine zahlreichen Widersprüche und die noch zahlreichem Beweise von Un- kenntniß nach, die man am wenigsten einem Manne zu verzeihen geneigt ist, der sich als Redner vordrängt und einer eingehenden Beschäftigung mit dem Gegenstände sich rühmt, die kaum stattgcfun- den haben könne? Minder treffend ist, was derselbe über die Entwickelung des literarischen Rechtes und den Ursprung der im Gesetz von 1837 zur Anerkennung gelaugten Schutzfrist von dreißig Jahren nach dem Tode bcibringt. In dieser Beziehung hätte er das Richtigere aus der Kritik der Braun'schcn Rede in Nr. 49 und 50, oder auch aus Hitzig's Commcntar zu dem Gesetz von 1837 entnehmen können. Es ist ohncGrnnd, wenn er behauptet,daß man damals eine innereVcr- schicdeuheit zwischen dem Eigcuthum an Geisteswerkeu und dem an Haus und Hof, oder einen Anspruch des Volkes auf den Ucbcrgang der materiellen Früchte des geistigen Eigenthums in das gemeine Eigenthum anerkannt habe. Mau hat damals eben einfach den that- sächlicheu Verhältnissen Rechnung getragen und die Ucbcrzcugung ge wonnen, daß cs für die Urheber sowohl als für deren Erben von größerem Vorthcil sei, wenn man den Schutz ihres Rechtes in Süddcutschland gegen Aufgabe der längeren Schutzfrist in Norddeutsch land ciutauschc. Nachdem bereits 1832 die Gleichstellung aller Be wohner der deutschen Bundesstaaten beziehentlich des Rechts schutzes beschlossen worden war und die Regierung von Sachsen den Buchhandel zu Vorschlägen zur weitern Regelung der Angelegen heit auffordcrtc, erwarb sich derselbe, denn die Schriftsteller widme ten der Sache nur geringe Aufmerksamkeit, das große Verdienst, durch sein Entgegenkommen die zugcsichcrte Feststellung gleichför miger Rechte zu erleichtern. Seine Vorschläge führten zunächst zum Bundesbcschluß von 1835, durch welchen die Bundesregierun gen sich verpflichteten, den Nachdruck im Umfange des ganzen Bun desgebietes zu verbieten, und über den Grundsatz sich vereinigten, daß das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen und zu schützen sei. Nur zwciJahre später folgte die Er-
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