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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700323
- URN
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"5 .s ch.'ink außer LonntagS täglich. — Bis fräd 9 U-r e ingehende Anzeigen kam nrn in d er nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für daS Börsenblatt sind an die Redaction. — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeothum des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. 1870. Nichtamtlicher Theil. Zur Frage von den Pflichtexemplaren. Die Berliner Börsen-Zeitung berichtet in Nr. 121 (vom 13. März): Mehrere Professoren der Universität Bonn, Or. Gildemcister, Or. Haclsch- ncr, Oberbergroth Or. Klostcrinann und Or. Schroeder, haben an den Reichstag die Petition gerichtet, in das Gesetz über Autorschutz die Be stimmung der Ablieferung zweier Exemplare der dadurch geschützten Werke behufs Ausbcwahrnng in der Central-, einer Provinzial- rcsp. Uni versitäts-Bibliothek des jedesmaligen Staates anfzunehmen- Die bisher in dieser Hinsicht geltenden Bestimmungen der Einzelgesctzgebungen fielen durch die neue Gesetzgebung des Bunde«, speciell durch die Wortfassung der Gewerbeordnung nach Ansicht vieler Bethciligten hinfällig geworden; cS werde augenblicklich in buchhändlerischen Kreisen in diesem Sinne lebhaft agitirt. Jedenfalls erscheine eine rein gesetzliche Regelung der Angelegenheit erforderlich. Im Königreich Sachsen sei dies Bedürfnis; dadurch anerkannt worden, oatz in dem neuen Strafgesetz das Institut der Pflichtexemplare ausdrücklich beibchalten worden. Die Petition führt mit Rücksicht auf England, Amerika, Frankreich n. s. w- den Beweis, daß es sich um einen Gegenstand des allgemeinen öffentlichen Interesses handele, daß die recht liche Begründung der Verpflichtung in dem vom Staate gewährten Schutz gegen Nachdruck liege und die betreffende Bestimmung demgemäß ihre Stellung in einem Gesetz über Autor- und Berlegerrecht finde. Diese Mittheilung des weitverbreiteten Blattes veranlaßt mich, schon jetzt an dieser Stelle auf diese Angelegenheit znrückzukommen und von den Schritten zu berichten, welche geschehen sind, um den Verlagsbnchhandel von dieser lästigen Steuer zu befreie». Bereits in Nr. 273 d. Bl. vom v. Jahre hatte ich nachzuweisen versucht, daß die Pflichtexemplare nach §. 7. der norddeutschen Ge werbeordnung hinfällig geworden seien. Auch der sächsische Landtag ist neuerdings von den nämliche» Anschauungen ausgegangen und hat in dem jetzt auch regierungsseitig angenommenen Preßgesctze die Pflichtexemplare aufgehoben. Trotz der vielen an mich gerichteten beifälligen Anregungen hielt ich cs für besser, die Angelegenheit inzwischen ruhen zu lassen, weil die in Aussicht gestellte Vorlage eines Preßgesetzes für den preußischen Landtag die Erwartung rechtfertigte, daß die Sache im Wege der Specialgcsetzgebung die erwünschte weitere Erledigung finden würde. Leider ist diese Vorlage nicht erfolgt, und ich habe mich deshalb, um die Sache wieder in Fluß zu bringen, brieflich an eine Anzahl von College» in den verschiedenen Ländern des norddeutschen Bun desgebiets gewendet mit der Aufforderung, mir anzugeben: welches dort die localen gesetzlichen Bestimmungen seien, ans Grund welcher die Pflichtexemplare bisher eingefordcrt würden; in welcher Ausdehnung diese Verpflichtung bestehe, und welche Behörden resp. Bibliotheken sich im Genüße dieses Privilegiums befänden. Diese Bestimmungen scheinen sehr verschiedenartiger Natur zu sein. Denn ich erinnere mich, daß vor ungefähr 15 Jahren in dem Sieben» nddrei ßigstcr Jahrgang. vormaligen Kurfürstenthum Hesscn plötzlich ein Hassenpflugschez Decret erschien, nach welchem wir Buchhändler trotz unseres Protestes ungehalten wurden, nicht bloß wie seither an die Bibliotheken» in Cassel und Marburg, sondern auch noch an die bischöfliche Bi bliothek in Fulda Pflichtexemplare zu liefern. Auch in Weimar wurde früher gleichzeitig an drei Orte gesteuert; nach Weimar, Jena und Eisenach! Sobald die erwarteten Mittheilungen cingetrosfen sein werden, beabsichtige ich an sämmtliche Buchhandlungen Norddentschlands die Aufforderung zu richten, mir anzugcben: wie hoch die Ordinär - Summe des im Jahre 1869 publicirten lieferungspslichtigen Verlages war. Auf Grund solcher statistischen Unterlagen werde ich im Stande sein fcstznstellen, mit welcher Summe der Buchhandel jährlich zu einer Specialstener — neben der Gewerbesteuer — herangezogen worden ist. Gerade jetzt, wo jeder größere Verleger seine Remitten- denfactur zur Hand hat, wird es leicht sein, diese Angaben zu mache». Wie hoch sich diese Summe beziffert, möge man daraus entneh men, daß z. B. ein einziger College, Chef eines Thüringer Verlags- gcschäfts, Hr. C- in I., im Jahre 1864, 187 Thlr. 1H Sgr., im Jahre 1865, 160 Thlr. 7V» Sgr., nn Jahre 1866, 174 Thlr 22i/z Sgr., im Jahre 1867, 326 Thlr. 19^ Sgr. an Pflichtexemplaren für die Bibliotheken seines Landes zu liefern hatte. Für mich selbst, rcsp. die Buchhandlung des Waisenhauses, rcpräsentirt die Lieferung an die Bibliotheken zu Berlin und Halle pr. 1869 eine Steuer von 143 Thlrn. 19 Sgr. Man wende nicht ein, daß für den Verleger das Opfer eines oder zweier Exemplare gering sei! Das mag bei vielen Werkender Fall sein, namentlich bei solchen, die auch für die betreffenden Bi bliotheken keinen Werth haben. Aber cs ist auch notorisch, daß diese Bücher nicht in den Bibliotheken bleiben, sondern zum Antiquar wandern und in baarcs Geld umgesctzt werden. Schwere wissenschaftliche Werke verkaufen sich nicht leicht, denn es gehört bei uns leider noch nicht zum guten Tone, daß sich unsere wohlhabenden Industriellen, Kaufleute und Grundbesitzer große Lurusbibliotheken halten, wie in England. — Es gibt allerdings Vcrlagsuntcrnehmungen, wo der Absatz von 3 Eremplaren ein Ob ject für den Verleger bildet, und für solche Werke sind wir zunächst auf den Bedarf der Bibliotheken angewiesen. Liegen hier die Bücher unentgeltlich zur öffentlichen Benutzung aus, so wird es dem Gelehr ten bei seinen meist bescheidenen finanziellen Mitteln wahrlich nicht zu verdenken sein, wenn er Anstand nimmt, ein solches Buch zu kaufen, selbst wenn er es zu seinen Arbeiten bedarf. Daß die Bonner Herren, welche die obige Petition an den Reichstag Erfaßten, ein Interesse an der Fortsetzung dieser Steuer 139
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