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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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haben, wollen wir gern glauben. Freilich steht diesem Interesse diesmal das unsrige entgegen. Denn so sehr wir auch geneigt sind, wo immer Opfer für die Wissenschaft zu bringen, so wollen wir uns doch der Freiwilligkeit dieser Opfer nicht begeben und uns dieselben nicht als Steuer aufzwingen lassen. llcbrigens hätten sich doch jene gelehrten Herren, unter denen sich sogar drei juristische Schriftsteller von hervorragendem Ruf be finden — wenn die Börsen-Zeitung recht berichtet war —, genauer informircn sollen, che sie ihre Petition mit der vorliegenden Moti- virung absandten. So wenig unterrichtet sich leider auch der nord deutsche Reichstag bei der übelberufenen Debatte über das Urheber recht gezeigt hat: das dürfen wir doch wohl von demselben erwarten, daß er über den neuesten Stand der Gesetzgebung orientirt sei. Besser als die Verfasser der Petition werden die Abgeordneten wissen, daß in Sachsen nach dem neuen Prcßgesetze das I nstit nt der P fl ichtere m plarenichtbeibchalten, sondern verworfen ist. Die geehrten Antragsteller haben sich jedenfalls nicht die Mühe gegeben, das Gesetz zu lesen, sondern sic haben vcrmnthlich auf Hörensagen die aus prcßpolizeilichen Gründen beibchaltcne Einlie ferung der Zeitungen mit den Pflichteremplaren der Bücher ver wechselt. Sie hätten ferner wissen müssen, daß auch das neuere weimarische Prcßgesctz vom Jahre 1868 die Pflichtcrcmplare ab geschafft hat, und auch das Großhcrzogthum Baden liegt nicht so fern von Bonn, als daß die drei Ncchtslehrer nicht hätten er fahren können, daß das dortige Prcßgesctz vom April 1868 einen 8. 6. folgenden Inhalts hat: Mit dem Beginn der Austheiluiig einzelner Blätter oder Hefte einer im Großherzogthüm erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift und ebenso von jeder sonstigen Schrift, die nicht über fünf Bogen im Druck beträgt, ist ein Exemplar bei der Polizeibehörde zu hintcrlcgcu. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Blätter oder Schriften rein wissenschaft lichen, artistischen oder technischen Inhaltes und amtlich erschei nende Blätter. Der Schutz gegen den Nachdruck in dem vorliegenden Gesetze über den Autorschutz, welchen die Petenten als Gegenleistung für die Pflichtexemplare in Aussicht nehmen, hat mit den letzteren gar nichts zu thun; am allerwenigsten dann, wenn dem Anträge des streitbaren Abgeordneten für Wiesbaden entsprechend jede strafrecht liche Verfolgung des Nachdruckes in dem neuen Gesetze ausgeschlossen werden sollte. Denn welches Geschrei würden unsere Industriellen erheben, wenn der Reichstag etwa bei Gelegenheit einer Debatte über den Patentschutz vielleicht unter dem Eindrücke einer oratori- schen Leistung des beredten Abgeordneten für Meiningen — im Interesse der Industrie und des öffentlichen Nutzens den Beschluß faßte: Jeder Maschinenfabrikant soll gehalten sein, von jeder neuen Maschine (man denke an Locomotiven) auf dem norddeutschen Ge- werbcmuseum in Berlin, und auf dem Provinzialmnseum seiner Heimath je ein Ercmplar gratis auszustcllcn! Wir sehen nicht ab, wie das für den literarischen Industriellen Recht werden kann, was für alle übrigen Industrielle mehr als Unrecht, was lächerlich sein würde! Wenn die Petenten sich auf die Verhältnisse in Frankreich, England und Nordamerika beziehen, so paßt diese Analogie so wenig wie die von dem Abgeordneten Braun herangczogene in Be treff des Honorarcs, welches Homer und Sokrates angeblich von ihren Verlegern nicht erhalten hätten. Wenn der norddeutsche Bundesstaat für die Wissenschaft einmal soviel Geld übrig hat und gelehrte Unternehmungen, welche jetzt auf die Opfcrwilligkeit des deutschen Verlegers angewiesen sind, so aus reichend unterstützt wie die genannten Staaten — oder auch Oester reich, dann wird auch der deutsche Buchhandel gern bereit sein, ein Exemplar seines Verlages an ein nationales literarisches Institut zu liefern. Das Germanische Museum in Nürnberg ist schon jetzt im Stande, hierfür den Beweis zu liefern. Einstweilen werden die Herren selbst schwerlich glauben, daß die öffentliche Bibliothek zu Eisenach, die bischöfliche Bibliothek zu Fulda, oder selbst die Universitätsbibliothek in Bonn die nationale oder internationale Bedeutung haben, wie das British Museum in London, oder die kaiserliche Bibliothek zu Paris! Halle, 15. März 1870. O. Bertram. Die Architektur und ihr gesetzlicher Schutz. Wenn technische Erfindungen wie die Productionen der Kunst bei der neueren Gcsetzescutwickclnng sich herandrängcn, um bei der Thcilung der Erde und ihrer Güter nicht leer auszugchen, so ist nach der gegenwärtigen Lage der Dinge allen die frohe Hoffnung dafür gegeben; nur die eine der Künste, die Architektur, — nicht minder wie die anderen befähigt, unsere Seele zu erheben und harmonisch zu stimmen, oder uns irdische Behaglichkeit zu verleihen, scheint wissentlich zurückgesetzt werden zu sollen. Und hätte sic nicht dieselbe Berechtigung, ihre neuen Formen, die Resultate anstrengen der Geistesarbeit, gebührend zu verwerthcn? Diese Frage wurde mit Recht in den verschiedenen Architcktcn- Vereincn aufgeworfen und leicht fand man die Anhaltspunkte, welche sich für jeden vorurthcilsfrci Denkenden für die Bejahung ergeben müssen. Die Forderungen, wie sie sich aus dem Gefühle der Inte ressenten entwickelten, lauten ungefähr dahin: Der Bauentwurf möge geschützt werden: 1) gegen un befugte literarische Herausgabe rcsp. Nachdruck (dieser Schutz ist durch das vorhandene Gesetz immer gewährt worden und kann auch in dem neuen nicht ausblcibcn); 2) vor Nachbau (gegen diesen eristirt vielleicht der civilrcchtliche Entschädigungsanspruch, aber kein Prävcntivgesetz). L. Das ausgcsührte Bauwerk möge geschützt werden: 1) vor Nachbau; 2) vor unbefugter literarischer Heraus gabe. (Gegen Beides ist ein Schutz gegenwärtig nicht vorhanden.) Wenn (acl 1.) jedem Baumeister die literarische Ver öffentlichung seines Manuscriptes nach Lage des Gesetzes bereits ausschließlich zustcht, so erblicken wir darin die nothwendige Con- cession an sein höchst persönliches Recht. In dem Falle (L. 2.), wo cs sich um die literarische Herausgabe seines ausgeführten Bau werkes handelt, die widerrechtliche Benutzung des ihm zu Grunde liegenden Manuscriptes also gar nicht nothwendige Voraussetzung ist, um die literarische Rechtssphäre des Architekten zu beeinträchtigen, ist zur Wahrung dieses höchst persönlichen Rechtes nichts gethan. Und doch haftet dieses höchst persönliche Recht gleichmäßig an dem Entwürfe, wie an dem lebensvollen Ausdrucke desselben, dem Aus bau. Dem Baucigenthümer ist die Kunst form nur überlassen, so weit sie ihm praktisch dienen kann und damit auch dessen Bedürfnisse vollständig genügt. Ein Vorbehalt zu Gunsten des Autors (Archi tekten) müßte hiernach gestattet sein und es kann der gesetzliche Schutz dieses Vorbehaltes keinem Bedenken unterliegen. Der als „Con- currenzprojcct" der Oeffentlichkeit nur zeitweise unterstellte Bauplan ist, weil er dem Manuscript gleich zu achten ist, gegen literarische Veröffentlichung fortdauernd geschützt. Nicht so vor dem Nach bau. Es ist auch dies eine Lücke in der Gesetzgebung, welche in dem unter den Architekten wohl herrschenden Anstande für jetzt sich weniger fühlbar macht, die bei der fort und fort sich steigernden Concurrenz aber sehr empfindlich werden kann. Der Erfinder ist darauf ange wiesen, entweder bei der Einreichung des Bauplanes so hoch ent schädigt zu werden, daß er auf die Ausführung füglich verzichten kann, oder durch die letztere zu profitiren, und dieses Recht würde die neue Gesetzgebung wohl anerkennen müssen. Ist das Bauproject literarisch veröffentlicht (einzeln oder in einem Sammelwerke), so muß präsumirt werden, daß cs der Mitwelt zur Ausnutzung preis-
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