Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1870
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- 1870-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1870
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- Deutsch
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1062 Nichtamtlicher Theil. IL 71, 29. März. Mayer > Go. in Wien. 3027. Knauer, V., Karl Vogl II. sein Auditorium. Drei Vorträge. 2. Ausl, gr- 8. Geh. 6 NX Oldcnbourg in München. 3028. Gesetz f. Niaß u. Gewicht u. Eichordmiiig f. das Könige. Bayern. Eine Sammlg. der Vcrordugn. u. Bekauntniachgu., welche in AuSfiihrg. d. Gesetzes vom 29. April 1869 erlassen wurden, gr. 8. Cart. ' 1l NX 3029. Instruction s. die Verificaloren v. Maß u. Gewicht. 8. Geh. ' 4 NX 3030.4,ki1ka«l6u rum 8ludium der Kvldbekesligunxsliunsl. §r. 16. Carl. ' 22 KX 303l.Stcnglein, M., das Strafgesetzbuch f. dasKönigr. Bayern vom 10. Novbr. 1861 erläutert. 2. Hft. Lcr.-8. ' 16 NX 3032.Wcrnz, Z., Commentar zur Prozeßordnung in bürgerlichen RechtS- streiligkcitcn f. das Königr. Bayern. 3. Hft. Ler.-8. ' 16 NX Payn- in Leipzig. 3033.1'iixiie'» Universum u. kuoli der Kunst. II. öd. 1. Ult. zr. 4. ^ F. A. PcrthcS in Gotha. 3034.1triexer, VIi., Kasparo Lontarini u. dasöexensIiurgerLoncordien- rverk d. .1. 1541. xr. 8. Oeli. * ^ ^ I. Perthes in Gotha. 3035.1'ils, 4. IV., Ilölienscliieliteu-K.irle vom Iliüringerrvalde u. Um- neimnx. 8üd>. lid. Lliromolitli. pr. Kol. ' 16 KX 3036.8ekroeder, It., öeclitsleiirle v. öeutseliland. teilst Krläulergn. Uliromolitli. gu. gr. 4. ' 8 KX Pfeffer in Halle. 3037.Nicmcycr, P., des Landwirths Gartenbnch. 2. Anfl. gr. 8. Geb. Poppclauer'S Duchh. in Berlin. 3038.-f Hohelied, das. metrisch übersetzt u- in. Anmcrkgn. nach dem Midrasch vcrscken v. H. Tictz. gr. 8. In Comm. Geh. " * 16 NX 3039.1'Pcsach-Hagada» die. m. vollständ., sorgfältig durchgesehcnem Texte übersetzt u. erläutert v. D. Cassel. 2. Ausl. gr. 8. Cart. * 6 NX Noßbcrg'sche Buchh. in Leipzig. 3040. Gesetze u. Verordnungen, die, daö Privatrccht n. den Civilprozcß be treffenden, s. das Königr. Sachsen seit Erlaß d. bürgcrl. Gesetzbuches. Nebst den bezügl. BundeSgcsctzen rc. 2. Bd., das I. 1869 enth. 8. Geh. ' Vr ! Schreibp. * 24 NX 3041. Rcchcnbcrg, C. M., der Spiritismus. Vortrag. 8. Geh. 3 NX Sacco Nachf. in Berlin. 3042. Michelet, I., dic Welt der Vögel. Mit Jllustr. 1. Lfg. Lex.-8. Geh. ' N Schcurlcn i» Hcilbron». 3043.fllrrenkrenud, der. Kine ps^cliialr. älonr>1s-8elirikl. ked.: 1'. Ko ster u. örosius. 12. lalirg. 1870. Kr. I. gr. 8. pro cplt. ' ^ Schics,er in B-rli». 3044.stDoffow, Anleitung zur Anfertigung der militärisch-schriftlichen Ar beiten. 9. Anfl. 8. Geh. * 6 NX Schöiiingh in Paderborn. 3045.Roth, L. M., einige freimüthigc Worte zur Oricntirung II. Beruhigung in der UnfehlbarkeitSfragc. gr. 8. Geh. » sß ^ Balett se tko. in Bremen. 3046.1 Monats-Blatt der norddeutschen Missionögcsellschaft. Red.: C. R. Victor. 20. Jahrg. 1870. Nr. 1 u. 2. gx. 4. In Comm. pro cplt. * Vs ^ Nichtamtlicher Theil. Hilfe in der Noth. Die große Gefahr, welche in diesen Wochen das noch einzige nationale Band von Deutschland, die Einheit des Buchhandels be drohte, ist zwar nun glücklich vorüber und die Veröffentlichung der nachstehenden bezüglichen Schutzschrift kann jetzt kein praktisches In teresse mehr verfolgen; aber cs soll im Buchhandel unvergessen blei ben, welch gewichtiges Wort noch in der letzten Stunde vor der Ent scheidung die Universität seines Vorortes in die Wagschale des Rechts und dsr Ehre geworfen hat, und so achten wir uns verpflichtet, das selbe zur dankbaren Erinnerung in den Spalten des Börsenblattes aufzubcwahren. Die Petition an den Reichstag lautet also: Hohem Reichstage halten es die chrerbictigst Unterzeichneten Ordentlichen Pro fessoren der Universität Leipzig nach reiflicher Erwägung für Pflicht, ihre ebenso vertrauensvolle wie dringende Bitte vorzutragen, daß es Hochdemselben gefallen möge, den am 14. Febr. d. I. Seiner Bcschlußnahme vorgclegtcn Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., in allen wesentlichen Punkten unverändert anzunehmen. Besonders tief würden wir es beklagen, wenn die staatliche Mißbilligung des Nachdruckes in dem neuen Gesetze abgeschwächt, die Schutzfrist des Urheber- und Verlagsrechtes verkürzt und die mühsam errungene Gleichförmigkeit der Gesetzgebung für alleHaupt- gebicte der deutschen Literatur verwirrt werden sollte. Wir wissen sehr wohl, daß der juristisch-technische Begriff des Eigcnthums nicht ohne Weiteres aus das Recht des Schriftstellers an seinem Geistesproducte übertragen werden kann. Gleichwohl be ruht es auf völliger Verkennung, wenn noch jetzt hin und Wiederdas Autorrecht als Monopol bezeichnet wird: ein Ausdruck, welchen schon vor mehr als fünfzig Jahren die ocsterreichischcn Nachdrucker am Wiener Congrcsse geltend zu machen suchten, der aber schon damals die gründlichste Widerlegung fand. Wir, die wir, vom ökonomischen Standpunkte betrachtet, mindestens ebenso sehr „Konsumenten" als „Producentcn" literarischer Erzeugnisse sind, vermögen hier durch aus nichts wirklich Monopolähnlichcs zu erkennen. Soll man das anerkannte Recht jedes Arbeiters auf das unzweifelhafte Ergebniß seiner Arbeit dem Schriftsteller darum versagen, weil es für diesen, bei der cigenthümlichcn Natur der literarischen Production, nur durch Verhinderung des Nachdrucks wirksam werden kann? DerNachdrucker hat doch gewiß gar keinen Anspruch auf den Mehrwerth, den ein mühsam geschaffenes Buch durch seinen Inhalt über den Betrag der Papier- und Druckkosten hinaus erlangt! Wir könnten auch leicht von Luther an bis auf die Gegenwart viele Aussprüche der größten Autoritäten dafür Nachweisen, daß sich das Gewissen der neueren Völker über die Verwerflichkeit des Nachdrucks immer sehr klar ge wesen ist, daß also die Gesetzgebung diese Verwerflichkeit nicht ein geführt, sondern lediglich anerkannt hat. Eine Abkürzung der jetzt bestehenden Schutzfrist würde haupt sächlich ans Kosten der Hinterbliebenen Wittwcn und Kinder von Schriftstellern stattsinden. Praktische Bedeutung hätte sie aber nur vorzugsweise bei den Wenigen, welche Werke von solcher Gediegen heit geschaffen haben, daß dieselben selbst nach dem Tode der Ver fasser noch auf neue Auflagen rechnen können; und den Hinterblie benen dieser wird man doch gewiß ihr, ohnedies gewöhnlich kleines, oft einziges Erbtheil nicht noch mehr schmälern wollen? In derThat scheint uns der Entwurf des Bundesrathcs nach dieser Richtung hin nur das Minimum dessen zu enthalten, was namentlich zum Schutze des mühseligen und langsamen Erwerbes durch wissenschaft liche Schriftstellerei gefordert werden kann. Der hier und dort auf- tauchcnde Gedanke, als wäre für die Zukunft ein Ersatz der Autor rechte und der auf ihnen beruhenden Schriftstcllerhonorare durch Staats- oder Nationalbelohnungen zu erstreben, scheint uns, auch abgesehen von allen praktischen Schwierigkeiten, selbst prinzipiell verkehrt. Gerade jetzt findet ein solches System von Nationalbeloh nungen im Wesentlichen statt, eine factische, freie Abstimmung der Käufer über dasjenige, was sie dem Schriftsteller zuwenden wollen, da Niemand ein Buch kaufen wird, das er nicht seines durch das Autorrecht etwas vertheucrtcn Preises für würdig hält.
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