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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1870
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Als ein wahres nationales Unglück würden wir es endlich noch betrachten, wenn der Norddeutsche Bund, sein bestehendes Recht ändernd, sür sich eine Schutzfrist cinsührte, die von derjenigen der anderen Länder deutscher Zunge wieder abwiche. Man darf nicht vergessen, wie cs zu ihrem Ruhm gerade norddeutsche Staaten (Preußen und Sachsen) waren, die zuerst in Deutschland eine be friedigende Regelung des Autorrechtes ungebahnt haben, schon zur Zeit des alten Reiches, dann wieder des neuern Bundes, während die süddeutschen Staaten, Oesterreich, Württemberg, Baden, selbst Bayern langsam und widerwillig nachfolgten. Wie leicht könnte, Wenn der Talisman der jetzt bestehenden Gleichförmigkeit gesprengt wird, ein Rückfall cintrcten in den schmählichen und für das geistige Leben der Nation verderblichen Zustand literarischer Rechtlosigkeit, wie er vor der betreffenden Bundesgesetzgcbung herrschte! Haben sich doch im Jahre 1815 die Wiener Nachdrücker bei der Vertei digung ihrer Raubindustric ganz besonders auf die Particularsou- veränität jedes deutschen Bundesstaates berufen. Der deutsche Büchermarkt, dessen im Ganzen vortreffliche, ebenso geordnete wie freie Organisation vom gebildeten Anslande nicht ohne Neid aner kannt wird, ist seit Einführung der jetzt bestehenden Gesetze über Verlagsrecht re. so unverkennbar aufgeblüht, daß es im höchsten Grade bedenklich scheint, ohne das mindeste praktische Bcdürfniß ihn bloß einer abstractcn, nirgends bewährten Doctrin zu Liebe in seinen tiefsten Grundlagen zu erschüttern. Der hohe Reichstag wird in Seiner Weisheit nicht übersehen, daß ein etwaiger Mißgriff in dieser Hinsicht gerade solche Elasten (Schriftsteller,und Buchhändler) schwer beschädigen würde, die vielleicht mehr als irgend eine andere beigetragen haben, in Zeiten schlimmster Zersplitterung den Ueber- rest deutscher Volkseinheit zu bewahren und die jetzigen besseren Zustände vorznbcrciten, und die noch immer das wesentlichste Element bilden, alle Thcile der Nation, auch die politisch noch ge trennten , geistig zusammenzuhalten. Indem wir daher vertrauensvoll unsere obige Bitte wieder holen, verharren wir in größter Ehrerbietung Leipzig, den 24. März 1870. vr. Fr. Zarncke, d. Z. Rector. — vr. E. Luthardt, d. Z. Dekan der theol. Facultät. — vr. R. Heinzc, d. Z. Dekan d. jur. Facultät. — vr. C. Thiersch, d. Z. Dekan d. med. Facultät. — vr. G. Curtius, d. Z. Dekan d. phil. Facultät. — vr. Carl Georg v. Wäch ter. — vr. W. Roscher. — vr. E. Albrecht. — vr. I. Overbeck. — vr. C. Ludwig. — vr. Ad. Schmidt. — vr. A. Ebert. — vr. E. Friedberg. — vr. H. Ahrens. — vr. F. Ritschl. — vr. M. W. Drobisch. — vr. Konstan tin v. Tischendorf. — vr. Heinr. Leberecht Fleischer. — vr. Georg Voigt. — vr. Franz Delitsch. — vr. H. Kolbe, vr. G. A. Fricke. vr. Gerber. Erklärung. Die Unterzeichneten erklären, daß sie die Grundsätze des Ge setzes, welches, das Urheberrecht an Schriftwerken betreffend, dem norddeutschen Reichstage vorliegt, trotz einzelner Mängel, beim gegenwärtigen Stand der Dinge sür richtige und billige halten. Ein Abgchen von denselben wäre eine um so schwerere, willkür lichere und gedankenlosere Schädigung ihrer Rechte, als durch ein solches auch die bis heut bestehende Rechtseinheit aufgehoben würde, welche das geistige Eigenthum in unserem gcsammten deutschen Vatcrlandc schützt. Sic fordern alle deutschen Schriftsteller auf, sich dieser Erklärung anzuschließen. Es thnt noth, daß eine gemeinsame Acußcrung den in der bisherigen Discusston laut gewordenen Ein reden und bevormundenden Unterstellungen entschieden entgegen tritt. Der zuerst und zumeist Betheiligten eigenes Urtheil darf weder dem norddeutschen Reichstage, noch dem gesammten deutschen Publicum zweifelhaft bleiben, und man muß es erfahren, daß die deutschen Schriftsteller, wie weit sie auch in ihren Richtungen aus einandergehen mögen, doch in der Auffassung und Vertretung ihres Rechts und ihrer Interessen völlig einig und bewußt zusammen- stehcn. Stuttgart, im März 1870. Edmund Hoefer; — Ferdinand Frciligrath; — Ludwig Walesrodc; — F. W. HacklLndcr; — Friedrich Nottcr; — Wilhelm Naabc; — Feodor Wehl; — Otto Müller; — Georg Scherer; — Wolfgang Menzel; — Wilhelm Lübke; — Edmund Zoller; — F. C. Schubert; — Feodor Löwe; — W. Ahles; — Otfrid Mylius; — Julius Frese; — Carl Mayer; — Wilhelm Vollmer; — Friedrich Bischer; — I. G. Fischer; — Ferdinand Scholl; — Albert Dulk; — G. A. Wintterlin, Biblio thekar; — Professor vr. I. H. v. Fichte, in Stuttgart. — W. S. Teuffcl in Tübingen. — Alfred Woltmann; — I. Victor Scheffel, in Karlsruhe. — Paul Heyse; — M. Carriere; — A. Zcising; — Ernst Förster; — A. Wilbrandt; — Melchior Mehr; — Wilhelm Hertz; — Ludwig Steub; — W. H. Riehl, in München. Miscellen. Die Berliner Korrespondenz Stern schreibt: „Der gegen seitige Schutz von Werken der Wissenschaft und Kunst ist zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und Frankreich durch fünf verschiedene Conventionen geregelt, welche von den einzelnen Bundesstaaten vor Begründung des Bundes mit Frankreich abgeschlossen worden sind und zwar 1) von Preußen am am 2. Aug. 1862, welcher Convention durch besondere Ministerial- erklärungen im Laufe des Jahres 1865 beigetreten sind: Großher zogthum Sachsen, Oldenburg, Braunschweig, Meiningen, Alten burg, Gotha, Anhalt, Schwarzburg, Waldeck, beide Reuß, beide Lippe; 2) von Sachsen, 3) von Hessen, 4) von Mecklenburg, 5) von den Hansestädten; alle im Jahre 1865 abgeschlossen. Diese Con ventionen, wenn auch in den Hanptgesichtspunkten übereinstimmend, weichen in manchen Einzelheiten von einander ab. Die wesent lichste Abweichung besteht darin, daß die Conventionen Preußens und Sachsens den gegenseitigen Schutz der Preßerzeugnisse nur dann cintreten lassen, wenn dieselben binnen drei Monaten nach ihrem Erscheinen bei der zuständigen Behörde des andern Landes zur Eintragung angemeldct und demnächst von dieser Behörde in ein besonderes Register eingetragen sind, während die Conventionen Hessens, Mecklenburgs und der Hansestädte den gegenseitigen Schuh nur davon abhängig machen, daß der Urheber oder Verleger eines Preßerzeugnisses oder Kunstwerks, wenn er in dem andern Lande die unbefugte Nachbildung verfolgen will, durch eine Bescheinigung der zuständigenHeimathsbehörde nachweist, daß das Werk ein Origi nalwerk ist und in dem Lande seiner Veröffentlichung den gesetz lichen Schutz gegen unbefugte Nachbildung genießt. Die nach der preußischen und sächsischen Convention erforderliche Eintragung ist für die Beteiligten und für die Behörden belästigend und Frank reich hat in neuerer Zeit mehrmals den Wunsch ausgesprochen, daß die hierauf bezüglichen Bestimmungen durch die entsprechenden Vor schriften der hessischen, mecklenburgischen und hanseatischen Conven tionen erseht werden mögen. Preußen und Sachsen wollen diesem Wunsche willfahren, glauben aber, daß der beste Weg dazu der Ab schluß einer Literarconvention des Bundes mit Frankreich sein dürfte, welche an die Stelle aller andern Conventionen zu treten hätte, und haben einen hierauf bezüglichen Antrag beim Bundcsrath gestellt." 150*
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