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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1910
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- Deutsch
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302, 30, Dezember 1SI0. Nichtamtlicher Teil, «»-I-Ndiatt!, d, Dlich», «uch-and-i, I89S3 Berufsbuchhandel und Ärzteverband. <Bgl. Nr, L90, 293. 300 d, Bl,> Bei der großen Wichtigkeit, die die genaue Durchführung der Maßnahmen gegen die »Buchhandlung des Ver bandes der Arzte Deutschlands« für den ganzen Buch handel hat, dürfte es angebracht sein, auf die bisher in diesem Blatte dazu erfolgten Veröffentlichungen (Nr. 290, 292 und 300) zurllckzukoinmen und sie in verschiedener Hin sicht zu ergänzen. -- In ihrer Nummer 48 vom 9, Dezember 1910 schrieben die »Ärztlichen Mitteilungen«: »Der Verleger verein hat sich damit begnügt, seinen Mitgliedern die Nichtlieferung zu empfehlen. Ein Verbot liegt also nicht vor«. Diese unrichtige Behauptung wurde bereits von Herrn Berlagsbuchhändler I, F, Lehmann-München durch Gegenüberstellung des einstimmigen Beschlusses des Deutschen Verlegeroereins vom 7. November widerlegt (Bbl, Nr, 290, S. 18 5K6), Im Anschluß an obige Worte schrie ben die »Ärztlichen Mitteilungen» ferner: »Demgemäß lieferten auch bis jetzt so ziemlich alle Verleger nach wie vor an unsere Buchhandlung weiter«. Durch diese Be hauptung wurde der Mehrzahl der medizinischen Verleger der Vorwurf gemacht, daß sie entgegen ihrer Verpflichtung, nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, der gesperrten Buchhandlung trotzdem weitergeliefert hätten. Diese Be hauptung, daß also die Mehrzahl der medizinischen Verleger sich um den Beschluß des Vorstandes des Börsenvereins und den ihn ausdrücklich bestätigenden Beschluß des Deutschen Verlegervereins nicht kümmere, wäre geeignet gewesen, das Vorgehen des Buchhandels in einem merkwürdigen Lichte erscheinen zu lassen. Man hielt sich daher für verpflichtet, den Tatbestand festzustellen. An die 44 medizinischen Verlagsbuchhandlungen, die als Lieferanten der »Buchhandlung des Verbandes der Arzte Deutschlands« in Betracht kommen, wurde am 8, Dezember die Anfrage gerichtet: »Haben Sie seit dem 7, November der Buchhandlung des Arzte-Vereins etwas geliefert; eventuell mit wieviel Rabatt?« Wie bereits in Nr, 300 d. Bl. (S, 15892) kurz mit geteilt wurde, erklärten von den 44 Firmen 39, der Buch handlung des Ärzteverbandes seit jenem Tage überhaupt nicht geliefert zu haben. Drei Firmen antworteten, daß durch Versehen noch nicht eingeweihter Expedienten, also aus Un kenntnis, je einmal mit vollem Rabatt geliefert worden sei, daß aber jetzt die Vorschriften des Börsenvereins genau be achtet würden. Eine Firma glaubte durch eine Abmachung gebunden zu sein. Aber auch sie hat sich bereit erklärt, der ^Buchhandlung des Arzteverbands gegenüber den Standpunkt des Börsenvereins wahrzunehmen, wenn dieser die Verbind lichkeit ihrer Abmachung nicht anerkenne. Es ist also festgestellt worden, daß der medizinische Ver lagsbuchhandel durchweg nach den Bestimmungen des Börsen vereins gehandelt hat, denn aus dem Umstand, daß drei Lieferungen aus Versehen hinausgingen, die von den Inhabern der betreffenden Handlungen offen zugegeben werden darf das Organ des Arzteverbands nicht folgern, daß diese Firmen mit Bewußtsein den Beschlüssen entgegen gehandelt hätten. Die Behauptung der »Ärztlichen Mit teilungen«, daß so ziemlich alle Verleger nach wie vor an die Arztebuchhandlung weitergeliefert hätten, ist also eine Entstellung der Tatsachen, die als ein wenig würdiges Kampfmittel besonders deshalb hier nochmals entschieden zurückgewicsen sei, weil sie doch wohl den Zweck haben sollte, die Einigkeit in dem Verhalten der Verleger zu er schüttern. Etwa schwankende Verleger sollten bestimmt werden, im Glauben, daß andere lieferten, es auch ihrer seits nicht genau zu nehmen. Unverständlich ist es, daß ein Blatt, wie die »Ärztlichen Mitteilungen», das über »Streikbrecher» in ihren eigenen Reihen auf das schärfste geurteilt und sie als Unwürdige des Standes bezeichnet hat, den Verlagsbuchhandel durch un richtige Mitteilungen veranlassen will, Handlungen zu be gehen, die es selbst nicht streng genug verurteilen kann. Für die beiden ersten Verleger, bei denen zufällig etwas bestellt wurde und die demgemäß als erste den Vorschriften des Börsenvereins zu entsprechen hatten und die Bestellungen zurückwiesen, mußte die unwahre Behauptung, diese beiden Firmen seien die einzigen, die die Beschlüsse streng ein hielten, besonders schädigend wirken und ihr wohlbegründetes Ansehen in der deutschen Ärzteschaft beeinträchtigen. In ihrem Interesse war es nötig, ausdrücklich die Tatsache fest zustellen, daß von sämtlichen medizinischen Verlagsbuchhand lungen, die in Betracht kommen können, nahezu alle nicht geliefert haben. Keineswegs soll die Ärzteschaft für die Entgleisungen ihres Blattes verantwortlich gemacht werden. Sie genießt bei der Förderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen im Buchhandel allgemeine volle Sympathie; aber es wird Zeit, daß ihr Organ angehalten wird, bei Mit teilungen über den Buchhandel und Angriffen aus seine An gehörigen sich größerer Sachlichkeit zu befleißigen, nicht mit Entstellungen und Unwahrheiten zu kämpfen und dadurch mittelbar auch die wahlberechtigten Interessen des Ärzte- standes zu gefährden. Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 60 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: 1. Im § 6 »Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegen stände« ist unter V im ersten und letzten Satze hinter »Knallkorke« einzuschalten: »und Knallkapseln«. 2. Im 8 8 »Drucksachen« ist der Absatz VII wie folgt zu ändern: Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 3. Im 8 12 »Pakete« ist der Absatz 2 wie folgt zu ändern: Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete ge hören; jedes Nachnahmepaket muß von einer besonderen Nach nahmepaketadresse (8 16) begleitet sein. 4. Im § 19 »Postnachnahmesendungen« ist am Schlüsse des Absatzes I hinzuzufügen: Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit an hängender, vom Absender auszufüllender Postanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 6 H für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden Formulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Postscheckämtern zu demselben Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig, wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen. 6. Im 8 Id Absatz II ist statt des letzten Satzes zu setzen: Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht sein. Auf den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich. Ü. Im 8 19 Absatz VI ist in Zelle 9 hinter dem Worte »Falle« ein Komma zu setzen und dahinter einzufügen: soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu verwenden sind (I), 2068*
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