Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1860
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- 1860-01-16
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- 16.01.1860
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Werkes der Kunst, sowie die Vervielfältiger desselben, sofern sie Rechtsnachfolger des Urhebers sind, S. die Entscheidungsgründc des königlichen Appcllations- gerichts zu Leipzig Bl. 248. der Denunciationsacken sub ?. Nr.3. vom Jahre 1852. (Börsenbl.1854. Nr.94.Sc. l 231.) und cs enthalt dieses Gesetz, welches im §. l. das ausschließliche Recht der Vervielfältigung auf mechanischem Wege lediglich dem Ur heber selbst oder den Rechtsnachfolgern desselben zuspcicht, nament lich insofern, als es sich auf Werke der Kunst bezieht, rein positive Grundsätze, und ist daher möglichst streng zu erklären. S. die Entscheidungsgründc des königl. Oberappellativnsgc- richts in sctis ?. Nr. 4. Vo>. I. vom Jahre 1852. Bl. 249. lBörscnbl. 1855. Nr. 31. Se. 425.) 2) Bloß der Künstler selbst oder diejenige Person, auf welche dieser sein Recht auf eine zur Uebcrtragung von Vermögensrechten zulässige Weise transfcrirt hat, ist berechtigt, die durch ein mecha nisches Kunstverfahren (z.B. Kupferstich, Lithographie, Stahlstich rc.) bewirkte Nachbildung eines OriginalgcmäldeS zu verbieten und den in dem Gesetze vom 22. Februar 1844 gewährten Schuh gegen Ver letzung durch Andere in Anspruch zu nehmen, S. die Entscheidungsgründc des königl. Oberappellations- gcrichts ibici. Bl. 249 b. (Börsenbl. 1854. Nr. 31. Se. 426.) und cs ist daher ein Widerspruch desjenigen, welcher von Original- gemäldcn hat Lithographien fertigen lassen, gegen das Copircn der selben in Stahl und den buchhändlerischcn Vertrieb dieser Eopicn nur dann rechtlich begründet, wenn er geltend zu machen vermag, daß er das Recht zur Nachbildung von den Künstlern selbst oder doch von solchen Personen, welche in deren ausschließliches Vervicl- fältigungsrccht succcdict sind, erworben habe. S. ikich Bl. 249 b. und in «olis k. Nr. 3. Bl. 246 b. u. E. u. 247. lBörscnbl. 1855. Nr. 31. Sc.426.) 3) Die Verschiedenheit der bei der Nachbildung angewcndeten Kunstmittcl begründet für sich allein den Charakter eines Original- kunstwerkcs im rechtlichen Sinne nicht, da das Gesetz vom 22. Fe bruar 1844 die Vervielfältigung eines Kunstwerkes durch Unbe fugte auch dann für unerlaubt erklärt, wenn sie nicht auf rein me chanischem Wege, sondern mit Hilfe einer durch selbstständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbildung bewirkt worden ist, S. die Entscheidungsgründe des königl. Appellationsgerichts Bl. 246b. oetor. sub L. Nr. 3. (Börsenbl. 1854. Nr. 94. Se.1231.) und es ist hierdurch (§. 2. oit.) 4) der Satz ausgesprochen, daß nur der Schöpfer der durch Schrift oder Kunst dargestellten Idee im Sinne des Gesetzes als Urheber anzusehen und gegen unerlaubte Nachbildung zu schützen sei. S. Bl. 246b. oit. (Börsenbl. 1854. Nr. 94. Sc. 1231.) 5) Bei der Frage, ob Lithographien oder Producle ähnlichen Kunstverfahrens als selbstständige, des Rechtsschutzes gegen Nach bildungen theilhaftige Kunstwerke zu betrachten seien, ist zu unter scheiden zwischen s) solchen Lithographien, welche dazu bestimmt sind, eine selbstständige künstlerische Erfindung zur Anschauung zu bringen, und b) solchen, deren Zweck bloß darin besteht, eine bereits in ei nem andern Kunstwerke dargestellte fremde künstlerische Schöpfung wiedcczugebcn. Die erstecen sind als Kunstwerke, welchen der Rechtsschutz gegen Nachbildungen zukommt, zu betrachten, letztere sind weiter nichts, als Na ch bildungen, die, so vollkommen sie auch in dem Wiedergeben des Originales sein mögen, auf diesen Rechtsschutz keinen An spruch haben, weil eben ihr Werth in das möglichst getreue Nach bilden eines fremden Kunstwerkes zu setzen ist. S. die Entscheidungsgründc des königl. Obcrappellations- gccichtS Bl. 253b. derActen L. Nr. 4. Vc>1. I. (Börsenbl. 1855. Nr. 31. Sc. 426.) 6) Die bloße Kunstfertigkeit ohne Selbstständigkeit der Schöpfung bedarf einerseits keines Rechtsschutzes, weil hier von Seilen eines Anderen, welcher nicht dieselbe Geschicklichkeit besitzt, eine Concurrcnz gar nicht möglich ist, verdient aber auch den Rechts schutz nicht, weil ihr der Wertki der künstlerischen Erfind ung abgehr. S. Entscheidungsgründc des königl. Oberappellationsqe- richts. Bl. 254. derselben Acten. (Ebendas. Nr. 31. Sc. 426.) Von diesen Sätzen, welche in den Jahren 1854 und 1855 von der zweiten und dritten Instanz unter Bestätigung der erstinstanz lichen Entscheidung ausgesprochen und als der Ausdruck der in dem Königreiche Sachsen rücksichtlich der Nachbildung von Kunstwerken zur Zeit bestehenden Gesetzgebung ausgestellt worden sind, bei der Entscheidung über die von den Klägern neucrhobene Klage abzu- gehcn, liegt kein Grund vor. Die Gesetzgebung hat inmitcelst etwas daran nicht geändert, auch ist es den Klägern nicht gelungen, »ach- zuweiscn, daß jene Sätze irrthümliche seien. Ein spccielles Eingehen auf den Inhalt der Bl 175. zu den Acten gebrachten, von dem Sachwalter der Kläger selbst, jedoch nicht allenthalben (z. B. das Vorwort Seite V. und §. 1. Seite 2.) in geziemender Schreibweise verabfaßten Druckschrift liegt selbstverständlich außerhalb der Gren zen der gegenwärtigen Entscheidungsgründc, nur mag zugleich mit Rücksicht auf das in den Acten enthaltene Vorbringen der Kläger hier soviel bemerkt werden, s) daß darauf, was in England, Frankreich und anderen Ländern außerhalb Sachsens in der fraglichen Beziehung Rechtens sei, bei der gegenwärtigen Entscheidung durchaus nichts ankommt, b) daß in Ansehung des sächsischen Rechts cs sich für jetzt nicht lle lexe serendo, sondern lediglich darum handelt, was dermalen wirklich Rechtens sei, c) daß aus den in dem Mandate, die unerlaubte Vervielfältig ung von Werken der bildenden und zeichnenden Künste betreffend, vom 10. August 1831 verkommenden Worten: „ohne die Einwilligung vesscn, der das zuerst crsch je ne ne Kunstwerk hervorgcbracht" schon an sich ein sicherer Schluß gegen die Richtigkeit der oben unter 5. und 6. ausgestellten Sätze nicht gezogen werden kann, daß aber auch durch §. 20. des neueren Ge setzes vom 22. Februar 1844 ausdrücklich alle früheren Gesetze und Verordnungen über diesen Gegenstand auf gehoben worden sind, endlich 6) daß die aus der Vergleichung der Lithographien, welche Nachbildungen von Originalgcmälden sind, mit der Ucber- setzung literarischer Erzeugnisse entlehnte Folgerung, cs müßten sonach auch jene Lithographien selbstständig des gesetzlichen Schutzes theilhaftige Kunstwerke sein, eine durchaus unbegründete ist. Was nämlich diese letztere Behauptung, welche sich durch die ganze Klage als hauptsächliche Stütze derselben hindurchzieht, ins besondere betrifft, so ist bereits in den Entschcidungsgründen des königlichen Appellationsgecichts Bl. 249. der Acten sub L. Nr. 3. darauf hingewicscn worden, daß die Vergleichung der Lithographien als Nachbildungen der Originalgemäldc mit der Uebersctzung eines literarischen Erzeugnisses nicht als treffend anzuerkenncn sei, da die ser Vergleich auf der mit der klaren gesetzlichen Bestimmung im Wi derspruch stehenden Voraussetzung beruht, daß die Anwendung einer selbstständigen Kunstfertigkeit für sich allein der betreffenden
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